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   BSG, 01.03.1956 - 4 RJ 129/54   

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BSG, 01.03.1956 - 4 RJ 129/54 (https://dejure.org/1956,1173)
BSG, Entscheidung vom 01.03.1956 - 4 RJ 129/54 (https://dejure.org/1956,1173)
BSG, Entscheidung vom 01. März 1956 - 4 RJ 129/54 (https://dejure.org/1956,1173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 2, 229
  • NJW 1957, 320 (Ls.)
  • NJW 1957, 39
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 10.02.1937 - V 108/36

    Bleibt Anschließung an die Berufung des Gegners auch dann zulässig, wenn eine

    Auszug aus BSG, 01.03.1956 - 4 RJ 129/54
    Dieser Einwand greift jedoch nicht durch" Die Anschließung ist nach allgemeiner Ansicht kein Rechtsmittel, sondern stellt lediglich eine Auswirkung des Rechts des Berufungsbeklagten dar, durch Anträge die Grenzen einer neuen Verhandlung zu bestimmen; sie ist ein angriffsweise wirkender Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb der Berufung des Gegners, wobei das Rechtsmittel selbst das alte, vom Berufungskläger eingelegte bleibt (RGZ. 7, 345; 85, 84; 110, 233; 153, 348? BGH.,.
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Die auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 202 SGG iVm § 524 ZPO mögliche Anschlussberufung (allgemeine Meinung, vgl zB BSGE 2, 229, 231 und 24, 247, 248 = SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO; BSGE 28, 31, 33 = SozR Nr. 4 zu § 522a ZPO; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 8 RdNr 17 ff) ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner (hier: die Klägerin) innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers (hier: des Beklagten) an dessen Rechtsmittel anschließt.
  • BSG, 08.07.1969 - 9 RV 256/66

    Entscheidung über mehrere Ansprüche - Berufungsgegenstand - Zulässigkeit der

    sie verliere nach 5 522 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nur dann ihre Wirkung, "wenn die gangg Berufung als unzulässig verworfen wird" (RGZ 46, 575, 575)° Insoweit werde auch aufgdie Ansicht von Walsmann (Die Anschlußberufung, 1928) hingewiesen, der zu dieser Frage ausgeführt habe (S. 457, 458): "Genau so ergreift di Berufung dann, wenn in dem Urteile über zwei Ansprüche ent- ' schieden, Kläger mit dem einen durchgedrungen, mit dem anderen abgewiesen ist, das ganze Urteilo Der Berufungsbeklagte kann Anschlußberufung einlegen, um das Urteil, soweit es ihn belastet, umzustoßen° Hier kann auch der Umstand, daß die Ansprüche in selbständigen Prozessen durchgeführt werden dürften, keine Änderung herbeiführen"° Die Rechtsauffassung des LSG würde zu "unbilligen, mit Sinn und Zweck der Anschlußberufung nicht in Einklang stehenden Ergebnissen führen, wenn der Kläger mehrere selbständige Ansprüche mit der Klage geltend gemacht habe, von denen ihm in erster Instanz einer oder mehrere in voller Höhe zugesprochen worden seien° Bezüglich dieser Ansprüche wäre eine Berufung mangels Beschwer in jedem Fall unzulässig, der Beklagte könnte demnach nicht im Wege der Anschlußberufung auf diese Ansprüche zurückgreifen, wenn der Kläger nur hinsichtlich der ihm versagten Ansprüche Berufung eingelegt habe° Das widerspräche aber dem v0m Reichsgericht in Anknüpfung an die Motive zu 5 485, jetzt5522 BFG, dahin erklärten Sinnfder An-' schlußberufung, daß es dem Berufungsbeklagten bei einer Beschränkung der Berufung möglich sein solle, den ganzen, in der ersten Instanz verhandelten Streitstoff in der Berufungsinstanz nachprüfen zu lassen° Zu dieser Ansicht habe sich auch das Bundessozialgericht in der Entscheidung in BSG 2, 229 bekannt; dort werde ausgeführt, es noch mehr als den Grundsätzen daß des.

    " schwer ankäme in ypllem"99£gng nachzuprüfen (vgl° BSG 2, 229, -.

    anderen Ergebnis° Ist jeder der mehreren Ansprüche hinsichtlich der Berufungszulässigkeit gesondert zu beurteilen und handelt es sich um jeweils selbständige Entscheidungen, so erwächst das Urteil, soweit es einen Anspruch betrifft, für den die Berufung ausgeschlossen und deshalb wie hier auch nicht eingelegt worden ist, in Rechtskrafto Etwas anderes gilt nur dann, wenn trotz des Berufungsausschlusses Berufung eingelegt wird oder wenn ein prozessual selbständiger Anspruch nur in beschränktem Umfang mit der Berufung angefochten wird, ohne daß eine eindeutige Rechtsmittelbegrenzung vorliegt (vgl° Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 28" Aufl., Anm" 4 B zu Grundz° vor 5 544 ZPO); dann tritt die formelle Rechtskraft erst mit der Verwerfung des Rechtsmittels bzw° mit dem Abschluß des Verfahrens ein (vgl" auch Wieczorek aaO, Anm° A la zu 5 544 ZFO)° Im vorliegenden Fall ist jedoch hinsichtlich der Ausgleichsrente keine Berufung eingelegt worden° Damit wurde die Entscheidung des SG über die Ausgleichsrente rechtskräftig° Deshalb kann auch der Hinweis der Revision auf BSG 2, 229, 254, wo betont ist, daß erst die Anschließung die Möglichkeit der erneuten Entscheidung über den gesamten Rechtsstoff gebe und ohneg sie neuer Prozeßstoff nur einseitig und unvollständig berücksichtigt werden könne, nicht durchgreifen; denn diese Entscheidung ging davon aus, daß eine Berufung des Klägers anhängig gewesen ist (BSG 2, 250), Im übrigen hat auch das Reichsgericht die Anschlußberufung für unzulässig gehalten, wenn ein Urteil die Entscheidung über zwei selbständige Ansprüche enthält und auf die Anfechtung der Entscheidung über den einen Anspruch verzichtet worden ist, weil der Verzicht die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht ausschließe (vgl° RGZ 55, 276, 277 ff und Walsmann aaO, 5° 458)".

