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   BSG, 25.05.1965 - 1 RA 251/62   

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https://dejure.org/1965,3609
BSG, 25.05.1965 - 1 RA 251/62 (https://dejure.org/1965,3609)
BSG, Entscheidung vom 25.05.1965 - 1 RA 251/62 (https://dejure.org/1965,3609)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 1965 - 1 RA 251/62 (https://dejure.org/1965,3609)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenversicherung - Beiträge zu Reichszeiten - Anrechnung früherer Beiträge - Zwischenstaatliche Versicherungsabkommen

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 74
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Diese Vorschrift ist Norm eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages, der - in Bundesrecht transformiert - gemäß § 30 Abs. 2 SGB I, § 6 SGB IV kraft Spezialität (vgl BSGE 23, 74, 76; Hannemann, aaO, 875) den Vorschriften des SGB VI vorgeht.
  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 8/97 R

    Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente nach DDRVtrV Art. 7 Abs. 7 ausgeschlossen

    Dem Anspruch auf die Regelaltersrente nach dem SGB VI steht kein über- oder zwischenstaatliches Abkommensrecht der Bundesrepublik Deutschland entgegen, das bereits (als lex specialis) innerstaatlich wirksames Recht gleichen Ranges geworden ist (BSG vom 25. Mai 1965, BSGE 23, 74, 76 = SozR Nr. 10 zu § 1250 RVO).
  • BSG, 25.02.1976 - 8 RU 16/75

    Unfallversicherungsschutz - Umstellung der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Hierüber besteht, wenn von der Frage der Ausstrahlung abgesehen wird, ebensowenig Streit wie darüber, daß das Ruhen im vorliegenden Fall nicht durch internationale Vereinbarungen bzw. zwischenstaatliches Recht, wie z.B. EWG-Verordnungen, ausgeschlossen ist (vgl. BSG 23, 74, 75, 76, 77 und Lauterbach a.a.O. Anm. 4 b zu § 539 RVO, S. 101) - Bolivien ist zwar dem Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen vom 5. Juni 1925 (RGBl. II 1928, 509) beigetreten, jedoch erst am 19. Juli 1954 (vgl. Lauterbach a.a.O. Anm. 54 zu § 625 RVO), also geraume Zeit nach Eintritt des Arbeitsunfalls des H. vom 3. Dezember 1948 bzw. seines hierdurch verursachten Todes am 15. Dezember 1948.
  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 48/84

    Versicherungslast - Jugoslawischer Versicherungsträger - Rentenversicherung -

    5 1250 Abs. 1 Buchst a RVG kann daher nicht mehr angewendet werden, selbst wenn der jugoslawische Versicherungsträger niedrigere Leistungen aus den streitigen Beitragszeiten erbringt, als es die Beklagte bei Anwendung des innerstaatlichen Rechts tun würde (vgl BSGE 23, 74, 77; BSG in SOzR 6685 Art. 2" Nr. 1).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 68/90

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei Kindern ausländischer Streitkräfte -

    Diese Vorschrift ist Norm eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages, der - in Bundesrecht transformiert - gemäß § 30 Abs. 2 SGB I, § 6 SGB IV kraft Spezialität (vgl BSGE 23, 74, 76; Hannemann, aaO, S 875) den Vorschriften des SGB VI vorgeht.
  • SG Berlin, 22.01.1987 - S 11 An 1970/86
    Dies gilt auch dann, wenn später das innerstaatliche Recht für den Betroffenen günstiger ist als das Vertragsrecht, es sei denn, daß das Abkommen selbst die Besserstellung durch nationales Recht zuläßt (vgl BSG 25.5.1965 1 RA 251/62 = BSGE 23, 74).
  • BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67

    Unfallentschädigungspflicht - Arbeitsunfall eines Reichsdeutschen - Unfall in

    deshalb nicht zur Anwendung, weil die Sektion Ostmark der Beklagten kein nicht mehr bestehender oder stillgelegter deutscher Versicherungsträger im Sinne des 5 1 Abs° 2 Nr. 1 FredeG sei, da die Beklagte als Versicherungsträger nach wie vor bestehe und nur ihre Sektion Ostmark, welche der Klägerin eine Leistung bewilligt hatte, untergegangen sei (sogenannter unechter Fremdrentenfall, vgl° Lauterbach, Unfallversicherung, 2° Auflo, S° 100), hat die Klägerin auch nicht unmittelbar auf- grund der Vorschriften des 3° Buches derEVO gegen die Beklagte einen Anspruch" Bei den Vorschriften des 1" Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung vom 21° April 1951 handelt es sich um für einen begrenzten Kreis von Versicherten und deren Hinterbliebene geltende Sondervorschriften, welche durch das Zustimmungsgesetz vom 7° Januar 1952 (BGBl. II 317) innerstaatlich wirksames Recht geworden sind und den die deutsche gesetzliche Unfallversicherung allgemein regelnden Vorschriften des 3, Buches der RVG vor; gehen (vgl° BSG 23, 74, 76)° ' ' 5 , ".
  • BSG, 22.10.1975 - 8 RU 236/74

    Ruhensbestimmung - Spezialität - Zwischenstaatliche Rechtsvorschrift -

    Die Anwendung des @ 625 EVO wird in dem zu entscheidenden Fall jedoch durch das Übereinkommen Nr. 19 der IAO ausgeschlossen, das der RVO als zwischenstaatliche Rechtsvorschrift vergeht (vgl. Art. 25 GG; BSG Urteil vom 25. Mai 1965 - Az. 1 RA 251/62 - Urteil vom 50. April 1975 - Az. 12 RJ 180/74 - LSG NRW in Breithaupt 1970 S. 485; Lauterbach aaO Anm. 20 zu 5 625 RVG; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.- 8. Aufl., Band I/2, Stand: Februar 1975, S. 296 f; Plöger, Deutsche Sozialversicherungsabkommen mit ausländischen Staaten, 44. Nachtragslieferung, Allgemeiner Teil V, 1 S. 89).
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