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   BSG, 09.02.1956 - 5 RKn 7/55   

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BSG, 09.02.1956 - 5 RKn 7/55 (https://dejure.org/1956,86)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1956 - 5 RKn 7/55 (https://dejure.org/1956,86)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1956 - 5 RKn 7/55 (https://dejure.org/1956,86)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 2, 182
  • NJW 1956, 1814 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (77)

  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R

    Berufsunfähigkeit - Hauptberuf - Berufsschutz - Lösung vom bisherigen Beruf

    Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl Senatsurteil vom 9. Februar 1956 - 5 RKn 7/55 - BSGE 2, 182, 187; BSG vom 28. Mai 1963 - 12/3 RJ 44/61 - SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 71/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38).
  • BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84

    Befristete Beschäftigung - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme -

    Bei anderen Fallgestaltungen hat das Bundessozialgericht (BSG) schon früh (Urteil vom 9. Februar 1956 - 5 RKn 7/55 = BSGE 2, 182, das zwar die Knappschaftsversicherung betraf, wegen der im wesentlichen gleichen gesetzlichen Grundlage aber im Grundsatz auch im Rahmen des § 1246 Abs. 2 RVO gelten kann) im Anschluß an spätere Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes darauf abgehoben, als Hauptberuf sei nicht unbedingt die letzte, sondern diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt habe (a.a.O. S. 184f.; BSGE 7, 66; 19, 218).

    Zwar trifft es zu, daß der Kläger nicht krankheitsbedingt die Hilfsarbeitertätigkeit begonnen hat - der Leistungsabfall trat erst später, nämlich mit dem Herzinfarkt im Juli 1981 ein - gleichwohl ist das Fehlen einer gesundheitlichen Ursache für den Berufswechsel nicht gleichbedeutend mit einer Lösung vom Beruf in dem Sinne, daß sich die Frage der Berufsunfähigkeit nur noch nach der letzten (Hilfsarbeiter-) Tätigkeit beurteile, Denn die Rechtsprechung lehnt eine nur schematische Betrachtungsweise ab und nimmt eine relevante Lösung vom bisherigen Beruf nur an, wenn der Versicherte erkennbar einer Berufstätigkeit nicht weiter nachgehen will und sich "endgültig" einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (vgl. BSGE 2, 182f.; 46, 121; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO).

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 71/92

    Berufsschutz - Behindertengerechter Arbeitsplatz

    Eine Lösung von der bisherigen Berufstätigkeit ist grundsätzlich rechtlich unerheblich und führt nicht zum Verlust des Berufsschutzes, wenn der Versicherte diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, weil dann gerade solche Gründe zur Lösung geführt haben, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 41/91

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Kreis der Tätigkeiten

    Da es sich um Höhepunkte der beruflichen Entwicklung des Klägers handelte, können sie auch nicht ohne weiteres als bloß vorübergehende Tätigkeiten abgetan werden (vgl dazu BSGE 2, 182, 185; 21, 281, 263).

    Wurde die Arbeit gezwungenermaßen aufgegeben, so ist zu unterscheiden: Waren gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich, so bleibt der Berufsschutz grundsätzlich erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO).

    Insbesondere ist zu fragen, inwiefern der Kläger Versuche unternommen hat, eine entsprechende Stelle wiederzuerlangen, oder ob er sich bietende Gelegenheiten ungenutzt gelassen hat (vgl BSGE 2, 182, 186; 15, 212, 214; 46, 121, 123).

  • BSG, 28.01.1982 - 5a RKn 11/81

    Bergmannsrente; Verminderte bergmännische Berufsfähigkeit; Knappschaftliche

    Bereits in der Entscheidung vom 9. Februar 1956 (BSGE 2, 182, 185) hat der Senat ausgeführt, für die Prüfung der Frage, welches die eigentliche Berufstätigkeit des Versicherten gewesen sei, gebe es keine allgemein gültigen schematischen Regeln, es seien vielmehr die Umstände des einzelnen Falles entscheidend.

    Diese Praxis läuft auf eine Schematisierung hinaus, die der Senat gerade vermieden wissen will (vgl. Urteil vom 9. Februar 1956 aaO) und die dazu führen kann, die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu vernachlässigen.

    Gegenstand der Versicherung ist sein Beruf (so der Senat im Urteil vom 9. Februar 1956 aaO).

