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   BSG, 25.05.1966 - 3 RK 8/63   

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https://dejure.org/1966,1920
BSG, 25.05.1966 - 3 RK 8/63 (https://dejure.org/1966,1920)
BSG, Entscheidung vom 25.05.1966 - 3 RK 8/63 (https://dejure.org/1966,1920)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 1966 - 3 RK 8/63 (https://dejure.org/1966,1920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls - Zum Anspruch auf Krankengeld im Falle, dass die Anspruchstellerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nur als Bezieherin einer Witwenrente (§ 165 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO)) versichert gewesen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 37
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 63/61

    Die Neuregelung über die grundsätzlich unbegrenzte Gewährung von Krankengeld (und

    Auszug aus BSG, 25.05.1966 - 3 RK 8/63
    Wie der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des RVA (vgl. zuletzt Grunds. Entsch. Nr. 5545; AN 1944, 38, 39) ständig entschieden hat, sind die verschiedenen Ansprüche des Versicherten, die bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls während der Krankheit entstehen können, ihrem Rechtsgrund nach auf den Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. die Erkrankung zurückbezogen (BSG 16, 177, 179; 18, 122, 125; 22, 115, 116).

    Ob der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, richtet sich aber nicht nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, sondern dem des Versicherungsfalls (BSG 16, 177, 179).

  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 71/64
    Auszug aus BSG, 25.05.1966 - 3 RK 8/63
    Demnach steht dem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegen, daß die Arbeitsunfähigkeit erst nach beendeter Mitgliedschaft (BSG 22, 115) oder - wie im vorliegenden Fall - erst während einer Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld eingetreten ist (BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1964 - 3 RK 71/64 - Sozialrecht, RVO § 183 Nr. 10), sofern nur der Versicherungsfall während eines die Krankengeldberechtigung umfassenden Versicherungsverhältnisses eingetreten ist; ob die Arbeitsunfähigkeit noch während des Anspruchs auf Krankenpflege eingetreten sein muß (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 2 RVO und E 5545, AN 1944 S, 38), bedarf hier keiner Entscheidung, da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin innerhalb der 26 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft liegt.
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Allerdings wurde unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter Berufung auf den - gesetzlich nicht geregelten - "Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles" die Ansicht vertreten, dass die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit nur verschiedene Erscheinungsformen des "einheitlichen Versicherungsfalles Krankheit" seien (vgl BSGE 25, 37 f; 45, 11, 14 f).
  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Im praktischen Ergebnis betrifft die Änderung der Rechtslage durch § 19 Abs. 1 SGB V gegenüber § 183 RVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vor allem die Ansprüche beim Ausscheiden aus der Versicherung und die systematische Verknüpfung zwischen den Ansprüchen auf Krankenpflege und auf Krankengeld (vgl BSGE 16, 177 = SozR Nr. 5 zu § 183 RVO; BSGE 25, 37 = SozR Nr. 17 zu § 182 RVO; BSGE 28, 249 = SozR Nr. 32 zu § 183 RVO; BSG USK 87139).
  • LSG Hessen, 28.11.1996 - L 14 KR 955/93

    Krankengeldanspruch - "dieselbe" Krankheit - Austausch des einen und später des

    Nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25. Mai 1966 - 3 RK 8/63 - = BSGE 25, 37 ff.; BSG, Urteil vom 12. Oktober 1988 - 3/8 RK 28/87 -) und der Kommentarliteratur muß es sich dabei um (ein und) dieselbe, nicht aber (bloß) um die gleiche oder gleichartige Krankheit handeln (Kasseler Kommentar - Höfler -, § 48 SGB V Rdz. 4).

    Nicht ausreichend ist es, wie dies die Klägerin etwa meint, wenn bei einem einheitlichen, weiterbestehenden Grundleiden nur vorübergehend Arbeitsunfähigkeit entfällt, die dann später bei Fortbestehen der Krankheit erneut wegen ein und derselben Krankheit festgestellt werden muß (vgl. BSGE 25, 37 ff.).

  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 21/81

    Krankengeldanspruch - Mitgliedschaft - Behandlungsbedürftigkeit -

    Dem Krankengeldanspruch steht daher nicht entgegen, daß - wie im vorliegenden Fall - die Arbeitsunfähigkeit erst nach beendeter Mitgliedschaft eingetreten ist (BSGE 25, 37, 38, 39 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Denn dieser Sachverhalt war seit langem bekannt, und die Rechtsprechung hatte sich eingehend damit befaßt (vgl die Nachweise in BSGE 25, 37, 39; 26, 57, 59; "5, 11, 15).

  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 45/81
    Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (BVA) und des BSG sind die Anspruchsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherungsfall der Erkrankung während einer Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung, die Arbeitsunfähigkeit aber erst nach Beendigung dieser Mitgliedschaft, jedoch noch während einer sich daran anschließenden Zeit eingetreten ist, für die zumindest hinsichtlich der die Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit Anspruch auf Krankenpflege bestanden hat (RVA AN 1917, M62; 1936, 207; 19h", 38; BSGE 25, 37; 31, 125; 52, 261 mwN).

