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   BSG, 23.04.1963 - 1 RA 349/62   

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https://dejure.org/1963,5188
BSG, 23.04.1963 - 1 RA 349/62 (https://dejure.org/1963,5188)
BSG, Entscheidung vom 23.04.1963 - 1 RA 349/62 (https://dejure.org/1963,5188)
BSG, Entscheidung vom 23. April 1963 - 1 RA 349/62 (https://dejure.org/1963,5188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zu einem Anspruch auf Witwenrente - Ausschluss für frühere Bewohner der sowjetischen Besatzungszone - Keine Begründung durch Wiederheirat in der Bundesrepublik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 19, 97
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/59
    Auszug aus BSG, 23.04.1963 - 1 RA 349/62
    Wie das Bundessozialgericht (BSG) schon zu den gleichlautenden Vorschriften der Arbeiterrentenversicherung entschieden hat (BSG 14, 238), setzen diese Vorschriften voraus, daß durch die Wiederheirat ein Rentenanspruch weggefallen ist, im Zeitpunkt der Wiederheirat also ein Anspruch auf Witwenrente bestanden hat.

    Die bloße Aussicht auf eine Rente im Zeitpunkt der Wiederheirat wollte der Gesetzgeber aber in keinem Falle für das Wiederaufleben eines Witwenrentenanspruchs nach Auflösung der zweiten Ehe genügen lassen (BSG 14, 238).

  • BSG, 20.09.1956 - 5 RKn 30/55
    Auszug aus BSG, 23.04.1963 - 1 RA 349/62
    Im Jahre 1950 war die Klägerin noch von dem Sosialversicherungssystem der SBZ erfaßt (BSG 3, 286; 5, 60); solange sie dort wohnte, konnte sie nicht nur keine Ansprüche im Bundesgebiet nach dem damaligen Bundesrecht erwerben; vielmehr bewirkte die Aufsplitterung Deutschlands nach 1945 in mehrere sich organisatorisch und materiell-rechtlich unterscheidende Sozialversicherungssysteme außerdem den Untergang der nach dem früheren Reichsrecht entstandenen Ansprüche, wenn das am Wohnsitz herrschende neue System - wie hier das sowjetzonale Recht - die Ansprüche nicht gegen ihm angehörende Versicherungsträger fortbestehen ließ; die Ansprüche waren alsdann in allen Teilen des früheren Reichsgebietes untergegangen.
  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    Daß im übrigen das FAG und das FANG/FRG keinen allgemeinen Grundsatz enthielten bzw enthalten, wonach die nach diesen Gesetzen Berechtigten in allen versicherungsrechtlich bedeutsamen Beziehungen schlechthin so behandelt werden, als ob sie immer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelebt hätten, ist bereits in früheren Entscheidungen des BSG im einzelnen dargelegt worden (vgl BSGE 19, 97, 99 = SozR Nr. 6 zu § 1291 RVO; BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr. 4 S 20 f).
  • BSG, 11.12.1990 - 1 RA 1/89

    Kein wiederauflebensfähiger Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Wiederheirat

    Mit Recht habe das BSG bei Erörterung dieses Grundsatzes darauf abgestellt, ob sich die Hinterbliebenen auf die Wiederauflebensbestimmungen vertrauend hätten einstellen dürfen (BSGE 19, 97).

    Da begrifflich nur etwas wiederaufleben kann, was zuvor schon einmal vorhanden gewesen ist, setzt § 68 Abs. 2 AVG - das gleiche gilt für Abs. 3 - zwingend voraus, daß zur Zeit der Wiederheirat ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwenrente oder Rente an die frühere Ehefrau) bestanden hatte, der von einem Versicherungsträger im damaligen Bundesgebiet nach Bundesrecht zu erfüllen war (ständige Rechtsprechung, BSGE 19, 97 = SozR Nr. 6 zu § 1291 RVO; BSGE 25, 20, 22 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO).

    Daß im übrigen weder das FAG noch das FANG/FRG einen allgemeinen Grundsatz enthalten, wonach die Berechtigten in allen versicherungsrechtlich bedeutsamen Beziehungen schlechthin so behandelt werden, als ob sie immer im Gebiet der Bundesrepublik gelebt hätten, ist bereits in früheren Entscheidungen des BSG im einzelnen dargelegt worden (vgl BSGE 19, 97 = SozR Nr. 6 zu § 1291 RVO; BSGE 25, 20, 22 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO).

  • BSG, 18.05.1966 - 1 RA 132/63

    Witwenrente - Wiederaufleben der Witwenrente - Wegfall der Wiederheirat -

    Auch aüs den Vorschriften des Fremdrentenreehts ergebe sich nicht anderes; das BSG habe in dem Urteil vom ' 23, April 1963 (BSG 19, 97 ff) klargesteilt, daß weder das alte noch das neue Fremdrentenrecht das hier für den An- 2\AVG erforderliche Tatbestandsmerk£.

    Die Vorschriften des 5 68 Abs. 2 AVGund des Art. 2 5 25 Abs. 1 AnVNGsetzen, ebeneo wie die gleichlautenden Vorschriften der Arbeiterrentenvereicherung, voraus, daß durch"die-zweite Heirat ein Rentenanspruch weggefallen ist, im Zeitpunkt der Wiederverheiretung also ein Anspruch auf Witwenrente bestanden hat (vgl. BSG 14, 238, 2uo und BSG 19, 97 ff).

    punkt ihrer Wiederverheiratung (1954) Anspruch auf.Witwenrente nicht gehabt, weil sie bis 1956 in der SBZ gewohnt hat und von dem Sozialversicherungssystem der SBZ erfaßt werden ist; wie in dem Urteil BSG 19, 97, 98 zutreffend ausgeführt ist, hat sie damit nicht nur keinen Anspruch im Bundesgebiet nach damaligem Eggégggggh£ erwerben können, vielmehr - 5 ".