  • BSG, 20.12.1967 - 12 RJ 242/63

    Lösung vom bisherigen Beruf - Pflichtversicherter bisheriger Beruf -

    aufgenommen, so besteht das durch den pflichtversicherten Beruf begründete Versicherungsverhältnis fort, und zwar in der rechtlichen Gestalt, die es durch den pflichtversicherten Beruf erfahren hat° Das BSG hat denn auch schon dargelegt, daß aus der Tatsache, daß ein Versicherter arbeitslos wird, nicht auf eine endgültige Lösung von der bisherigen Tätigkeit geschlossen werden kann (BSG 2, 182, 183)° Ob sich der Versicherte von ' einer früheren als "bisheriger Beruf" in Betracht kommenden Berufstätigkeit gelöst hat und ob die Lösung versicherungsrechtlich erheblich ist, kann immer nur dann geprüft werden, wenn er im Laufe seines Berufslebens mehrere versicherungspflichtige .

    Berufe ausgeübt hat (BSG 2, 182; 16, 34; 19, 57; SozB Nr, 33 zu @ 1246 EVO), Wenn in einem nicht veröffentlichten Urteil des BSG vom 26° Mai 1965 (AZ : 4 HJ 183/62) - dem ein nahezu gleichliegender, ebenfalls vom Schleswig-Holsteinischen LSG entschiedener Streitfall (veröffentlicht in Breithaupt 1962, 510 ff) zugrunde liegt - ausgeführt ist, in jahrelanger Untätig- 7'.

    unternommen hat (a"A" Schleswig-Holst° LSG in Breith° 1962, 510); denn den versicherungsrechtlichen Gegenstand der Rentenversicherung kannnur die Ausübung eines pflichtversicherten Berufe begründen oder ändern° Demgegenüber kann auch die ErWäguhg, daß diejenigen Versicherten, die ihr weiteres Arbeitsschicksal in die eigenen Hände nähmen, indem sie nach Verlust eines höher bewerteten pflichtversicherten Berufs (Facharbeitertätigkeit) einen niedriger bewerteten pflichtversicherten Beruf (ungelernte Tätigkeit) aufnähmen, gegenüber denjenigen, die untätig blicben, unberechtigt benachteiligt seien, nicht durchgreifen, zumal nicht solche Versicherten betroffen werden, die aus gesundheitlichen Gründen einen derartigen Berufswechsel vornehmen müssen (BSG 2, 182)0.

  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist beim Wechsel von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit zu differenzieren: Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit kommt als bisheriger Beruf nicht in Betracht, wenn für ihre Aufnahme gesundheitliche Gründe verantwortlich waren; in diesem Fall bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl BSG Urteile vom 9. Februar 1956 - 5 RKn 7/55 - BSGE 2, 182, 187, vom 29. November 1979 - 4 RJ 111/78 - SozR 2200 § 1246 Nr. 53 und vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 71/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38; Senatsurteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61).
  • BSG, 22.06.1972 - 12 RJ 310/71
    Der Entscheidung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werdeno Mit Recht hat das LSG maßgeblich auf die Feststellung abgehoben, welches der"bisherige Beruf" des Klägers ist° Dies erfordert, auf die Einzelheiten im Arbeitsleben des Versicherten einzugehen; Zumindest seit dem Rentenantrag vom Boa Juni 1967 kann der Kläger wegen eines cerebralen Anfalleidens nicht mehr als Friseur arbeiten, Zuvor war er von Mai 1959 bis Januar 1960 als Hilfsarbeiter und danach bis 509 März 1962 als ungelernter Lagervorarbeiter beschäftigte Er hat also in seinem Arbeitsleben unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübto Um in solchen Fällen den "bisherigen Beruf" des Versicherten festzustellen, ist nicht schematisch von der letzten Arbeit auszugehen; maßgebend sind dann vielmehr die Umstände des Einzelfalls, aus denen abzulesen ist, welche Tätigkeit sein Berufsleben geprägt hat (BSG 2, 182, 184; 19, 217, 219; SozR Nr° 53 und Nro94 zu S 1246 EVO), wobei freilich nur solche Tätigkeiten UUd Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Versicherte versicherungspflichtig gearbeitet hat (SozR Nr° 55 zu @ 1246 RVG; BSG 27, 265, 264), Der Kläger war Friseur- 1ehrling und hat nach der Gesellenprüfung mit Ausnahme der Hilfsarbeitertätigkeit von April 1948 bis August 1951 als Friseur gearbeitet, bis er im Frühjahr 1959 von der amerikanischen Dienststelle entlassen wurde" Läßt man die Ausbildungszeit außer Acht, hat der Kläger rund 10 Jahre als Friseur gearbeitet° Demgegenüber hat er rund 7 Jahre ungelernte Tätigkeiten ausgeübt° Schon allein nach der Zeitdauer steht die Arbeit als Friseur deutlich im Vordergrund° Dieser Eindruck wird noch dadurch maßgeblich verstärkt, daß der Friseurberuf derjenige Beruf ist, den er erlernt hat und unter den vom Kläger ausgeübten verschiedenen Tätigkeiten die qualifizierteste ist° Aus der Wertung der einzelnen Abschnitte im Berufsleben des Klägers folgt daher, daß der Friseurberuf der "bisherige Beruf" ist° iGleichwohl wäre der Friseurberuf nicht der "bisherige Beruf", wenn der Kläger sich diesem Beruf endgültig von.

