Rechtsprechung
   BSG, 13.02.1962 - 3 RK 63/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,2249
BSG, 13.02.1962 - 3 RK 63/61 (https://dejure.org/1962,2249)
BSG, Entscheidung vom 13.02.1962 - 3 RK 63/61 (https://dejure.org/1962,2249)
BSG, Entscheidung vom 13. Februar 1962 - 3 RK 63/61 (https://dejure.org/1962,2249)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,2249) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Die Neuregelung über die grundsätzlich unbegrenzte Gewährung von Krankengeld (und damit auch von Krankenhauspflege) nach RVO Abs 2 nF

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 16, 177
  • NJW 1962, 1414
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)

  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 89/64
    Wenn das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1962 (BSG 16, 177) zum Ausdruck gebracht habe, daß die Heuregelung über die grundsätzlich unbegrenzte Gewährung von Krankengeld auch für vor dem 1. August 1961 ausgesteuerte Versicherte gelte, sofern die Krankheit in diesem Zeitpunkt noch ununterbrochen andauere, so habe das BSG damit ein Versichertsein im weitesten Sinne gemeint.

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1962 (BSG 16, 177, 178 ff) dargelegt und näher begründet, daß § 183 Abs. 2 RVO nF nach dem im Übergangsrecht des LeistungsverbesserungsG zum Ausdruck gekommenen Zweck des Gesetzes auf vor dem 1. August 1961 eingetretene - "alte" - Versicherungsfälle Anwendung findet und bei Versicherten, die vor diesem Zeitpunkt ausgesteuert waren, die Gewährung von Krankengeld - Krankenhauspflege - mit dem 1. August 1961 wieder einzusetzen hat, wenn die den Versicherungsfall begründende Erkrankung ununterbrochen nach der Aussteuerung über den 31. Juli 1961 hinaus angedauert hat.

    Nach der in BSG 16, 177 entwickelten Rechtsauffassung ist für den Umfang der Leistungsverpflichtung der beklagten BKK allein bedeutsam, daß § 183 Abs. 2 RVO nF die vor dem 1. August 1961 eingetretenen Versicherungsfälle erfaßt, sofern sie noch nicht abgeschlossen sind.

    So wenig diese Leistungsverpflichtung dadurch eingeschränkt wird, daß der Anspruch auf Krankengeld oder Krankenhauspflege im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LeistungsverbesserungsG bereits wegen Zeitablaufs (Aussteuerung) erloschen war (BSG 16, 177, 181), so wenig setzt sie das Fortbestehen der Mitgliedschaft für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld oder Krankenhauspflege voraus.

    Wenn Art. 6 Abs. 3 LeistungsverbesserungsG vorschreibt, daß Zeiten des Bezugs von Krankenhauspflege und Krankengeld, die vor dem Inkrafttreten des LeistungsverbesserungsG liegen, falls es sich um dieselbe Krankheit handelt, auf die Bezugszeiten nach neuem Recht angerechnet werden, so ist damit nur eine notwendige Folgerung aus dem Gedanken der Einheit des Versicherungsfalls gezogen (BSG 16, 177, 180).

    Vielmehr genügt als "Grundvoraussetzung" (vgl. RVA in GE 5545, AN 1944, 38, 39) für alle sich aus dem Versicherungsfall ergebenden Ansprüche, daß der Versicherungsfall - die Krankheit - während des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist (vgl. BSG 16, 177, 179 f; 18, 122, 125 in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des RVA).

    Demnach gilt die in BSG 16, 177 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß § 183 Abs. 2 RVO nF auf die vor dem 1. August 1961 eingetretenen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Versicherungsfälle anzuwenden ist, uneingeschränkt auch für den Fall, daß die Mitgliedschaft vor dem 1. August 1961 beendet war.

    Diese Auffassung, die sich als notwendige Schlußfolgerung aus der Entscheidung in BSG 16, 177 erweist, wenn die entscheidende Bedeutung des Eintritts des Versicherungsfalls während der Mitgliedschaft als der nach dem Recht der Krankenversicherung maßgeblichen Anspruchsgrundlage berücksichtigt wird, entspricht auch allein der Zwecksetzung des LeistungsverbesserungsG.

