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   BSG, 28.04.1967 - 3 RK 12/66   

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BSG, 28.04.1967 - 3 RK 12/66 (https://dejure.org/1967,4860)
BSG, Entscheidung vom 28.04.1967 - 3 RK 12/66 (https://dejure.org/1967,4860)
BSG, Entscheidung vom 28. April 1967 - 3 RK 12/66 (https://dejure.org/1967,4860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Krankenhauspflege - Gewährungszeitraum über 3 Jahre - Verweigerung der Weitergewährung - Ununterbrochene Krankenhauspflegebedürftigkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 26, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzte eine Kette aufeinanderfolgender Blockfristen mit jeweils neuen Leistungsansprüchen in Gang (vgl. BSGE 26, 243 unter Berufung auf den Wortlaut: "... innerhalb von je drei Jahren...").
  • BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90

    Einschränkung des Krankengeldanspruchs durch das Gesundheits-Reformgesetz 1988

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung von Anfang an angenommen, daß auch Dauerkranke einen immer wieder auflebenden Anspruch auf Krankengeld haben (vgl. BSGE 26, 243, 245 f; BSG, SozR Nr. 1 zu § 185 RVO; BSGE 31, 125, 128 = SozR 2200 § 183 Nr. 11).
  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69

    Berechnung des Zeitraums der Krankengeldgewährung bei Arbeitsunfähigkeit und

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1967 (BSG 26, 243) entschieden hat, kann eine Krankenkasse, die innerhalb von drei Jahren bis 78 Wochen Krankenhauspflege wegen derselben Krankheit gewährt hat, die weitere Gewährung von Krankengeld oder Krankenhauspflege nach Ablauf von drei Jahren nicht deswegen verweigern, weil die Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhauspflegebedürftigkeit ununterbrochen fortbestanden hat.

    In den Urteilen vom 28. April 1967 (BSG 26, 243) und vom 20. März 1969 - 3 RK 34/67 - (WzS 1969, 241), in denen ausgesprochen ist, daß ein innerhalb von drei Jahren (nach neuem Recht) erschöpfter Anspruch auf Krankengeld (Krankenhauspflege) nach Ablauf der Dreijahresfrist erneut für die gesetzlich vorgesehene Dauer aufleben kann, brauchte der Senat die hier anstehende Frage nicht zu entscheiden; denn in beiden Fällen bestand zu Beginn des neuen Dreijahreszeitraums noch eine Mitgliedschaft, die den Anspruch auf Krankengeld (Krankenhauspflege) einschloß.

  • BSG, 09.09.1971 - 3 RK 110/69
    Deren Versicherungsbedingungen bestimmen zwar, daß mit dem Austritts- oder Ausschlußtag die Ansprüche der Mitglieder an die Kasse erlöschen; Einschränkungen bestehen lediglich für versicherungspflichtige Mitglieder (Abschnitt 0 Ziff° 4)° Zur autonomen Regelung der Versichsrungsverhältnisse ihrer Mitglieder ist die Beigeladene jedoch nur insoweit ermächtigt, als es sich um die "Versicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspilicht" handelt (Art° 2 @4 Abs" 2 der 12° AufbauV0 vom 24, Dezember 1955, BGBl 1, 1537; vgl, BBG 25, 195, 197), Diese Ermächtigung schließt deshalb nicht die Befugnis ein, auch solche Leistungsansprüche ihrer Mitglieder selbständig zu regeln, die noch auf Versicherungsfällen beruhen, die während der Zeit der Versicherungspflicht eingetreten sind° In diesem Sinne ist auch die angeführte Bestimmung der Beigeladenen über das Erlöschen der AnSpruche bei Austritt oder Ausschluß zu verstehen° Aus ihr ist mithin nicht zu entnehmen, daß "nachgehende" Ansprüche aus einem früheren Verhältnis als versicherungspflichtiges Mitglied mit dem Ausscheiden bei der Beigeladenen erloschen, Wenn" deren Versicherungsbedingunéen im übrigen für versicherungepflichtige Mitglieder ausdrücklich versehen, daß Leistungsansprüche nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften (zu denen auch 5 183 Abs° 2 RVG gehört, vgl° BSG 26, 243, 244) "über das Ende der Mitgliedschaft hinaus" bestehen bleiben, dann 7.

    (BSG 26, 243 und Urteil vom 20" März 1969 - 3 BK 34/67 - WS 1969, 241); in diesen Fällen kommtes auf die Art der Berechnung der Frist (gleitende oder starre LDlock:7 Frist) nicht an, weil beide Berechnungen zum selben Ergebnis führen (BSG 30, 144, 147 f)o» " Nach diesen Grundsätzen hatte die Beigeladene der Klägerin mit Beginn des ab 7° Mai 1966 laufenden zweiten Dreijahreszeitraumes für wiederum 78 Wochen, doh° auch für die /.