    gelöst hätte, es sei denn, hierfür wären gesundheitliche Gründe maßgebend gewesen (BSG 2, 182, 186; 24, 221, 222; SozR Nr° 52 zu 5 1246 EVO; Nr° 13 zu 5 46 EKG; Mitte Ruhrkno 1966, 59)° Letzteres War beim Ausscheiden aus der Arbeitsstelle als Friseur im Frühjahr 1959 nach den nicht gerügten und daher das Revisionsgericht bindendeh Feststellungen des LSG (@ 165 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-)nicht der Falle Zwar hat der Arbeitgeber des Klägers den bei einer Untersuchung festgestellten Lungen" befund "weiche lineare Infiltrationen im ersten rechten Zwischenraum mit streifiger Zeichnung zum Hilus" zum Anlaß genommen, das Arbeitsverhältnis zu kündigenu Tatsächlich stand der Befund aber einer weiteren Tätigkeit als Friseur nicht entgegen, weil ein Anhalt für eine aktive Lungentuberkulose fehlte° Der Verlust der Arbeitsstelle beruhte demnach nicht auf solchen Gesundheitsstörungen" die die Fähigkeit zum Friseurberuf ausschlossen oder beeinträchtigten, sondern allein auf der durch den objektiven medizinischen Befund nicht zu rechtfertigenden Entscheidung des Arbeitgebers, den Kläger zu ent" lasseno " ".

    war, bei einer sich ihm bietenden Gelegenheit wieder als Friseur zu arbeiteno Bei der auch hierdurch gekennzeich« neten Sachlage hat er sich nicht endgültig und freiwillig zugunsten einer anderen Tätigkeit von dem erlernten Beruf gelöst (BSG 2, 182, 186)" Wenn das LSG für die Erhaltung des Berufsschutzes verlangt, der Versicherte müsse "auf alle Fälle" in den früheren Beruf zurückzukehren versus chen, diese Bestrebungen müßten "Wahrscheinlich gemacht werden" und dies sei "nur durch den Nachweis erheblich intensiverer und breitgestreuter Versuche", insbesondere unter Einschaltung des Arbeitsamtes möglich" so verkennt es, daß es in der Rentenversicherung zur Erhaltung des in einem bestimmten Beruf erworbenen Versicherungsschutzes nicht der geforderten Anstrengungen des Versicherten be" darf° Insbesondere besteht keine gesetzliche Verpflich- .

  • BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 45/00 R

    Berufsunfähigkeit - Stahlkiesstrahler als Facharbeitertätigkeit - Verweisung

    Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38).
  • BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 13/02 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - bisheriger Beruf - Facharbeiter für

    Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden (vgl dazu Senatsurteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 41/91): Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38).
  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 55/96

    Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen

  • BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 95/97 R

    Berufsschutz als Kesselwärterin - Lösung vom Beruf

  • BSG, 19.06.1997 - 13 RJ 1/97

    Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Begriff

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 19/93

    Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit,

  • LSG Brandenburg, 18.06.2002 - L 2 RA 132/01
  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 21/95

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

  • BSG, 11.09.1980 - 1 RJ 94/79

    Bisheriger Beruf - Versicherungsfreie Beschäftigung

  • BSG, 26.04.1968 - 12 RJ 152/65
  • BSG, 25.04.1989 - 4 RA 67/88

    Berufsunfähigkeit eines Berufsfußballspielers

  • LSG Hessen, 13.09.1996 - L 13 J 381/92

    Berufsschutz von Selbstversicherten - bisheriger Beruf

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 21/92

    Gewährung von Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

  • BSG, 27.04.1989 - 5 RJ 8/88

    Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2011 - L 22 R 43/10

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; Verbesserung; wesentliche Änderung

