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   BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 18/62   

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BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 18/62 (https://dejure.org/1963,6035)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1963 - 6 RKa 18/62 (https://dejure.org/1963,6035)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1963 - 6 RKa 18/62 (https://dejure.org/1963,6035)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 20, 86
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 18/62
    Der Kläger, der sich nach seiner Niederlassung in Dortmund (15. Oktober 1954) mehrfach vergeblich um die Zulassung als Kassenzahnarzt beworben hatte, beantragte unter Berufung auf das "Kassenarzturteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30) seine Zulassung als Kassenzahnarzt.

    Das BVerfG hatte sich in seinem Urteil vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30) entgegen den weitergehenden Anträgen der Beschwerdeführer darauf beschränkt, allein § 368 a Abs. 1 Satz 1 RVO in der Fassung des Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) für nichtig zu erklären, soweit er sich auf Ärzte bezieht.

    Da die Rechtslage hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der Zulassung von Zahnärzten - auch nach Auffassung des BVerfG, wie sich aus seinem Urteil vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30) und seinem Beschluß vom 8. Februar 1961 (BVerfGE 12, 144) ergibt - bis zum Erlaß dieses Beschlusses zweifelhaft war, sind die Zulassungsinstanzen vor der Nichtigkeitserklärung des § 368 a Abs. 1 RVO, auch soweit er sich auf Zahnärzte bezieht, jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, dem Antrag des Klägers auf Zulassung ohne ein vorangegangenes Ausschreibungsverfahren zu entsprechen (vgl. zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltung gegenüber verfassungswidrigen Gesetzen Bachof in Arch. f. Öffentl. Recht Bd. 48 der Neuen Folge S. 1 ff, insbesondere S. 19 ff, 23 ff und 46 f).

  • BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60

    Verfassungswidrigkeit des Praxis der Zulassung von Zahnärzten zu RVO -Kassen

    Auszug aus BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 18/62
    Während des noch vor dem SG schwebenden Verfahrens erklärte das BVerfG den § 368 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch Entscheidung vom 8. Februar 1961 auch insoweit für nichtig, als er sich auf Zahnärzte beziehe, und hob die Beschlüsse der Zulassungsinstanzen vom 11. April 1960 und 4. Juni 1960 auf (BVerfGE 12, 144).

    Durch Beschluß vom 8. Februar 1961 (BVerfGE 12, 144) hat das BVerfG weiterhin ausgesprochen, daß § 368 a Abs. 1 Satz 1 RVO, auch soweit er sich auf Zahnärzte bezieht, mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und daher nichtig ist.

    Da die Rechtslage hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der Zulassung von Zahnärzten - auch nach Auffassung des BVerfG, wie sich aus seinem Urteil vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30) und seinem Beschluß vom 8. Februar 1961 (BVerfGE 12, 144) ergibt - bis zum Erlaß dieses Beschlusses zweifelhaft war, sind die Zulassungsinstanzen vor der Nichtigkeitserklärung des § 368 a Abs. 1 RVO, auch soweit er sich auf Zahnärzte bezieht, jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, dem Antrag des Klägers auf Zulassung ohne ein vorangegangenes Ausschreibungsverfahren zu entsprechen (vgl. zur Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltung gegenüber verfassungswidrigen Gesetzen Bachof in Arch. f. Öffentl. Recht Bd. 48 der Neuen Folge S. 1 ff, insbesondere S. 19 ff, 23 ff und 46 f).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 R

    Krankenhausarzt - Ermächtigung - vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung -

    Dies gilt sowohl für Zulassungen von Kassen- bzw Vertragsärzten als auch für Ermächtigungen von Krankenhausärzten wie für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten (BSGE 20, 86, 90 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO - Zulassung - BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 33 ff - Ermächtigung - SozR 3-5525 § 32b Nr. 1 S 4 ff - Genehmigung zur Anstellung -).
  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93

    Vertragsarzt - Zulassung - Entscheidungszeitraum

    Für die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits 1963 (BSGE 20, 86 ff) entschieden, daß diese nicht rückwirkend ausgesprochen werden dürfe.

    Entschieden ist lediglich, daß die Zulassung eines Kassenzahnarztes nicht rückwirkend erfolgen kann (Urteil vom 30. Oktober 1963 - 6 RKa 18/62 - BSGE 20, 86, 90 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO).

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 37/94

    Keine rückwirkende Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Zulassung eines Kassen(zahn)arztes nicht rückwirkend erfolgen kann (BSGE 20, 86, 90 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO), und hat dasselbe auch für die Ermächtigung weitergebildeter Krankenhausärzte auf der Grundlage des § 116 SGB V ausgesprochen (SozR 3-2500 § 116 Nr. 5).
  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 14/64