    Würde diese Rückwirkung sich aber nur in den Fällen auswirken, in denen der am 1. August 1961 wiederauflebende Anspruch von der fortdauernden Mitgliedschaft getragen wird, so würde mit einer solchen Regelung nur ein kleiner Teil der "alten" Versicherungsfälle erfaßt werden, nämlich im wesentlichen nur der in BSG 16, 177 ausdrücklich behandelte Personenkreis: Krankenversicherte Rentner mit Anspruch auf Krankenhauspflege.

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Im praktischen Ergebnis betrifft die Änderung der Rechtslage durch § 19 Abs. 1 SGB V gegenüber § 183 RVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vor allem die Ansprüche beim Ausscheiden aus der Versicherung und die systematische Verknüpfung zwischen den Ansprüchen auf Krankenpflege und auf Krankengeld (vgl BSGE 16, 177 = SozR Nr. 5 zu § 183 RVO; BSGE 25, 37 = SozR Nr. 17 zu § 182 RVO; BSGE 28, 249 = SozR Nr. 32 zu § 183 RVO; BSG USK 87139).
  • BSG, 15.11.1984 - 3 RK 21/83

    Arbeitsunfähigkeit - Zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit - Bedingungen des

    Denn die Höhe des Krankengeldanspruchs richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Verhältnissen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 16, 177, 180; 36, 55, 57).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 12/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Witwenrente - Waisenrente

    Das Bundessozialgericht (BSG) ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche in einem solchen Fall durch die Änderung nicht berührt werden, sondern sich weiterhin nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat (BSGE 16, 177, 178 = SozR Nr. 5 zu § 183 RVO; SozR Nr. 1 zu § 9 der 7. BKVO; BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 § 1236 Nr. 3; BSGE 45, 212, 214 = SozR 2200 § 182 Nr. 29 S 50; SozR 2200 § 182 Nr. 85 S 174; BSGE 58, 243, 244 = SozR 2200 § 182 Nr. 98 S 205; BSGE 70, 31, 34 f = SozR 3-2500 § 48 Nr. 1 S 4 f).

    Diese Betrachtungsweise soll unabhängig davon gelten, ob sich die Änderung der Rechtslage zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen auswirkt (so schon BSGE 16, 177, 178 = SozR Nr. 5 zu § 183 RVO).

  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 45/81
    Diese Rechtsprechung geht vom Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles aus, der darauf beruht, daß die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit nur verschiedene Erscheinungsformen derselben Krankheit sind (BSGE 5, 283, 286; 16, 177, 180; 51, 261, 26").

    Hat dadurch der Leistungsfall der Arbeitsunfähigkeit auch eine weitgehende Verselbständigung erfahren, so ist doch der Grundsatz von der Einheit des Versicherungsfalles nicht aufgegeben werden (BSGE 16, 177, 180; us, 11, 16, 19; 51, 281, 28h).

  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Diese Rechtsprechung geht vom Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles aus, der darauf beruht, daß die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit nur verschiedene Erscheinungsformen derselben Krankheit sind (BSGE 5, 283, 286; 16, 177, 180; 51, 261, 26").

    Hat dadurch der Leistungsfall der Arbeitsunfähigkeit auch eine weitgehende Verselbständigung erfahren, so ist doch der Grundsatz von der Einheit des Versicherungsfalles nicht aufgegeben werden (BSGE 16, 177, 180; H5, 11, 16, 19; 51, 281, 28ü).

  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69

    Berechnung des Zeitraums der Krankengeldgewährung bei Arbeitsunfähigkeit und

    Es handelt sich vielmehr um Überlegungen, die allgemein aus dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls abgeleitet sind (vgl. insbes. BSG 16, 177, 178 f).
  • BSG, 30.06.1965 - 2 RU 175/63

