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   BSG, 21.03.1967 - 9 RV 1048/64   

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BSG, 21.03.1967 - 9 RV 1048/64 (https://dejure.org/1967,4862)
BSG, Entscheidung vom 21.03.1967 - 9 RV 1048/64 (https://dejure.org/1967,4862)
BSG, Entscheidung vom 21. März 1967 - 9 RV 1048/64 (https://dejure.org/1967,4862)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Waisenrente - Volljähriger Waise - Rentenverlängerung wegen Ausbildung - Krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechnung

Papierfundstellen

  • BSGE 26, 186
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 05.07.1961 - 4 RJ 209/59

    Waisenrente aus der Invalidenversicherung eines verstorbenen Vaters - Begriff der

    Auszug aus BSG, 21.03.1967 - 9 RV 1048/64
    nur auf die Zeit der tatsächlichen Schul- oder Berufsausbildung beschränkte Rente würde somit dem Zweck Ü"il des @ 45 Abs° 4 a BVG nF, der eine Hilfe für den Lebensunterhalt dureh Sicherstellung der Schul- und Berufsausbildung darstellt, nicht gerecht werden° Daß die Ausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nehmen muß (vgl° BSG 14, 285; BSG in SozR Nr° 4 ] und 13 zu © 1267 RVO), ist zwar Voraussetzung der Rente " denn diese soll nur den nicht erwerbstätigen Waisen zukommen° Diese Voraussetzung hat aber keine Bedeutung für die Frage, welcher Zeitraum als Ausbildungszeitraum anzusehen ist und ob die Rente insbesondere dann wegfällt, wenn die Ausbildung durch Krankheit oder andere von dem Willen der Weise unabhängige Umstände unterbrochen wird, Für die dem @ 45 Abs, 4 a BVG nF entsprechende Vorschrift des 5 44 Abs° 1 Satz 2 AVG, die ihrerseits inhaltlich mit 5 1267 RVO übereinstimmt, hat das BSG entschieden, daß die "verlängerte" Waisenrente auch für die Zeit der Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung durch Krankheit zu gewähren ist und daß der Anspruch nur dann entfällt, wenn die Ausbildung abgebrochen] wird, d"h" nicht mehr erfolgreich fortgesetzt und beendet werden kann, weil die Krankheit ihrer Natur nach oder durch ihren Verlauf die Fortsetzung der Ausbildung unmöglich macht (BSG in SozR Nr, 16 -Aa 18» zu 5 1267 EVO)° Dieser Rechtspre- Q).
  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines

    Hierbei ist auch die Zeit einer zwar vorübergehenden aber durchaus längeren Krankheit als eine für das Fortbestehen der Ausbildung unschädliche Unterbrechung angesehen worden (BSG in SozR Nrn 16, 42 zu § 1267 und SozR Nr. 34 zu § 1262), ohne - und anders als bei den Übergangszeiten - eine bestimmte Höchstdauer festzulegen (vgl BSGE 26, 186 = SozR Nr. 10 zu § 45 BVG; Löns in Kreikebohm, SGB VI, § 48 RdNr 16; Maier/Tabert in Berliner Kommentar, § 48 SGB VI RdNr 7).

    Zur Begründung für die Weiterzahlung von Waisenrenten im Falle einer krankheitsbedingten Unterbrechung wird vor allem angeführt, daß die Waisenrente auch für die Zeit der Berufsausbildung ihre Ersatzfunktion für verlorengegangene Unterhaltsansprüche behalte, der Zweck der Waisenrente, eine möglichst qualifizierte Ausbildung zu gewährleisten, aber gefährdet würde, wenn die Waise mit dem Entzug der Rente während einer längeren Krankheit rechnen müßte und deshalb genötigt wäre, die Ausbildung abzubrechen, um sich ohne weitere Ausbildung einer weniger qualifizierten Erwerbstätigkeit zuzuwenden (BSGE 26, 186, 188 = SozR Nr. 10 zu § 45 BVG mwN; vgl auch BSG SozR Nr. 16 zu § 1267 RVO).

  • BSG, 25.01.1984 - 9a RV 18/83

    Zur Frage, ob Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus wegen Verzögerung der

    Der Vorteil dieser Gleichwertigkeit ist, daß die Waisenrente zwischen dem vollendeten 18. und dem 27. Lebensjahr - wie im Falle des Klägers - grundsätzlich auch während einer zweiten Ausbildung beansprucht werden kann (BSGE 26, 186, 188 : SOZRNr 10 zu 5 us BVG; BSGE 27, 16, 17 : SozR Nr. 11 zu 5 "5 BVG; BSGE ü1, 3M, 35f : SozR 3100 5 "5 Nr u; SozR 3100 5 HS Nr. 5; Bundesversorgungsblatt 1977, 70; für die Unfallversicherung: BSG SozR 2200 $ 583 Nr. 1; für die Rentenversicherung: BSGE 23, 166 : SozR Nr. 17 zu 5 1267 RVG).

    Sie soll einen Beitrag zum sonst fehlenden Unterhalt in der Annahme eines bestimmten typisierten Bedarfs während jeglicher Schul- oder Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift leisten (BSGE 26, 186, 187f; 27, 16, 20f; für die Rentenversicherung BSGE 52, 237, 238 : SozR2200 s 1267 Nr. 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1999 - L 3 RJ 201/98

    Rentenversicherung

    Wie im Fall einer vorübergehenden, wenngleich längeren Krankheit dauert die Ausbildung auch während des Erziehungurlaubes fort, wenn - wie hier - die rechtliche Grundlage des Ausbildungsverhältnisses weiterbesteht und sowohl der Ausbildende wie auch die Waise den erkennbaren Willen haben, die Ausbildung nach Wiedergenesung bzw. Beendigung des Erziehungsurlaubes fort zusetzen (s.a. KassKomm-Gürtner § 48 SGB VI Rdnr 44; BSGE 26, 186).

    Dies er gibt sich aus dem Sinn und Zweck der Waisenrentengewährung, mit der nicht nur die Durchführung der Schul- oder Berufsausbildung erleichtert, sondern darüberhinaus verhindert werden soll, dass die Waise aus Mangel an Mitteln sich einer qualifizierten Berufsausbildung nicht unterzieht oder deshalb die schon begonnene Ausbildung nicht zum Abschluß gebracht wird (BSGE 26, 186,188).

  • BSG, 10.06.1980 - 11 RA 72/79
    bedingt war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutungo Wenn der Anspruch auf Waisenrente oder Kinderzuschuß durch eine Unterbrechung infolge einer länger andauernden Erkrankung nicht ausgeschlossen wird (vgl SozR Nr. 16 zu s 1267 EVO; BSGE 26, 186 ff), so kann das nur für den Fall einer Erkrankung der Waise oder des Kindes selbst gelten.
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