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 22/89

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente nach Zuzug aus DDR

    Denn der zuvor maßgebliche Wohnsitzgrundsatz, nach dem beim Aufenthalt in der DDR kein Rentenstammrecht nach Bundesrecht entstehen konnte (§ 1 Abs. 1 FAG ; BSGE 25, 20, 22; 19, 97 = SozR Nr. 6 zu § 1291 RVO ), ist durch das FANG ( FRG ) aufgegeben worden.

    Dieser die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff. FRG tragende Rechtsgedanke besagt, daß die in die Bundesrepublik zuziehenden DDR-Zuwanderer rentenrechtlich so gestellt werden sollen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären (BSG -GS- E 60, 100, 106, 107 = SozR 5050 § 15 Nr. 22; anders wohl noch BSGE 25, 20, 22; 19, 97, 99 = SozR Nr. 6 zu § 1291 RVO ).

  • BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Stammrecht - Bestehen - Wiederheirat

    Deshalb kann zwar kein Witwenrentenanspruch wieder aufleben, wenn die neue Eheschließung vor dem 1. Januar 1959 in der DDR stattgefunden hat, weil bis zu diesem Zeitpunkt nach Bundesrecht kein Anspruch entstehen konnte (@ 1 Abs. 1 FAG; BSGE 25, 20, 22; 19, 97 ff).

    Die vom LSG und von der Beklagten erwähnten Entscheidungen des BSG (BSGE 25, 20 und 19, 97) widerstreiten der Ansicht des Senats nicht, da in den dort entschiedenen Fällen die neue Eheschließung in der DDR vor dem 1. Januar 1959 stattgefunden hatte; zudem ist das Datum des Inkrafttretens des EEG im Leitsatz der letztgenannten Entscheidung hervorgehoben wenn es hiernach worden.

  • BSG, 04.08.1966 - 1 RA 307/63
    Beide "erschriftcn setzen für das "Wiederaufleben" des Anspruchs auf "itwcnrente - neben den sonstigen Tatbestandsmerkmalen, die hier vorliegen - voraus, daß durch die zweite Heirat ein Witmenrentcnanspruch weggefallen ist, im Zeitpunkt Wiederverder heiratung also ein Anspruch auf Witwenrente bestanden hat (vgl. zu den Vorschriften der RVG und des ArVNG Beschluß des Großen Senats des BSG vom 9. Juni 1961, BSG 14, 238 ff; zu den Vor- 6 schriften des AVG und des AnVNG Urteil des BSG vom 25. April 1963, BSG 19, 97 ff und Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1966 - 11/1 RA 132/63).

    Die Klägerin kann ihren Anspruch auf "wiederaufgelebte" Witwen- rente auch nicht für die Zeit von ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik an bis 51. Dezember 1958 auf das damals noch geltend6 FredeG und für die folgende Zeit auf das am 1. Januar 1959 in Kraft getretene Fremdrentengesetz (DRG) idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 stützen, und zwar schon deshalb nicht, weil keines dieser Gesetze eine Vorschrift enthält, die besagt, daß in Fällen der vorliegenden Art der fehlende "originäre" Anspruch auf Witwenrente im Zeitpunkt der Wiederverheiratung gegen einen Versicherungsträger im (späteren) Bundesgebiet wäre (vgl. zu EEÄEEEÄEÄÄSE BSG 19, 97 ff.

  • BSG, 29.03.1978 - 5 RKnU 8/77

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Wiederverheiratung -

    Wenn diese Gesetze auch später für Vertriebene Ansprüche begründeten, so brauchten sie dies doch nicht für die Vergangenheit und insbesondere nicht für Zeiten des Aufenthalts im Vertreibungsgebiet zu tun (vgl hierzu auch BSGE 19, 97, 90; 25, 20, 22).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 RA 138/74

    Besatzungszone - Jeweilige Rechtsordnung - Sudetenland

    früheren Reichsrecht entstandenen Sozialversichérungsan- sprüche bewirkt, soweit die neuen regionalen Rechtsordnungen diese Ansprüche nicht haben fortbestehen lassen (BSG 19, 97, 98; 25, 20, 21; vg].° auch SozR 2400 9 18 AVG Nr. 2)c Das gilt nicht der vier.
  • BSG, 28.09.1978 - 5 RJ 30/77

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Verschollener Ehemann - Gerichtliche

    aufleben, wenn ein solcher Anspruch aufgrund von reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften bei Eingehung der neuen Ehe bestanden hat; nicht erforderlich ist dagegen, daß die Witwenrente früher auch gezahlt, der Anspruch also erfüllt worden ist (BSGE 14, 258, 240; 16, 202; 19, 97; 25, 20, 21; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1978, 4 RJ 87/76)- Die Klägerin hatte bei Eingehung ihrer Ehe mit l - am 1. Dezember 1956 einen Anspruch auf Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann S.
  • BSG, 18.09.1973 - 12 RJ 232/72
    falls er - was hier nicht zweifelhaft ist - auf Vorschriften des Reichs- oder Bundesrechts beruht hat (BSG 19, 97 : SozR Nr" 6 aaO; BBG 25, 20, 22 = SozR Nr° 15 aaO; SozR Nr° 19).
  • BSG, 27.09.1967 - 11 RA 226/66
  • BSG, 22.08.1967 - 11 RA 169/66

    Witwenrente - Wiederheirat in der SBZ - Nachversicherung - Wiederaufleben des

  • BSG, 27.11.1987 - 5b BJ 60/87
  • LSG Niedersachsen, 30.06.1964 - L 2 J 451/63
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