  • BSG, 02.07.1970 - 3 RK 76/68
    Der klagende Sozialhilfeträger macht gegen die beklagte Krankenkasse einen Ersatzanspruch nach @@1531 ff der Reichsversicherungsordnung (EVO) geltende Die Tochter des bei der Beklagten versicherten Beigeladenen ist nach Erkrankung an Kinderlähmung seit dem 8" August 1960 krankenhauspflegebedürftig° Während der ersten dreijährigen Rahmenfrist" die bis zum 7° August 1965 lief, gewährte die Beklagte mit Unterbrechungen für 78 Wochen Krankenhauspflege° Während der anschließenden drei Jahre" d°h° seit dem 80 August 1963" zahlte sie für die Zeiten" in denen das Kind stationär behandelt wurde (vom 8° August bis zum 8" Dezember 1963 und dann wieder ab 16° Januar 1964) und in denen der Beigeladene ihr Mitglied war" den Abgeltungsbetrag nach Abschnitt 111 des Verbesserungserlasses vom 2° November 1943 (Amtl° Nachrichten 1943, 485) in Höhe von täglich 1 DM" Darüber hinaus lehnte sie zunächst die Übernahme von Behandlungskosten ab, erkannte jedoch später -während des Berufungsverfahrens- im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 280 April 1967 (BSG 26, 243} ihre weitere Leistungspflicht dem Grunde nach an" allerdings nur im Rahmen der "gleié tenden" Fristberechnung, bei deren Anwendung sie für die Zeit vom 160 März'bis 310 Juli 1964 nicht leistungspflichtig wäre° Der Kläger, der seine Erstattungsforderung nach der Methode der "starren" Rahmenfrist (Blockfrist) berechnet, verlangt demgegenüber Ersatz auch für die genannte Zeit, insgesamt mithin für die Behandlungszeiten vom 8° August bis 80 Dezember 1963 und vom 16" Januar bis zum 12" Dezember 19649 und zwar in Höhe von 70 voii° der Behandlungskosten gemäß einer mit der Krankenkasse geschlossenen Vereinbarung über die Durchführung 5.

    gewährt werden" für den Fall der Krankenhauspflegebedürftigkeit wegen derselben Krankheit mithin für (höch- »stens) 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren9 gerechnet vom Tage des Beginns der Krankenhauspflegebedürftigkeit an" Das gilt, wie der Senat in BSG 26, 243 entschieden hat, auch in den Fällen, in denen die Krankenhauspflegebedürftigkeit für mehr als drei Jahre ununterbrochen fortbestanden hat; auch dann ist - nach Ablauf der ersten drei Jahre - vom Beginn der Rahmenfrist an erzweiten neut Krankenhauspflege für 78 Wochen zu gewähren, sofern? und solange diese medizinisch notwendig ist° Dabei macht es keinen Unterschied" ob während der ersten Rahmenfrist die Krankenhauspflege durchgehend gewährt werden ist° ' Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, die Krankenhausbehandlung für gewisse Zeiten unterbrochen werden ist, die Krankenhauspflegebedürftigkeit jedoch ununterbrochen fortbestanden hat, entsteht mit dem Ablauf der ersten und jeder weiteren Rahmenfrist jeweils ein neuer Leistungsanspruch für wiederum 78 Wochen (Urteil des Senats vom 18° November l969" SozR Nr° 1 zu 5 185 RVG)Q In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt9 daß in Fällen fortdauernder Krankenhauspflegebedürftigkeit der Beginn der ersten und jeder weiteren Rahmenfrist notwendig an den Zeitpunkt des ersten Eintritts der Krankenhauspflegebedürftigkeit anknüpfen muß° Schon deswegen ist in diesen Fällen für die von der Beklagten vertretene Berechnungsweise nach der sogenannten "gleitenden" Rahmenfrist, die mit jedem Neueintritt von Krankenhauspflegebedürftigkeit eine neue Rahmenfrist beginnen läßt, mithin Unterbrechungen der Krankenhauspflegebedürftigkeit voraussetzt, kein Raum° Im übrigen hat sich der Senat inzwischen allgemein gegen die "gleitende" Fristberechnung ausgesprochen und entschieden, daß die Frist stets nach der Methode der 5.

  • LSG Hessen, 17.02.1982 - L 8 KR 1099/81

    Ersatzkassen; Krankengeld; Beendigung der Mitgliedschaft; freiwillig Versicherte;

    Die Ansprüche nichtversicherungspflichtiger Mitglieder von Ersatzkassen aus dem Versicherungsverhältnis bestimmen sich gemäß Art. 2 § 4 Abs. 2 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 - 12. Aufbau-VO (RGBl. I, S. 1537) - in der Fassung der 15. Aufbau-VO vom 1. April 1937 (RGBl. I, S. 439) nach den Vorschriften der Satzung und den sie ergänzenden VB (vgl. BSGE 25, 195; 26, 243; 28, 244).
  • BSG, 18.11.1969 - 3 RK 74/66
    nach der iethode der gleiténden oder nach der starren Rehmenfrist (Blockfrist) zu berechneh"isto-Hat -wie hier« die Notwendigkeit der Krankenhauspflöge wegen derselben Krer1heit länger als drei Jahre gpgp$erbrgphén angedeuert" ' so j hrt jene Methode zum gleichen Ergebnis wie diese() Das" läge auf der Hand, wenn die Klägerin innerhalb der ersten Wahrenfrist -vem 50 Dezember 4959 bis 2c-Dezember 4962- Krankcnhaus- oder Hauspflege 78 Wochen hindurch ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hätte° Denn Versicherte? die wegen derselben Krankheit Krankenhauspflegé (Hauspflege) für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren erhalten haben" aber weiterhin -ununterbrochen4 krankenhauspflegebedürftig geblieben sind, können nach Ablauf der drei Jahre wiederum- Krankenhauspflege (Hauspflege) erhalten (Urteil des Senats vom 280 April 4967, BSG 26, 243)" Eine neue Rehmenfrist kann in diesen Fällen unter keinen Umständen früher als mit den Ende der voraufgehenden einsetzen" und ein Nebeneinander mehrerer solcher Fristen -wie es sich als Folge der gleitendcn J.
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