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   BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65   

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BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65 (https://dejure.org/1967,7604)
BSG, Entscheidung vom 21.09.1967 - 6 RKa 27/65 (https://dejure.org/1967,7604)
BSG, Entscheidung vom 21. September 1967 - 6 RKa 27/65 (https://dejure.org/1967,7604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leistungen der Krankenkasse - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfungsausschüsse - Beschwerdeausschüsse - Zuständigkeit für Abrechnungsentscheidungen - Gebührenansätze - Gesamtversorgungsverträge - Verteilungsmaßstäbe - Gleichwertige Leistungen

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 146
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.11.1960 - 6 RKa 3/59
    Auszug aus BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65
    deshalb für das Revisionsgerieht bindend (@ 562 ZPO iVm @ 162 Abso 2 SGG9 @ 202 SGG; vglo auch Urteil des Senats vom 24° November 1960, 6 RKa 3/59" S0 129 insoweit in SozR SGG @ 96 Nr° 14 nicht mitabgedruckt)" Mit der Feststellung des L"G wird auch nicht Bundesrecht durch Nichtanwcndung verletzto Dieses enthält keine Norm9 die den Vorstand der KÄV zur selbständigen Regelung der Honorarvcrteilung crmiichtigt9 oder die der KÄV die Befugnis gibt, Bestimmungen über die Honorerverteilung auf dem (hier von der Beklegten gewählten) Wege über Rundschreiben wirksam zu veröffent- lichen° 'V.

    Ist dagegen die Gleichwertigkeit von Leistungen? für die das Gebührenverzeichnis keine Ansätze enthält" normativ nicht näher geregelt oder ist eine solche Regelung nicht wirksam? so bleibt im Streitfall nichts anderes übrig? als den Gerichten die Feststellung der gleichwertigen Leistung zu überlassen° Diese sind dabei weder an allgemeine Äußerungen der Verwaltung in Gestalt von Richtlinien oder Verwaltungsanweisungen gebunden noch in der Nachprüfung von Einzelentscheidungen der Verwaltung beschränkt° Zwar ist der Begriff der "gleichwertigen Leistung" ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffo Seine Merkmale können jedoch im Wege der Rechtsauslegung und unter Anwendung der im Gerichtsverfahren vorgesehenen Beweismittely insbesondere mit Hilfe von Sachverständigen9 so weit objeküviert werden? daß sich die Frage? welche Leistungen jeweils als gleichwertig anzusehen sind, mit hinreichender Sicherheit beantworten läßto Dabei ist zu bedenken? daß als Vergleichsleistungen in der Regel nur wenige Leistungen für die engere Wahl in Betracht kommen? unter denen dann diejenige die gesuchte gleichwertige Leistung ist9 deren Merkmale der neu zu bewertenden Leistung am nächsten kommeno Daß auch die Gerichte in der Lage sein müssen, solche "Auswahlentscheidungen" zu treffenf wird besonders deutlich in den Fällen? in denen der Arzt nicht mit einem Verwaltungsorgan, sondern etwa einem Privatpatienten über die Vergütung einer nicht in der Gebührenordnung verzeichneten Leistung streitet, also für eine Vorentscheidung der Verwaltung9 die in irgendeiner Weise das Gericht präjudizieren könnte7 kein Raum ist" Im übrigen hat auch der erkennende Senat schon die Frage nach der gleichwertigen Leistung im Sinne von 5 10 Preugo in dem bereits erwähnten Urteil vom 240 November 1960 (6 RKa 3/59)" das die analoge Bewertung einer urologischen Leistung betraf (Blasenspiegelung mit Blaufunktionsprüfung)9 in vollem Umfangs9 doho ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltung9 überprüfto Daran ist -entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenkenfestzuhaltenu Das LSG hat SiCh hiernach mit Recht für befugt gehalten9 selbständig diejenigen Leistungen der Preugo zu ermitteln9 denen die hier ...20.

  • BGH, 05.02.1953 - III ZR 105/51

    Zwischenurteil und Teilurteil

    Auszug aus BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65
    Dasselbe Ergebnis hat der Kläger hier dadurch erreicht, daß er die genannten Bescheide mit der Anschlußberufung vor das LSG gebracht und die Beklagte dem nicht widersprochen hat, Auch für den Zivilprozeß wird überwiegend angenommen, daß jede Partei des Berufungsverfahrens einen von der Vorinstanz nicht erledigten Teil des Rechtsstreits vor das Berufungsgericht bringen kann -der Berufungskläger durch einen Antrag auf völlige Abweisung der Klage, der Berufungsbeklagte durch Dinlcgung einer Anschlußberufung-, sofern die Gegenseite sich rügclos darauf einläßt (vgl, BGHZ 8, 383; BGH in Lindenmaier- Köhring Nr, 4 zu @ 305 ZPO; Baumhach-Lautérbach, ZPO, 29() Aufl", 5 557 Anmo'1 B; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 90 Auflo, @ 137 II, S0 682; anderer Ansicht Lent, NJW Schwab"â- ä59,.
  • BSG, 30.11.1965 - 3 RK 26/62