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Aufhebung - Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge -

    Zwar ist das Institut der Anschließung an die Berufung nach § 202 SGG iVm § 521 Zivilprozeßordnung (ZPO) auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar (seit BSGE 2, 229, 231 ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 91/84
    Geht der Berufungsbeklagte über die Verteidigung gegen die Berufung hinaus und stellt er, wie hier die Klägerin, im Berufungsverfahren einen neuen Klageantrag, ist zu beachten, daß die Voraussetzungen für eine unselbständige Anschlußberufung gegeben sein müssen; denn ist ein Kläger nicht Berufungskläger, kann eine Klageänderung nur im Wege der auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen Anschlußberufung erfolgen (BSG SozR Nr. 11 zu % 521 ZPO; Peters/Sautter/Wolff, aaO, S 151 Anm 10 S III/73 )" also durch einen angriffsweise wirkenden Antrag des Berufungsheklagten innerhalb der Berufung des Gegners, wobei das Rechtsmittel selbst nicht verändert wird (BSGE 2, 229, 232; 19, 265, 266).

    anders noch BSGE 2, 229; BSG SozR Nr. 3 zu % 522a ZPO und AP Nr. 3 zu 5 522a ZPO).

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RA 71/80

    Übergangsgeld

    Deswegen kann sich im Verfahren nach dem SGG ein auf der Seite des Berufungsklägers streitender Beteiligter nicht der Berufung anschließen (vgl BSGE 2, 229, 252; BSG SozR Nr. 5 zu @ 521 ZPO; BSGE 19, 265, 266 : SozR Nr. 6 zu 9 521 ZPO).
  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 12/57
    Dezem- " ber 1956 eingelegte Anschlüßberufung mit Hecht als zuläss1g angesehen (BSG 2, 229, 234).
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 46/59

    Entrichtung von Beiträgen zur Kranken-, Angestellten- und

    Das Institut der Anschließung an die Berufung, das auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (§ 202 SGG i.V.m. § 521 ZPO), stellt einen angriffsweise wirkenden Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb der Berufung des Gegners dar (vgl. BSG 2, 229, 232; BSG in SozR RVO § 1444 aF Bl. Aa 1 Nr. 1), Daraus folgt, daß im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Beteiligter, der auf der Seite des Berufungsklägers streitet, sieh der Berufung nicht anschließen kann (BSG in SozR ZPO § 521 Bl. Da 2 Nr. 5).
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 12/76

    Ablauf der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision

    Auch hinsichtlich der neuen Fassung gelten die Gründe, die das Bundessozialgericht (BSG) veranlaßt hatten, die Geltung des § 556 ZPO im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens (§ 202 SGG) zu bejahen (vgl. BSGE 2, 229, 231; 8, 24, 29).
  • BSG, 09.11.1989 - 7 RAr 63/87
    Hieran ist der Senat unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius (vgl hierzu BSGE 2, 229, 234; 7, 178, 179) gebunden (§ 202 SGG iVm §§ 536, 559 der Zivilprozeßordnung -ZPO-).
  • BSG, 18.07.1989 - 11 RAr 85/88

    Kostenentscheidung im Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision

    Nach % 202 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO zur Anschlußberufung (BSGE 2, 229, 231) und zur Anschlußrevision (BSGE 8, 2U" 29) anwendbar, insbesondere 5 556 ZPO, wonach sich der Revisionsbeklagte der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung anschließen kann (BSGE MA, 184).
  • BSG, 05.07.1979 - 9 RV 21/78

    Hilfsbedürftigkeit - Berücksichtigung eines Nachschadens - Hilflosigkeit als

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RJ 94/80

    Rechtskraft eines Bescheides - Keine Anfechtung - Anschlußberufung des

  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 57/77

    Zugrundelegung des bisherigen Arbeitsentgelts bei der Berechnung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2023 - L 18 AL 6/21

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Freibetrag bei Unterbringung

  • BSG, 13.03.1968 - 12 RJ 622/64

    Unselbständige Anschlußberufung - Erklärung der Anschließung -

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 86/80
  • BSG, 09.07.1980 - 9 RV 30/79

    Kleidergeld - Beinamputierter - Schädigungsfolge - Verlust eines Beines -

  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 2/79

    SG verurteilt Bundesanstalt für Arbeit zur Leistung einer höheren

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2018 - L 4 KR 294/17
  • BSG, 25.11.1976 - 9 RV 16/76

    Erstattungsfähigkeit - Aufwendungen - Außergewöhnlicher Verschleiß - Kleider -

  • BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 5/65
  • BSG, 16.10.1968 - 3 RK 25/65

    Klageänderung - Berufungskläger - Anschlußberufung - Krankenpflegeanspruch -

  • BSG, 20.08.1964 - 8 RV 149/61
  • BSG, 19.08.1964 - 3 RK 42/63
  • BSG, 30.07.1964 - 7 RV 1038/61
  • BSG, 29.11.1961 - 2 RU 165/56
  • BSG, 28.04.1965 - 3 RK 60/62

    Unzulässige Berufung - Umdeutung in Anschlußberufung - Geisteskranker Rentner -

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