    Krankenkasse - Ort der Sprechstunde - Sitz des Kassenarztes - Praxisbereich des

    dingung in dem Sinn, daß die Zulassung des Klägers erst wirksam werde, wenn er seine Niederlassung in den Bezirk Neckarstadt- Ost verlegt habe, hätte im Beschluß des ZA deutlicher zum Ausdruck kommen müssen° Der ZA habe aber selbst die Zulassung des Klägers für wirksam gehalten, denn er habe im Beschluß vom 270 Juli 4960 deren Ende festgestellt° Die im Beschluß des ZA vom 240 Juli 4958 enthaltene Auflage, die Kassenpraxis innerhalb dreier Monate nach Rechtskraft der Zulassungsentscheidung aufzunehmen, hätte dem ZA zwar die Möglichkeit gegeben, das Ruhcn oder die Entziehung der Zulassung des Klägers zu beschließen, Dies habe der ZA jedoch nicht getan; er habe vielmehr jene Frist wiederholt verlängert, obwohl der Kläger laufend in seiner nicht im Kassenarztbezirk liegenden Praxis Behandlungstätigkcit ausgeübt habe, Dies lasse darauf schließen, daß mit der Fristverlängerung die Zeit bis zur bevorstehenden Zulassung des Klägers für Mannheim-Innenstadt habe verlängert werden sollen, zumal die Ausübung kassenärztlichcr Tätigkeit für die kassenärztliche Versorgung auf jeden Fall von Nutzen gewesen sei° Eine solche Auslegung des Beschlusses des ZA vom 24, Juli 4958 sei um so mehr gerechtfertigt, als inzwischen durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 500 Oktober 4965 (BSG 20, 86) klargestellt worden sei, daß aufgrund des Kassenärzteurteils des BVerfG die Zulassungsinstanzen grundsätzlich den Kassenarztsitz nach dem Ort der Niederlassung des die Kassenzulassung beantragenden Arztes zu bestimmen hatten, Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes solle die Aufnahme der kassenörztlichen Tätigkeit am Kaséenarztsitz zumindest während einerangemessenen Anlaufzeit für die Rechtsposition des zugelassenen Arztes keine entscheidende Bedeutung haben° Der in @ 4q.ZdK>]rümrniedergelegten Residenzpflicht des Kassenarztes komme nur der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu, Dies ergebe sich auch aus dem den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen eingeräumten Recht ddr freien Arztwahl; der Kassenarzt dürfe nach S 7 Abs, 4 des Bundesmantclvertrages-Ärzte außerhalb seiner Praxisräume an jedem Ort Kassenpatienten aufsucheno % 568 a Abs, 7 der Reichsversicherungsordnung (RVG), der vorsohreibe, daß die Zulassung mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk des ihm zugewiesenen 8.

    Wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 50° Oktober 1965 (BSG 20, 86, 90) entschieden hat, ist eine rückwirkende"Zulassung zur Kassenpraxis nicht zulässig° Der Kläger ist daher nicht berechtigt gewesen, vor Erteilung dieser Kassenzulassung am Ort seiner Niederlassung Kassenpraxis auszuüben° Die Beklagte hat ihm diese somit zu Recht untersagt°.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2006 - L 3 KA 69/05
    Insoweit hat das BSG zur Genehmigung nach § 32b Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV aaO darauf abgestellt, dass diese statusbegründenden Charakter habe und eine Rückwirkung im Hinblick auf die Auswirkungen, die mit einer derartigen Anstellung eines Zahnarztes verbunden seien, ausgeschlossen sei, ähnlich wie bei der Zulassung eines Vertrags(zahn)arztes oder bei der Ermächtigung eines Krankenhausarztes gemäß § 116 SGB V. Bei derartigen statusbegründenden Entscheidungen entspricht es ständiger Rechtsprechung (BSGE 20, 86, 90; SozR 3-2500 § 116 Nr. 5), dass es sich um konstitutive Rechtsakte handelt, deren rechtsgestaltende Wirkung nicht rückwirkend hergestellt werden kann.
  • LSG Sachsen, 09.12.2015 - L 8 KA 2/13

    Vertragsarztangelegenheiten; Keine rückwirkende Aufhebung einer

    Denn bei der Anstellungsgenehmigung handelt es sich um einen statusbegründenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R - juris RdNr. 15) und statusrelevante Regelungen können nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 36/12 R - juris RdNr. 20; Urteil vom 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R - juris RdNr. 15; Urteil vom 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R - juris RdNr. 14; Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R - juris RdNr. 23; Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - juris RdNr. 21; Urteil vom 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 R - juris RdNr. 15; Urteil vom 20.09.1995 - 6 RKa 37/94 - juris RdNr. 24; Urteil vom 24.11.1993 - juris RdNr. 20 ff.; Urteil vom 30.10.1963 - 6 RKa 18/62 - juris RdNr. 20 - siehe auch BSG, Urteil vom 19.09.2013 - B 3 KR 8/12 R - juris RdNr. 19; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R - juris RdNr. 44; Urteil vom 01.09.2005 - B 3 KR 3/04 R - juris RdNr. 23; Urteil vom 05.07.2000 - B 3 KR 12/99 R - juris RdNr. 20).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 4267/10
    Denn zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter und insbesondere zum Schutz der Versicherten muss zu Beginn einer vertragsärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 - in Juris, Rdnr. 15 f., BSGE 20, 86, 90 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO (Zulassung); BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 33 ff (Ermächtigung); BSG SozR 3-5525 § 32b Nr. 1 S 4 ff sowie BSG SozR 4-2500 § 98 Nr. 4 Rdnr. 11 ff (Genehmigung zur Anstellung), ebenso für weitere - nicht auf der Ebene des Status angesiedelte - Genehmigungen (BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 5 f).
  • BSG, 07.10.1976 - 6 RKa 2/76

    Widerruf einer Zweigpraxis eines Zahnarztes; Feststellung der ausreichenden

  • BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 13/62
  • BSG, 24.03.1971 - 6 RKa 9/70
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