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 73/93

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 25/92

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

  • LSG Hessen, 25.07.2003 - L 13 RJ 1212/99

    Erwerbsminderungsrente für selbständigen Handwerksmeister - Beschäftigung von

  • LSG Berlin, 17.09.2001 - L 16 RJ 41/99

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.10.2011 - L 10 KN 25/07

    Rente wegen Erwerbsminderung - Lösung vom früheren Beruf - selbständige Tätigkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 08.09.2004 - L 2 RJ 2773/02
  • BSG, 19.06.1997 - 13 RJ 93/96

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit - Begriff der Berufsunfähigkeit -

  • BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 65/94
  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 61/91

    Anspruch auf eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - L 33 R 1259/08
  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 49/92

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Hilfsweise Gewährung

  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2011 - L 11 R 1927/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2006 - L 22 RJ 50/03

    Verweisbarkeit einer Verkäuferin

  • LSG Saarland, 09.12.2005 - L 7 RJ 36/04

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung

  • LSG Saarland, 10.09.2004 - L 7 RJ 232/03

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufskraftfahrer -

  • LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 6 KN 37/00

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit; Zumutbarkeit eines

  • LSG Sachsen, 20.06.2001 - L 4 RA 185/00

    Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen

  • LSG Sachsen, 05.12.2000 - L 5 RJ 201/98

    Anspruch eines Maurers (Facharbeiter) auf die Gewährung einer Rente wegen

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 71/95

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit -

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 55/93

    Gewährung von gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) -

  • LSG Saarland, 16.07.2004 - L 7 RJ 142/03

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufskraftfahrer -

  • LSG Saarland, 28.05.2004 - L 7 RJ 106/03

    Berufsunfähigkeit - Facharbeiter - Maschinenfacharbeiter - Fräser - zumutbare

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - L 16 R 455/12
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2012 - L 10 R 1381/08
  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - L 11 R 5015/10
  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2010 - L 11 R 3408/08
  • LSG Saarland, 16.07.2004 - L 7 RJ 94/03

    Berufsunfähigkeit - Kraftfahrer in Familien-GmbH mit Geschäftsführertätigkeit -

  • LSG Sachsen, 27.09.2001 - L 6 KN 35/00

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Ausbildungsberuf des Maurers in der

  • BSG, 28.06.1979 - 1 RA 63/78
  • BSG, 26.05.1965 - 4 RJ 183/62
  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2011 - L 13 R 2157/09
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - L 13 R 1751/08
  • LSG Sachsen, 09.01.2002 - L 4 RA 102/00

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Beurteilung des Absinkens

  • BSG, 29.03.1963 - 3 RJ 260/58

    Versorgungsrente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - Wiedergewährung der

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - L 11 R 4244/10
  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2009 - L 13 R 2393/06
  • BSG, 25.04.1978 - 5 RKn 2/77
  • BSG, 15.12.1966 - 5 RKn 22/64

    Wanderversicherte - Beurteilung der Berufsunfähigkeit - Bisheriger Beruf -

  • BSG, 30.11.1961 - 4 RJ 278/58

    Verweisung eines Friseurs

  • BSG, 30.08.1984 - 5a RKn 23/83
  • BSG, 31.05.1978 - 5 RKn 30/76
  • BSG, 29.09.1965 - 5 RKn 85/63

    Berufsunfähigkeitsprüfung - Berufsaufgabe - Krankheitsbedingter Leistungsabfall -

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2009 - L 7 R 2997/07
  • LSG Saarland, 09.01.2006 - L 7 RJ 198/03

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • SG Koblenz, 11.03.1970 - S 4 An 250/69
  • BSG, 13.02.1969 - 12 RJ 356/68
  • BSG, 20.12.1967 - 12 RJ 540/65
  • BSG, 10.12.1964 - 5 RKn 21/63
  • BSG, 29.10.1964 - 12 RJ 74/62
  • BSG, 06.07.1964 - 5 RKn 42/61
  • BSG, 23.08.1967 - 5 RKn 114/65
  • BSG, 03.02.1966 - 4 RJ 401/62

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit - Hilfsarbeitertätigkeit - Gesundheitsbedingte

  • BSG, 07.09.1961 - 5 RKn 56/58
  • BSG, 30.10.1974 - 5 RJ 266/73
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