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   BSG, 18.01.1962 - 1 RA 12/60   

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BSG, 18.01.1962 - 1 RA 12/60 (https://dejure.org/1962,2169)
BSG, Entscheidung vom 18.01.1962 - 1 RA 12/60 (https://dejure.org/1962,2169)
BSG, Entscheidung vom 18. Januar 1962 - 1 RA 12/60 (https://dejure.org/1962,2169)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 16, 112
  • NJW 1962, 1030
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 03.11.1982 - 1 RA 63/81

    Nachversicherung; Versicherungsfreie Beschäftigung; Beitragsnachentrichtung;

    Danach bedeutet Ausscheiden zunächst eine tatsächliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (BSGE 16, 112, 113 = SozR Nr. 2 zu 5 1402 RVG; BSG SozR 2200 S 1403 Nr. 2 S 4).

    versicherungsfreien in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (BSGE 16, 112, 114 = SozR Nr. 2 zu S 1402 RVG), der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge (BSGE 35, 183, 184 = SozR Nr. 10 zu S 1402 RVG) und einer Änderung der für die Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses zur Angestelltenversicherung oder zur Arbeiterrentenversicherung maßgebenden Umstände (BSGE 26, 136, 139 = SozR Nr. 11 zu 5 1232 RVG; BSG SozR 2200 5 1232 Nr. 3 S 5).

    Zugleich mit dem Eintritt des NachversicherungSfalls entsteht regelmäßig die Pflicht zur \(Durchführung der) Nachversicherung (BSGE 12, 179, 181 = SozR Nr. 1 zu 5 1418 RVG; BSGE 16, 112, 115 = SozR Nr. 2 zu EUR 1402 RVG) oder - präziser ausgedrückt - zur Nachentrichtung von Beiträgen (BSG SozR 5 zu dann,.

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 58/98 R

    Eintritt des Nachversicherungsfalls beim Wechsel von einem öffentlichen

    Wandelt sich ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in ein versicherungspflichtiges um, so tritt auch bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses der Nachversicherungsfall ein (vgl BSGE 16, 112, 114 = SozR Nr. 2 zu § 1402 RVO; BSGE 39, 123, 125 = SozR 2200 § 1402 Nr. 9).
  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 3/99 R

    Nachversicherung von Postbetriebsärzten nach Privatisierung der Deutschen

    Wandelt sich ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in ein versicherungspflichtiges um, so tritt auch bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses der Nachversicherungsfall ein (vgl BSGE 16, 112, 114 = SozR Nr. 2 zu § 1402 RVO; BSGE 39, 123, 125 = SozR 2200 § 1402 Nr. 9).
  • BGH, 27.04.1988 - IVa ZR 10/87

    Nachversicherung bei Wechsel des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstherrn

    Dem Ausscheiden im Sinne des § 9 Abs. 1 AVG aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in ein versicherungspflichtiges gleichzusetzen (BSG 16, 112, 114; Eicher/Haase/Rauschenbach a.a.O. RVO § 1232 Anm. 3; Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, Das Angestellten-Versicherungsgesetz, 2. und 3. Auflage AVG § 9 Anm. B II = V 109; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung 2. Aufl. Stand August 1987 RVO § 1232 Anm. II 4).
  • BSG, 21.06.1989 - 1 RA 75/87

    Aufschub der Nachversicherung

    Entscheidend ist, ob und wann die mit dem Beschäftigungsverhältnis verbundene Versicherungsfreiheit endet, so daß selbst bei ununterbrochener Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ein Ausscheiden im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, wenn zB wegen einer Aufhebung der nach § 6 Abs. 2 AVG erforderlichen Gewährleistungsentscheidung (vgl BSGE 52, 78, 79 = SozR 5750 Art. 2 § 3 Nr. 3 S 2 mwN), wegen Absinkens der Versorgungsanwartschaften unter den für die Versicherungsfreiheit vorausgesetzten Umfang (vgl BSGE 16, 112, 114 = SozR Nr. 2 zu § 1402 RVO) oder wegen Übertritts des Beschäftigten aus einer an sich arbeiterrentenversicherungspflichtigen in eine an sich angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung (vgl BSGE 26, 136, 139 = SozR Nr. 11 zu § 1232 RVO; BSGE 39, 123, 125 = SozR 2200 § 1402 Nr. 1 S 3; BSG SozR 2200 § 1232 Nr. 3 S 5) die bisherige Versicherungsfreiheit entfällt (vgl zusammenfassend BSGE 54, 155, 158 = SozR 5755 Art. 2 § 48a Nr. 2 S 7 f).
  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 44/80

    Nachversicherung - Versicherungsfreiheit - Wissenschaftliche Ausbildung

    Denn hierzu ist ein Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht erforderlich; vielmehr genügt, daß dessen Versicherungsfreiheit entfallen ist (vgl hierzu BSGE 16, 112, 114).
  • BSG, 28.02.1967 - 4 RJ 153/64

    Nachversicherungspflicht der Deutschen Bundespost - Von 1940 bis 1959 bei

    Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1962 (BSG 16, 112) ausgesprochen, daß ein Nachversicherungsfall - beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch bei ununterbrochener Fortdauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses gegeben sein kann, wenn durch Änderung der Rechtslage die bisherige Versicherungsfreiheit wegfällt; dabei hat es die "versicherungsrechtliche Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses" dem Ausscheiden i. S. des Gesetzes gleichgestellt (aaO S. 114) Macht man sich in dieser Weise frei von der arbeits- oder dienstrechtlichen Betrachtung der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, so muß man auch in dem Übertritt eines Beschäftigten aus einer an sich arbeiterrentenversicherungspflichtigen in eine an sich angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung ein Ausscheiden i. S. des § 1232 Abs. 1 RVO sehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dabei der Arbeitgeber gewechselt wird oder nicht.
  • BSG, 27.09.1963 - 3 RJ 20/61
    Wird ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt, so wird auch dadurch der Nachversicherungsfäll ausgelöst, und zwar mit dem Inkrafttreten des neu- (BSG 16, 112).
  • BSG, 07.12.1962 - 1 RA 4/61

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten

    Die Anforderungen an die Versorgungsanwartschaften sind 1957 durch das Neuregelungsgesetz verschärft worden, so daß selbst viele Staats- und Gemeindeangestellten ihre frühere Versicherungsfreiheit verloren und nachversichert werden mußten (vgl. BSG 16, 112).
  • SG Köln, 18.11.1998 - S 5 RA 241/97

    Nachversicherung einer Postbetriebsärztin in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Danach ist ein "Ausscheiden" bereits dann anzunehmen, wenn die Versicherungsfreiheit der jeweiligen Beschäftigung erlischt (BSGE 16, 112, 114; BSGE 26, 136, 139; KassKomm/Gürtner, § 8 SGB VI, Rdnr. 13; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, § 8 SGB VI, Rdnr. 6).
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