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   BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64   

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BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64 (https://dejure.org/1965,1143)
BSG, Entscheidung vom 27.01.1965 - 6 RKa 15/64 (https://dejure.org/1965,1143)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 1965 - 6 RKa 15/64 (https://dejure.org/1965,1143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab - Berufsfreiheit - Honorarkürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 22, 218
  • NJW 1965, 2025
  • MDR 1965, 694
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
    Hierbei ist allerdings sogleich die Einschränkung zu machen, daß die besondere die Freiheit der Berufswghl sichernde Grundrechtsverbürgung in Art° 12 Abs° 1 ägtg l GG von 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVG nicht berührt wird° Zwar könnten bloße Regelungen der Berufsausübung sich so stark auf die berufliche Betätigung der niedergelassenen Ärzte auswirken, daß sie deren Berufswahl zu beeinträchtigen geeignet sind (BVerfGE 11, 50, 42 ff und 16, 286, 296 f)° Doch kann der Sollvorschrift des 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG, die ohnehin nur einen Teilbereich der Berufsbetätigung des niedergelassenen Arztes - nämlich den kassenärztlichen « und hiervon wiederum nur die übermäßig ausgedehnte Ersxis betrifft, keineswegs die Bedeutung beigemessen werden, daß sie ernstlich die Freiheit der Berufswahl gefährden könnte° Deshalb stellt 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG eine nur die Berufsausübung berührende "Regelung durch Gesetz" im Sinne des Art, 12 Abs° 1 gatg 2 GG dar° Sie ist bereits dann zulässig, wenn sich vernünftige Gründe des Gemeinwohls dafür finden lassen; Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sind ausreichend, wenn die Regelung für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, 405 f; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297 und - unbestirmter « S0 299, wo es heißt, daß "jeder sachliche Grund" eine Begrenzung der Berufsausübung zu rechtfertigen vermag)° Ein solcher "vernünftiger Grund des Gemeinwohls" ist für die Regelung in 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVD gegeben° Die ge- 1"].

    - jedenfalls entfernt 30 stark wie die Beachtung des Verbots der unwirtschaftlichen Behandlungsweise (vgl° @ 368 n Abs" 4 RVG) - überwacht° Um so mehr scheint es gerechtfertigt, daß das Kassenarztrecht in 5 368 f Abso 1 Satz 5 RVO eine wenigstens mittelbar dem Gebot der ausreichenden ärztlichen Versorgung dienende Regelung vorschreibt° Eine dem Leitbild des Gesetzes entsprechende ärztliche Betreuung der Versicherten ist einem Eberbeschäftigten Kassenarzt in der Regel nicht mehr mögliche Der Kassenarzt hat die kassenärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben (@ 32 Abs° 1 Satz 1 der Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 28° Mai 1957 - ZO-Ärzte - vglo auch 5 4 Abs° 1 des genannten Bundesmantelvertrags)o Diese - auch heute noch gültige (vgl° auch BVerfGE 16, 286, 299) - Grundverpflichtung des Kassenarztes erlaubt dem Kassenarzt zwar in gewissem Umfangs die Inanspruchnahme von Hilfskräften zu seiner"Entlastung9 verlangt aber auch dann ein solches Maß an Lenkung und Aufsicht durch den Kassenarzt" daß der Charakter der "persönlichen" Ausübung der hassenärztlichen Tätigkeit gewahrt bleibt (vgl° für den fall der Entlastung durch Assistenten BSG 20, 52, 57)" Deshalb ermöglicht - entgegen der Annahme des Klägers - der vermehrte Einsatz von Hilfskräften und Apparaturen nur in begrenztem Umfangs eine Ausweitung der Arbeitsmöglichkeiten eines Kassenarztes° Ist diese Grenze erreicht, so ist bei einem darüber hinausgehenden Umfang der Kassenpraxis entweder nicht mehr das persönliche Tätigwerden des Kassenarztes in dem erforderlichen Umfangs gewährleistet oder die Gründlichkeit der Behandlung im Einzelfall in Frage gestellt° Eine solche übermäßige Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit zu verhüten, ist nicht nur ein vernünftiger, sondern sogar ein überragender Grund des Gemeinwohls° Er allein rechtfertigt schon @ 368 f Abs" 1 Satz 5 RVO als Regelung der Berufsausübung im Sinne des Arto 12 Abs° 1 Satz 2 GG°.

    den seltenen Fällen des ärztlichen Notstands bei akuter Gefahr für Leib und Leben des Patienten - auch nach ärztlichem Standesrecht zu Gebot steht, muß ein Kassenarzt seine Praxis grundsätzlich in den Grenzen halten, die ihm eine persönliche, gründliche Behandlung der Kassenpatienten ermöglichen, Daß das Kassenarztrecht die für eine Einschränkung übergroßer Kassenpraxen anzuwendenden Mittel dem Kassenerzt nicht vorschreibt, sondern in £ 568 f Abs° 1 Satz 5 EVO nur eine Sollvorschrift für eine Gestaltung des HVM gibt, die den Kassenarzt zur selbstverantwortlichen Wahl der geeigneten Mittel veranlassen soll, zeigt das Bemühen des Gesetzgebers, die Berufsausübung selbst von Reglementierungen möglichst frei zu halten und nur indirekt einen Anreiz dafür zu schaffen, daß die Kassenpraxis nicht übermäßig ausgedehnt wird° Damit ist dem bereits dargelegten Erfordernis Rechnung getragen, daß die - wenn auch nur mittelbar - in die Berufsausübung eingreifende Regelung für eine Gestaltung des HVM Raum läßt, die für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 16, 286, 297)° Jedenfalls ergéglight @368 f Abs° 1 Satz 5 EVO solche Gestaltungen des HVM° Die genannte Sollvorschrift verstößt daher entgegen der Meinung des Klägers nicht gegen Art° 12 Abs° 1 GG°.

    5°) Er genügt aber auch den weitergehenden Erfordernissen? die sich daraus ergeben, daß er - wenn auch nur mittelbar, wie bereits dargelegt - in den durch Art° 12 Abs° 1 Satz 2 geschützten Freiheitsbereich der Berufsausübung des als Kassenarzt tätigen niedergelassenen Arztes eingreifto Hierbei kann auf die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des 5 568 f Abso 1 Satz 5 HVOA getroffene Feststellung zurückgegriffen werden, daß die Verhütung der übermäßigen Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit ein vernünftiger Grund des Gemeinwohls ist° Da der HVM der beklagten KV im Einklang mit dieser Zielsetzung steht, ist er inSoweit unter dem Blickwinkel der Grundrechtsverbürgung des Art° 12 Abs° 1 GG unbedenklich° Zweifelhaft kann nur sein, ob auch die weitere für eine Regelung der Berufsausübung gesetzte Schranke beachtet ist? daß "die Regelung für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist" (BVerfGE 16, 286, 297; vgl° auch 7, 377, 406; 11, 30, 42 ff; 13, 181, 187)° Im Rahmen einer solchen Wertung muß entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, daß die Gestaltung des HVM aus dem Recht der Selbst» verwaltung einer autonomen Körperschaft der Ärzte fließto 17.

  • BSG, 29.10.1963 - 6 RKa 7/61

    Genehmigung zur Beschäftigung eines Zahnarztes als Ausbildungsassistenten ;

    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
    "."[ofür Kassen-Zahnärzte vom 28° Mai 1957 (BGBl I 582), der ähnlich indirekt wie 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVO mit dem Mittel der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten der Aufrechterhaltung eines "übergroßen Praxisumfangs" begegnen will, am Maßstab des Art° 12 Abs° 1 GG geprüft (BSG 20, 52, 56 f)°.

    - jedenfalls entfernt 30 stark wie die Beachtung des Verbots der unwirtschaftlichen Behandlungsweise (vgl° @ 368 n Abs" 4 RVG) - überwacht° Um so mehr scheint es gerechtfertigt, daß das Kassenarztrecht in 5 368 f Abso 1 Satz 5 RVO eine wenigstens mittelbar dem Gebot der ausreichenden ärztlichen Versorgung dienende Regelung vorschreibt° Eine dem Leitbild des Gesetzes entsprechende ärztliche Betreuung der Versicherten ist einem Eberbeschäftigten Kassenarzt in der Regel nicht mehr mögliche Der Kassenarzt hat die kassenärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben (@ 32 Abs° 1 Satz 1 der Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 28° Mai 1957 - ZO-Ärzte - vglo auch 5 4 Abs° 1 des genannten Bundesmantelvertrags)o Diese - auch heute noch gültige (vgl° auch BVerfGE 16, 286, 299) - Grundverpflichtung des Kassenarztes erlaubt dem Kassenarzt zwar in gewissem Umfangs die Inanspruchnahme von Hilfskräften zu seiner"Entlastung9 verlangt aber auch dann ein solches Maß an Lenkung und Aufsicht durch den Kassenarzt" daß der Charakter der "persönlichen" Ausübung der hassenärztlichen Tätigkeit gewahrt bleibt (vgl° für den fall der Entlastung durch Assistenten BSG 20, 52, 57)" Deshalb ermöglicht - entgegen der Annahme des Klägers - der vermehrte Einsatz von Hilfskräften und Apparaturen nur in begrenztem Umfangs eine Ausweitung der Arbeitsmöglichkeiten eines Kassenarztes° Ist diese Grenze erreicht, so ist bei einem darüber hinausgehenden Umfang der Kassenpraxis entweder nicht mehr das persönliche Tätigwerden des Kassenarztes in dem erforderlichen Umfangs gewährleistet oder die Gründlichkeit der Behandlung im Einzelfall in Frage gestellt° Eine solche übermäßige Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit zu verhüten, ist nicht nur ein vernünftiger, sondern sogar ein überragender Grund des Gemeinwohls° Er allein rechtfertigt schon @ 368 f Abs" 1 Satz 5 RVO als Regelung der Berufsausübung im Sinne des Arto 12 Abs° 1 Satz 2 GG°.

    aufbauenden und mit den Mitteln einer dirigistischen Planung arbeitenden Zulassungssystems beherrscht wurde (vgl° dazu BSG 21, 118, 121), ist es immerhin nicht von der Hand zu weisen, daß diesen Bestimmungen auch die Auffassung zugrunde lag, die Kassenärztlichen Vereinigungen müßten um einen sozialen Ausgleich in den Einkünften der Kassenärzte bemüht sein° Jedenfalls haben Kassenärztliche Vereinigungen @ 368 f Abs° 1 Satz 5 BVG in diesem Sinne verstanden (vgl° das Urteil des erkennenden Senats vom 13° August 1964 4 - 6 RKa 7/63; teilw° abgedruckt in SozR RVO 5 368 f, Bl° Aa 2 Nr, 3)° Ob solche - "mehr die Versorgung der Kassenärzte als die der Kassenpatienten anstrebenden" (BSG 20, 52, 56).

  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
    mit dem vorliegenden Sachverhalt mancherlei Berührungspunkte hat - dort hatte es sich um die Festsetzung der von den Krankenkassen zu entrichtenden angemessenen Vergütung der kassenärztlichen Leistungen gehandelt (@ 368 g Abs° 1 EVO), während es hier um die sachgemäße Verteilung der Gesamtvergütung unter die Kassenärzte geht (5 368 f Abs° 1 Sätze 2 bis 5 EVO) -" darauf hingewiesen, daß eine Fülle vertretbarer Antworten auf die Frage nach der "gerechten" Vergütung möglich ist (BSG 20, 73, 84)° Wie im Fall der Festsetzung der Gesamtvergütung hat der Gesetzgeber daher auch bei der Verteilung der Gesamtvergütung unter die Kassenärzte der Wertung derer, die es angeht, den Vorrang gegeben° Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann niemand besser als die zur Durchführung der Selbstverwaltung berufene Körperschaft der Kassenärzte als der Angehörigen eines freien Berufe darüber entscheiden, wie die Gesamtvergütung unter Beachtung der wenigen Leitgesichtspunkte des Gesetzes (5 368 f Abs° 1 Sätze 4 und 5 BVD) und unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten des Selbstverwaltungsbereichs sachgemäß unter die Kassenärzte verteilt wird" Daß hierbei unter den beteiligten Kassenärzten, insbesondere auch in der zur Beschlußfassung über den HVM berufenen Vertreterversammlung, angesichts der verschiedenen Interessenlagen unterschiedliche Auffassungen bestehen, liegt auf der Hand° Der Gesetzgeber aber eigenverantwortlichen vertraut darauf, daß das zur.

    Selbstbestimmung tätige Beschlußorgan - im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen (@ 368 f Abs° 1 Satz 3 BVD) - letztlich einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen ' herbeiführen und einen sachgerechten HVM festsetzen wird, Ein ordnungsgemäß von den zuständigen Organen beschlossener HVM ist daher nur dann als für die Betroffenen unzumutbar und übermäßig belastend anzusehen, wenn er offensichtlich die in dieser Hinsicht für die Gestaltung des HVM gezogenen Grenzen mißachtet hat (vgl° ähnlich BSG 20, 73, 84 für den dort entschiedenen Fall), 18 -.

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
    - Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit - indirekt mit dem Mittel der Honorarverteilung erreichen° Der mit Art, 12 Abs° 1 GG angestrebte Zweck würde jedoch nur unvollkommen erreicht werden, wenn nur solche Vorschriften an Art, 12 Abs° 1 GG zu messen wären, die die berufliche Betätigung unmittelbar zum Gegenstand haben° Vielmehr wird der Schuthereich des Art° 12 Abs° 1 GG auch durch solche Regelungen berührt, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufe stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181, 186).

    Hierbei ist allerdings sogleich die Einschränkung zu machen, daß die besondere die Freiheit der Berufswghl sichernde Grundrechtsverbürgung in Art° 12 Abs° 1 ägtg l GG von 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVG nicht berührt wird° Zwar könnten bloße Regelungen der Berufsausübung sich so stark auf die berufliche Betätigung der niedergelassenen Ärzte auswirken, daß sie deren Berufswahl zu beeinträchtigen geeignet sind (BVerfGE 11, 50, 42 ff und 16, 286, 296 f)° Doch kann der Sollvorschrift des 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG, die ohnehin nur einen Teilbereich der Berufsbetätigung des niedergelassenen Arztes - nämlich den kassenärztlichen « und hiervon wiederum nur die übermäßig ausgedehnte Ersxis betrifft, keineswegs die Bedeutung beigemessen werden, daß sie ernstlich die Freiheit der Berufswahl gefährden könnte° Deshalb stellt 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG eine nur die Berufsausübung berührende "Regelung durch Gesetz" im Sinne des Art, 12 Abs° 1 gatg 2 GG dar° Sie ist bereits dann zulässig, wenn sich vernünftige Gründe des Gemeinwohls dafür finden lassen; Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sind ausreichend, wenn die Regelung für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, 405 f; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297 und - unbestirmter « S0 299, wo es heißt, daß "jeder sachliche Grund" eine Begrenzung der Berufsausübung zu rechtfertigen vermag)° Ein solcher "vernünftiger Grund des Gemeinwohls" ist für die Regelung in 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVD gegeben° Die ge- 1"].

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
    Hierbei ist allerdings sogleich die Einschränkung zu machen, daß die besondere die Freiheit der Berufswghl sichernde Grundrechtsverbürgung in Art° 12 Abs° 1 ägtg l GG von 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVG nicht berührt wird° Zwar könnten bloße Regelungen der Berufsausübung sich so stark auf die berufliche Betätigung der niedergelassenen Ärzte auswirken, daß sie deren Berufswahl zu beeinträchtigen geeignet sind (BVerfGE 11, 50, 42 ff und 16, 286, 296 f)° Doch kann der Sollvorschrift des 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG, die ohnehin nur einen Teilbereich der Berufsbetätigung des niedergelassenen Arztes - nämlich den kassenärztlichen « und hiervon wiederum nur die übermäßig ausgedehnte Ersxis betrifft, keineswegs die Bedeutung beigemessen werden, daß sie ernstlich die Freiheit der Berufswahl gefährden könnte° Deshalb stellt 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG eine nur die Berufsausübung berührende "Regelung durch Gesetz" im Sinne des Art, 12 Abs° 1 gatg 2 GG dar° Sie ist bereits dann zulässig, wenn sich vernünftige Gründe des Gemeinwohls dafür finden lassen; Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sind ausreichend, wenn die Regelung für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, 405 f; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297 und - unbestirmter « S0 299, wo es heißt, daß "jeder sachliche Grund" eine Begrenzung der Berufsausübung zu rechtfertigen vermag)° Ein solcher "vernünftiger Grund des Gemeinwohls" ist für die Regelung in 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVD gegeben° Die ge- 1"].
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
    Hierbei ist allerdings sogleich die Einschränkung zu machen, daß die besondere die Freiheit der Berufswghl sichernde Grundrechtsverbürgung in Art° 12 Abs° 1 ägtg l GG von 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVG nicht berührt wird° Zwar könnten bloße Regelungen der Berufsausübung sich so stark auf die berufliche Betätigung der niedergelassenen Ärzte auswirken, daß sie deren Berufswahl zu beeinträchtigen geeignet sind (BVerfGE 11, 50, 42 ff und 16, 286, 296 f)° Doch kann der Sollvorschrift des 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG, die ohnehin nur einen Teilbereich der Berufsbetätigung des niedergelassenen Arztes - nämlich den kassenärztlichen « und hiervon wiederum nur die übermäßig ausgedehnte Ersxis betrifft, keineswegs die Bedeutung beigemessen werden, daß sie ernstlich die Freiheit der Berufswahl gefährden könnte° Deshalb stellt 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG eine nur die Berufsausübung berührende "Regelung durch Gesetz" im Sinne des Art, 12 Abs° 1 gatg 2 GG dar° Sie ist bereits dann zulässig, wenn sich vernünftige Gründe des Gemeinwohls dafür finden lassen; Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sind ausreichend, wenn die Regelung für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, 405 f; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297 und - unbestirmter « S0 299, wo es heißt, daß "jeder sachliche Grund" eine Begrenzung der Berufsausübung zu rechtfertigen vermag)° Ein solcher "vernünftiger Grund des Gemeinwohls" ist für die Regelung in 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVD gegeben° Die ge- 1"].
  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
    Hierbei ist allerdings sogleich die Einschränkung zu machen, daß die besondere die Freiheit der Berufswghl sichernde Grundrechtsverbürgung in Art° 12 Abs° 1 ägtg l GG von 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVG nicht berührt wird° Zwar könnten bloße Regelungen der Berufsausübung sich so stark auf die berufliche Betätigung der niedergelassenen Ärzte auswirken, daß sie deren Berufswahl zu beeinträchtigen geeignet sind (BVerfGE 11, 50, 42 ff und 16, 286, 296 f)° Doch kann der Sollvorschrift des 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG, die ohnehin nur einen Teilbereich der Berufsbetätigung des niedergelassenen Arztes - nämlich den kassenärztlichen « und hiervon wiederum nur die übermäßig ausgedehnte Ersxis betrifft, keineswegs die Bedeutung beigemessen werden, daß sie ernstlich die Freiheit der Berufswahl gefährden könnte° Deshalb stellt 5 368 f Abs° 1 Satz 5 RVG eine nur die Berufsausübung berührende "Regelung durch Gesetz" im Sinne des Art, 12 Abs° 1 gatg 2 GG dar° Sie ist bereits dann zulässig, wenn sich vernünftige Gründe des Gemeinwohls dafür finden lassen; Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sind ausreichend, wenn die Regelung für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 7, 377, 405 f; 11, 30, 42; 13, 181, 187; 16, 286, 297 und - unbestirmter « S0 299, wo es heißt, daß "jeder sachliche Grund" eine Begrenzung der Berufsausübung zu rechtfertigen vermag)° Ein solcher "vernünftiger Grund des Gemeinwohls" ist für die Regelung in 5 368 f Abs° 1 Satz 5 BVD gegeben° Die ge- 1"].
  • BSG, 13.08.1964 - 6 RKa 7/63
    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
    aufbauenden und mit den Mitteln einer dirigistischen Planung arbeitenden Zulassungssystems beherrscht wurde (vgl° dazu BSG 21, 118, 121), ist es immerhin nicht von der Hand zu weisen, daß diesen Bestimmungen auch die Auffassung zugrunde lag, die Kassenärztlichen Vereinigungen müßten um einen sozialen Ausgleich in den Einkünften der Kassenärzte bemüht sein° Jedenfalls haben Kassenärztliche Vereinigungen @ 368 f Abs° 1 Satz 5 BVG in diesem Sinne verstanden (vgl° das Urteil des erkennenden Senats vom 13° August 1964 4 - 6 RKa 7/63; teilw° abgedruckt in SozR RVO 5 368 f, Bl° Aa 2 Nr, 3)° Ob solche - "mehr die Versorgung der Kassenärzte als die der Kassenpatienten anstrebenden" (BSG 20, 52, 56).
  • BSG, 04.06.1964 - 6 RKa 13/62
    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
    aufbauenden und mit den Mitteln einer dirigistischen Planung arbeitenden Zulassungssystems beherrscht wurde (vgl° dazu BSG 21, 118, 121), ist es immerhin nicht von der Hand zu weisen, daß diesen Bestimmungen auch die Auffassung zugrunde lag, die Kassenärztlichen Vereinigungen müßten um einen sozialen Ausgleich in den Einkünften der Kassenärzte bemüht sein° Jedenfalls haben Kassenärztliche Vereinigungen @ 368 f Abs° 1 Satz 5 BVG in diesem Sinne verstanden (vgl° das Urteil des erkennenden Senats vom 13° August 1964 4 - 6 RKa 7/63; teilw° abgedruckt in SozR RVO 5 368 f, Bl° Aa 2 Nr, 3)° Ob solche - "mehr die Versorgung der Kassenärzte als die der Kassenpatienten anstrebenden" (BSG 20, 52, 56).
  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 S 3 f).

    Ob außerdem noch andersgeartete Zielsetzungen, etwa eine Verhinderung überproportionaler Einkommenssteigerungen bei bestimmten Leistungsarten (bejahend BSG USK 88196 S 989 f) oder gar generelle Maßnahmen der Einkommenslenkung mit der Absicht, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (offengelassen in BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; zurückhaltend insoweit BVerfGE 33, 171, 186), erlaubt sind und wo die Grenze des der KÄV als HVM-Normgeberin zukommenden Gestaltungsermessens zu ziehen ist, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner endgültigen Klärung, weil sich die umstrittene Kontingentierung der Laborvergütung im Rahmen der schon bisher in der Rechtsprechung als legitim anerkannten Regelungszwecke hält.

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auf die Revision der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein hat das Bundessozialgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen mit folgender Begründung abgewiesen (vgl. BSGE 22, 218): Die gesetzliche Grundlage der beanstandeten Regelung, § 368 f Abs. 1 Satz 3 bis 5 RVO , greife zwar mittelbar in die Freiheit der kassenärztlichen Berufsausübung ein, werde aber durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

    Nach Meinung der Beschwerdeführer liegt eine solche Verletzung vor, weil § 2 des Honorarverteilungsmaßstabes in Verbindung mit der Ertragsstaffel zu wenig differenziert gewesen sei und bestehende Unterschiede zwischen den Ärzten unberücksichtigt gelassen habe (vgl. NJW 1965, S. 2025, wo von einem nivellierenden Schematismus gesprochen wird).

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

    Im Hinblick darauf aber, daß die Beschlußfassung über einen HVM ebenfalls den Erlaß einer Norm betrifft (so bereits der erkennende Senat in BSGE 22, 218, 219 = SozR Nr. 4 zu § 368f Reichsversicherungsordnung (RVO) und BSGE 29, 111, 113 = SozR Nr. 12 zu § 368f RVO), ist es gerechtfertigt, aus der gleichen grundsätzlichen Erwägung auch für einen Rechtsstreit zwischen einem Arzt und seiner KÄV, in dem die Rechtmäßigkeit des HVM bezweifelt wird, vom Erfordernis einer notwendigen Beiladung der Krankenkassenverbände abzusehen, die am Zustandekommen des HVM in Form des "Benehmens" zu beteiligen sind.

    Ob eine KÄV überhaupt grundsätzlich aus ihrem Sicherstellungsauftrag berechtigt ist, existenzgefährdete Arztpraxen auf den Weg über die Honorarverteilung zu Lasten anderer Praxen finanziell zu stützen, ist bisher nicht abschließend entschieden worden (vom erkennenden Senat offengelassen in BSGE 20, 52, 56 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO; BSGE 21, 235, 236 = SozR Nr. 3 zu § 368f RVO; BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; BSGE 73, 131, 137 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 und die nicht veröffentlichten Parallelentscheidungen dazu 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92).

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