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   BSG, 21.09.1962 - 10 RV 1059/59   

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BSG, 21.09.1962 - 10 RV 1059/59 (https://dejure.org/1962,857)
BSG, Entscheidung vom 21.09.1962 - 10 RV 1059/59 (https://dejure.org/1962,857)
BSG, Entscheidung vom 21. September 1962 - 10 RV 1059/59 (https://dejure.org/1962,857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 18, 22
  • NJW 1963, 557
  • DÖV 1963, 182
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

    Diese neue Aufhebungsentscheidung ersetzt die alte Rücknahmeentscheidung im Rentenbescheid vom 4.11.2011 und eröffnet den Rechtsweg neu (vgl dazu BSGE 65, 261, 262 = SozR 7833 § 1 Nr. 7 sowie BSG Urteile 20.11.1996 - 3 RK 7/96 - SozR 3-2500 § 109 Nr. 3 und vom 21.9.1962 - 10 RV 1059/59 - BSGE 18, 22 = SozR Nr. 35 zu § 77 SGG) , wie ua auch die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung belegt (zu diesem Gesichtspunkt BVerwGE 13, 99, 103 - Juris RdNr 13) .
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Denn dieser Bescheid ist mit Eintritt seiner Bestandskraft nach § 77 SGG "in der Sache" bindend geworden (vgl zur Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte bereits BSG vom 21.9.1962 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr. 35 zu § 77 SGG).
  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77

    Gewährung von Berufsschadensausgleich im Zugunstenwege - Verbot einer Abänderung

    Schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, die nunmehr in den §§ 18, 49 und 54 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) teilweise ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, ist die Verwaltungsbehörde befugt, jederzeit eine neue Prüfung des Versorgungsrechtsverhältnisses vorzunehmen und einen neuen Bescheid zu erteilen, sofern hierdurch die in einem vorangegangenen Bescheid enthaltene Belastung des Betroffenen nicht erhöht wird, (BSGE 10, 248, 249; 18, 22, 25 ff.; 19, 146, 148; 29, 278, 280; BSG BVBl. 1970, 15).
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