    Mehrere Versicherungsträger - Gemeinsame Widerspruchsstelle - Vorverfahren -

    Auszug aus BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65
    es sich um die gehührenmäßige Bewertung der Spaltlampennntersuchungen handelt? der Vorstand der Bekl gten nachträglich entschieden (Bescheid vom 270 Oktober1959)° Im übrigen9 doh" hinsichtlich der Bewertung der Augenuntcrsuchungen9 ist dagegen nur der -unzuständige- Be- schwerdeausschuß tätig geworden° Dieser Mangel wiegt indessen nicht so schwer? daß deswegen das Widerspruchsverfahren, soweit es allein vor dem Beechwerdeausschuß stattgefunden hat? im Rechtssinne als ein Nichts anzusehen und insoweit dem nachfolgenden Gerichtsverfahren die Grundlage entzogen wäreo Immerhin ist auch mit dem Beschwerdeausschuß eine Stelle tätig geworden? der nicht jede Zuständigkeit fehlte" für die Beklagte zu handeln" In einem solchen Fall einer nur "relativen" Umzuständigkeit hat das Gericht den Widerspruchsbescheid auf seine inhaltliche Richtigkeit jedenfa7ls dann zu prüfen" wenn di ser -wie hierkeine Ermessensentscheidung ist (vgl" BSG 24, 134, 137; 269 177)" Mit Recht hat das LSG auch die Bescheide der Beklagten für die Abrechnungsquartale III/59 bis IV/629 über die das SG nicht entschieden hatte, überprüft° Der Senat hat schon in einer früheren Sache, in der der Kläger ebenfalls einen Honorarbeseheid wegen angeblich unrichtigen Gebührenansatzes angefochten hatte und während des Prozesses weitere Bescheide für die folgenden Abrechnungszeiträume ergangen waren9 ausgesprochen, daß auch solche Folgebescheide Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden, wenn sie die Honoraransprüche des Klägers in demselben Sinne wie der erste Bescheid regeln und deshalb vom Kläger mit derselben Begründung angegriffen werden; 5 96 SGG sei dann entsprechend anzuwenden" im Berufungsverfahren über 5 153 SGG ..1o-'.
  • BGH, 12.07.1968 - X ZR 12/67

    Schwenkverschraubung

    Auszug aus BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65
    1954, 640 und 1824; offengclassen in BGHZ 50, 213), Im vorliegenden Fall hat sich die Bekla°tc auf den mit der Anschlußberufung gestellten intrag des Klägers eingelassen, das LSG hat deshalb mit Recht über ihn entschieden,.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2018 - L 7 AS 1331/17

    Arbeitslosengeld II nach Ausbildungsabbruch

    Weitergehend wird in der Rechtsprechung des BSG vertreten, dass aufgrund der nicht zur Disposition der Beteiligten stehenden Regelung des § 96 SGG das Berufungsgericht auch bei Widerspruch der Beteiligten gegen die Einbeziehung des Ersetzungsbescheides in das Berufungsverfahren an einer Sachentscheidung nicht gehindert ist (BSG Urteil vom 17.11.2015 - B 11a/11 AL 57/04 R; so i. Erg. bereits BSG Urteil vom 21.09.1967 - 6 RKa 27/65).
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    b) Der Einbeziehung der Folgebescheide entsprechend § 96 SGG steht nicht entgegen, dass die Klägerin - anders als in von der Rechtsprechung des BSG bisher behandelten Fallgestaltungen (vgl BSGE 27, 146 = SozR Nr. 21 zu § 96 SGG, BSGE 45, 49, 50 = SozR 1500 § 96 Nr. 6, BSGE 61, 45, 48 = SozR 4100 § 113 Nr. 5, BSGE 74, 117, 119 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4 oder BSGE 77, 175, 177 = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2 mwN) - im Berufungsverfahren einer Einbeziehung ausdrücklich widersprochen hat.
  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung eines Versorgungsauftrags für

    Zwar kann ein vom SG nicht behandelter Bescheid von den Beteiligten in das Berufungsverfahren einbezogen werden, wenn dies dem Willen der Beteiligten entspricht, entweder durch rügelose Einlassung auf entsprechenden Antrag des anderen Beteiligten (BSGE 27, 146, 148 f = SozR Nr. 21 zu § 96 SGG; BSGE 45, 49, 50 = SozR 1500 § 96 Nr. 6; ähnlich, auf ein entsprechendes "Begehren" des Klägers im Berufungsverfahren abstellend: BSGE 74, 117, 119; noch weitergehend auch unabhängig von einem solchen Begehren: BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 RdNr 21) oder durch übereinstimmende Anträge (BSGE 61, 45, 48 = SozR 4100 § 113 Nr. 5; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S 53) .
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