    Der Anspruch steht dem Versicherten, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, im Rahmen des Gesetzes unabhängig davon zu, ob das den Anspruch begründende Versicherungsverhältnis fortbesteht (BVA AN 1936, 207; 19Uü, 38; 19HU, 286; BSG SozR Nr. 10 zu 5 183 RVG; BSGE 22, 115; 25, 37; 26, 57).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2013 - L 9 KR 259/10

    Krankengeld - freiwillige Versicherung - Wahltarif - "Einheit des

    Allerdings wurde unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung unter Berufung auf den - gesetzlich nicht geregelten - "Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles" die Ansicht vertreten, dass die Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit nur verschiedene Erscheinungsformen des "einheitlichen Versicherungsfalles Krankheit" seien (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Mai 1966, 3 RK 8/63, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14-16).
  • BSG, 05.10.1977 - 3 RK 35/75
    Versicherungsfall bleibt der Eintritt der Krankheit, weil davon die nähere Anspruchsbestimmung (ob begrenzte oder unbegrenzte Bezugszeit) abhängt, die Arbeitsunfähigkeit hat vielmehr nur die Bedeutung eines speziellen Leistungsfalls (vgl BSGE 16, 177, 179, 180; 18, 122, 125; 25, 37, 39), wobei allerdings das Ereignis "Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" als Leistungsfall mehr und mehr selbständige Bedeutung gewonnen hat (so schon RVA, GE Nr. 5545 in AN 1944, S. 11 38, 39).
  • BSG, 06.02.1991 - 3 RK 3/90

    Voraussetzung für die Gewährung von Krankengeld; Übernahme der Kosten für eine

    Ist nämlich die Erkrankung wegen der Steißbeinfistel bei dieser Variante schon innerhalb der mit dem 1. August 1985 beginnenden Vier-Wochen-Frist, also vor den Feststellungen des Dr. P. (3. September 1985), eingetreten (vgl. dazu BSGE 25, 37, 38f. = SozR Nr. 17 zu § 182 RVO), dann müßte die Beklagte ebenfalls nach § 156 AFG i.V.m. § 214 Abs. 1 RVO für die durch diesen Versicherungsfall entstandenen Kosten - auch für die Krankenhausbehandlungskosten - aufkommen.
  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (BVA) und des BSG sind die Anspruchsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherungsfall der Erkrankung während einer Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung, die Arbeitsunfähigkeit aber erst nach Beendigung dieser Mitgliedschaft, jedoch noch während einer sich daran anschließenden Zeit eingetreten ist, für die zumindest hinsichtlich der die Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit Anspruch auf Krankenpflege bestanden hat (BVA AN 1917, ü62; 1936, 207; 19HM" 38; BSGE 25, 37; 31, 125; 52, 261 mwN).
  • BSG, 26.06.1975 - 3 RK 70/74

    Krankenkasse - Leistungsverpflichtung - Entstehung - Beitragsannahme - Frist

    Versicherungsfall - die Krankheit - noch während der gliedschaft, die übrigen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit, dagegen erst nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft eingetreten sind, Für diese Fälle hat der Senat in der Tat entschieden, daß Leistungsansprüche-aus dem früheren Versicherungsverhältnis schon dann, aber auch nur dann hergeleitet werden können, wenn der Versicherungsfall noch während der Kassenmitgliedsehaft eingetreten ist (vgl° BSG 25, 37, 38 mit weiteren Nachweisen)° Damit ist jedoch nicht ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts aufgestellt werden, daß nur ein während eines Versicherungsverhältnisses eingetretener.Versicherungsfall Leistungsansprücho auslösen können Ein solcher Grundsätz wäre auch mit % 206 RVG unvereinbar: Danach entsteht für die Versicherungspflichtigen der AnSprueh auf die Regelleistungen der Kasse mit ihrer Mitgliedschaft° Das gilt auch und gerade für Krankheiten, die bei Beginn der Mitgliedschaft bereits vorliegeno Daß für solche Krankheiten die Krankenkasse auch in den Fällen des 5 213 RVO leistungspflichtig sein soll, wie der Kläger meint, ist dem Gesetz nicht zu entnehmeno Anders als 5 206 RVG, der das Bestehen einer Kassenmitgliedschaft voraussetzt und erst daran den Eintritt der Leistungspflicht der Krankenkasse knüpft, regelt % 213 RVO allein einen Leistungsanspruch, ohne für den Leistungsberechtigten zugleich eine Kassenmitgliedschaft zu begründen° Folgeriehtig ist 5 213 RVG nicht die.
  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 14/82
  • LSG Hessen, 29.08.1974 - L 8 KR 269/73
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