    Unfall infolge eines Arbeitsunfalls - Anwendbarkeit von § 555 RVO -

    Diese Vorschrift entspricht einem nicht nur im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß "Tatbestände, die nach neuem Recht anspruchsbegründend sind, aber bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen vorliegen, von der Rechtsänderung nicht erfaßt werden, wenn nicht das neue Recht selbst ausdrücklich oder dem Sinne nach seinen Geltungsbereich auf diese Sachverhalte erstreckt" (BSG 16, 177, 178; vgl. auch BSG 11; 278, 287; 15, 46, 49; BSG SozR 6. EKVO § 4 Nr. 2; RVA AN 1924, 114; 1927, 385, 386; EuM 44, 257, 261; Bayer. LVAmt EuM 22, 164, 165; BGHZ 3, 82, 84; 7, 161, 166; 14, 205, 208; BGH LM BSeuchengesetz § 1 Nr. 1 Bl. 1; RGZ 87, 202, 208; Enneccerus/Nipperdey, Allg.
  • BSG, 25.05.1966 - 3 RK 8/63

    Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls - Zum Anspruch auf Krankengeld

    Wie der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des RVA (vgl. zuletzt Grunds. Entsch. Nr. 5545; AN 1944, 38, 39) ständig entschieden hat, sind die verschiedenen Ansprüche des Versicherten, die bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls während der Krankheit entstehen können, ihrem Rechtsgrund nach auf den Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. die Erkrankung zurückbezogen (BSG 16, 177, 179; 18, 122, 125; 22, 115, 116).

    Ob der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, richtet sich aber nicht nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, sondern dem des Versicherungsfalls (BSG 16, 177, 179).

  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 71/64
    zugelassen (Urteil vom 26° Mai 1964)° Das LSG ist davon ausgegangen, die Klägerin habe, wenn auch ihr Anspruch auf Krankengeld mit der Aussteuerung am 23° Mai 1961 erloschen sei, über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Krankenpflege gehabto Der Versicherungsfall sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LeistungsverbesserungsG - wegen Fortdaucr der Behandlungsbedürftigkeit - noch nicht abgeschlossen gewesen° Solche noch nicht abgewickelten "alten" Versicherungsfälle würden aber nach der Zwecksetzung des LeistungsverbesserungsG von EUR 183 Abs, 2 EVO nF erfaßt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 130 Februar 1962 (BSG 16, 177) dargelegt habe° Ob die Mitgliedschaft, während der der Versicherungsfall eingetreten sei, noch fortbestehe, spiele dabei keine Rolleo Auch stehe dem Anspruch der Klägerin auf die verbesserten Leistungen nach @ 183 Abs° 2 BVD nicht entgegen, daß die Klägerin inzwischen als Rentenantragstellerin versichert Das Bestehen '.

    Sie ist der Auffassung, aus der Entscheidung des Senats vom 15° Februar 1962 (BSG 16, 177) folge, daß an der Leistungsverbesserung nach 5 185 Abs° 2 EVO nF auch die "alten", im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LeistungsverbesserungsG noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle teilhaben, bei denen das ursprüngliche Versicherungsverhältnis nicht fortgedauert habe°.

  • BSG, 29.11.1990 - 4a RJ 41/87

    Anspruch auf Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente - Anerkennung von "Zeiten der

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2013 - L 6 KR 83/12

    Krankenversicherung - Anspruch auf plastische Operation nach starkem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2004 - L 16 KR 289/02

    Krankenversicherung

  • BSG, 05.10.1977 - 3 RK 35/75
  • BSG, 18.02.1981 - 3 RK 60/79

    Landwirtschaftlicher Unternehmer - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Anspruch

  • BSG, 26.07.1979 - 8a RU 62/78
  • BSG, 22.02.1979 - 8a RU 44/78
  • LSG Hessen, 29.08.1974 - L 8 KR 269/73
  • BSG, 14.03.1978 - 9 RV 16/77

    Aufwendungsersatzanspruch der Krankenkasse - Krankenhauspflege -

  • BSG, 16.12.1965 - 3 RK 20/63
  • BSG, 05.11.1965 - 5 RKn 167/64
  • BSG, 05.11.1965 - 5 RKn 147/64

    Hinterbliebenenrente - Tod des Versicherten vor Juli 1963

  • SG Stuttgart, 28.04.2003 - S 8 KR 6018/01
  • BSG, 30.11.1965 - 3 RK 19/63
  • BSG, 26.03.1963 - 3 RK 103/59

    Anspruch auf Krankengeld; Maßgeblicher Grundlohn bei der Berechnung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.1986 - L 11 KR 39/85
  • SG Braunschweig, 08.06.1962 - S 10 KR 45/61
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht