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   BSG, 29.01.1965 - 2 RU 39/64   

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BSG, 29.01.1965 - 2 RU 39/64 (https://dejure.org/1965,7734)
BSG, Entscheidung vom 29.01.1965 - 2 RU 39/64 (https://dejure.org/1965,7734)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 1965 - 2 RU 39/64 (https://dejure.org/1965,7734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechte der Krankenkasse - Klage auf Ersatzleistung - Recht auf Feststellung der Unfallentschädigung - Rechtsschutzinteresse der Krankenkasse - Arbeitsunfall - Weg zur Arbeit - Grenze des häuslichen Bereichs - Unfall im Vorgarten

Papierfundstellen

  • BSGE 22, 240
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 15.12.1961 - 4 RJ 43/61

    Träger der öffentlichen Fürsorge - Ersatzleistungsklage - Feststellung der

    Auszug aus BSG, 29.01.1965 - 2 RU 39/64
    in BSG 16, 44, 463 GE EVA Nr" 55%5, AN 1929, IV #2; Stein/.
  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - Besorgung von Getränken

    Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle auf Wegen in dem Gebäude, in dem zB die Wohnung oder Gaststätte liegt (vgl zur Wohnung: BSGE 2, 239, 243 f; 22, 240, 242 f; 63, 212, 213; SozR 3-2700 § 8 Nr. 3; zur Kantine, Gaststätte: BSG Urteil vom 26. April 1973 - 2 RU 213/71 - BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15).
  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

    Dafür reicht die Einleitung des "Feststellungsverfahrens" aus, und es spielt keine Rolle, daß der Hilfeberechtigte die Leistung bereits erhalten hat, sie deshalb nicht nochmals verlangen kann und durch die Vorleistung des Trägers der Sozialhilfe an den Berechtigten die Leistung des endgültig Verpflichteten als erfüllt gilt (vgl § 107 Abs. 1 SGB X sowie BSGE 70, 93, 96 = SozR 3-2400 § 26 Nr. 5 sowie BSGE 16, 44, 46; 22, 240 f; 47, 281 f zu § 1511 RVO alle zum früheren vergleichbaren Recht).
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 43/02 R

    Arbeitsunfall - Dienstreise - Unterkunft - Weg - Nahrungsaufnahme

    Für Wege zu oder von einer Unterkunft iS des § 550 Abs. 3 RVO gelten die üblichen Regelungen für Wege nach § 550 Abs. 1 RVO, insbesondere beginnen bzw enden sie an der Außentür des Wohngebäudes (BSGE 2, 239, 243 f; 22, 240, 242 f; 63, 212, 213; SozR 3-2700 § 8 Nr. 3).
  • LSG Hessen, 14.05.1975 - L 3 U 552/74

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Beginn

    In seinem weiteren Urteil vom 29. Januar 1965 (2 RU 39/64) hat das BSG dann jedoch als Grenze des Wohnbereiches i.S. des § 542 RVO a.F. "jede Außentür des Gebäudes, vor allem also auch wie hier die Außentür des Kellergeschosses", bezeichnet und den Versicherungsschutz in einem Falle bejaht, in welchem der im Obergeschoß eines Zweifamilienhauses wohnende Versicherte sein Kraftrad aus einem - offenbar vom Hausinneren aus betretenen - Kellerraum geholt hatte und auf der Kelleraußentreppe beim Hinauftragen gestürzt war.

    Wenn in dem Urteil 2 RU 39/64 ausgeführt wird: "In solchen Fällen - wie in 2 RU 221/60 - ist der häusliche Bereich aufgespalten und trotz Fehlens eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs rechtlich als einheitlicher häuslicher Bereich zu behandeln", so erfolgt damit eine Ausdehnung des häuslichen Bereichs auf Garagen, die erst nach Durchschreiten einer Außentür des Wohngebäudes zu erreichen sind.

    Indem dieses Urteil in 2 RU 39/64 ausdrücklich verteidigt wurde, ist das Urteil 2 RU 39/64 damit in sich widersprüchlich, denn danach kann nunmehr die Grenze des Wohnbereichs von jeder Außentür des Wohngebäudes aber auch von einem abseits gelegenen Holzschuppen als Teil des "aufgespaltenen häuslichen Bereichs" bestimmt werden.

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74

    Versicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten des

    Der erkennende Senat hat in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung den Versicherungsschutz bereits für den Teil des Weges bejaht, den der Versicherte auf umzäuntem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück zurücklegt, nachdem er das für den Weg zu benutzende Fahrzeug (Noped, Kraftwagen) aus dem Abstellraam (Keller, Garage) herausgeholt hat (BSG 22, 240; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65).

    Da sich jedoch innerhalb dieser Lebenssphäre keine klare dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Zweck des 5 550 Abs. 1 RVO entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden läßt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 239; Urteil vom 29. Januar 1965 - ? RU 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 314; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/60; SozR Nr. 4 zu 5 550 RVO).

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 11/88

    Wegeunfall - Arbeitsunfall - Beitragszuschlagsverfahren

    Entsprechend der im Rahmen des § 550 RVO zum häuslichen Bereich ergangenen Rechtsprechung, die auf das Durchschreiten der Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes abstellt, ohne die unterschiedlichen Verhältnisse am Wohnort zu berücksichtigen (vgl BSGE 2, 239, 243; 11, 156; 22, 240, 242; 37, 36, 37; 42, 293, 294; BSG Urteil -6.
  • BSG, 24.08.1966 - 2 RU 175/65
    hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen° Die Beklagte meint, die Berufung der AOK gegen das erstinstanzliche Urteil sei ausgeschlossen, da nach dem von ihr gestellten Antrag im Berufungsverfahren die Voraussetzungen des @ 144 Abs, 1 Nr. 2 SGG gegeben seien° Gegen ihre Verurteilung zur Leistungsgewährung an den Verletzten wendet sich die Beklagte mit der Auffassung, die Rechtsprechung des BSG zur Frage des Versicherungsschutzes bei Wegen nach und von der Arbeitsstätte bedürfe der Überprüfung, soweit sie sich auf Unfälle beziehe, die sich außerhalb des Wohngebäudes, aber noch im Bereich des Wohngrundstücks und noch nicht im Straßenverkehr ereignet haben (vgl. BSG 22, 240).

    Dieses Recht ergibt sich aus der eine Prozeßstandschaft für die AOK begründenden Vorschrift des 5 1511 RVO° Hierzu hat der erkennende Senat in BSG 22, 240, 241 und in dem Urteil vom 29° Januar 1965 - 2 RU 21/64 unter Anführung von Nachweisungen aus Rechtsprechung und Schrifttum eingehende Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird° Die AOK war somit berechtigt, das gegen sie ergangene erstinstanzliche Urteil mit der Berufung anzu- ..9.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2011 - L 9 U 3031/10
    Der erkennende Senat hat in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung den Versicherungsschutz bereits für den Teil des Weges bejaht, den der Versicherte auf umzäuntem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück zurücklegt, nachdem er das für den Weg zu benutzende Fahrzeug (Moped, Kraftwagen) aus dem Abstellraum (Keller, Garage) herausgeholt hat (BSG 22, 240; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65).

    Da sich jedoch innerhalb dieser Lebenssphäre keine klare dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Zweck des § 550 Abs. 1 RVO entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden lässt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 239; Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 314; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/60; SozR Nr. 4 zu § 550 RVO)." Für die Bejahung des Versicherungsschutzes in dem Verfahren 2 RU 133/75 war entscheidend, dass die im rückwärtigen Hausbereich gelegene Garage keinen Zugang zum Wohngebäude hatte und daher erst nach dem Durchschreiten einer Außentür des Wohngebäudes erreicht werden konnte und die Garage deshalb nicht zum unversicherten häuslichen Bereich gehörte.

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 133/75
    Der erkennende Senat hat in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung den Versicherungsschutz bereits für den Teil des Weges bejaht, den der Versicherte auf umzäuntem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück zurücklegt, nachdem er das für den Weg zu benutzende Fahrzeug (Moped, Kraftwagen) aus dem Abstellraum (Keller, Garage) herausgeholt hat (BSG 22, 240; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65).

    5 550 Abs. 1 BVD entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden läßt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssppäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 259; Urteil vom 29. Januar 1965 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 514; - 2 RU.

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 33/76
    herausgeholt hat (BSG 22, 240; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65).

    Da sich jedoch innerhalb dieser Lebenssphäre keine klare dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Zweck des 5 550 Abs. 1 RVO entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden läßt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 259; Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 514; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/60; SozR Nr. 4 zu 5 550 EVO).

  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 45/65

    Pkw als Arbeitsgerät - Zweckbestimmung des Pkw - Verwahrungsbegriff

  • LSG Bayern, 28.09.2011 - L 18 U 354/09

    Arbeitsunfalls, widersprüchliches Vorbringen, persönliche Verrichtung,

  • BSG, 30.11.1982 - 2 RU 33/81
  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 24/61
  • BSG, 31.03.1976 - 2 RU 287/73
  • BSG, 19.09.1979 - 9 RV 5/78
  • BSG, 25.04.1978 - 10 RV 43/77
  • BSG, 15.12.1961 - 4 RJ 43/61
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