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   BSG, 29.11.1967 - 1 RA 143/65   

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https://dejure.org/1967,4168
BSG, 29.11.1967 - 1 RA 143/65 (https://dejure.org/1967,4168)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1967 - 1 RA 143/65 (https://dejure.org/1967,4168)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1967 - 1 RA 143/65 (https://dejure.org/1967,4168)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Reichsversicherungsvorschriften - Freie Stadt Danzig - Reichsrechtliche Rentenversicherung - Anrechnungsfähige Versicherungszeiten - Versicherungszeiten bei einer Reichsversicherung - Nichtdeutsche Versicherungsunterlagen

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 223
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 70/79
    Gleichwohl handelte es sich nicht um eine Vorschrift des Deutschen Reiches, sondern einer aus dem deutschen Staatsverband ausgeschiedenen, staatsrechtlich selbständigen Einheit (BSGE 27, 223; 33, 123, 125).

    Daran hat auch die spätere Uber- 1eitung der Danziger Sozialversicherung auf die reichsgesetzliche Versicherung nichts geändert, weil das bisherige Danziger Versicherungsrecht dadurch nicht rückwirkend zu deutschem Recht geworden ist (BSGE 27, 223).

    Diese sind nicht "nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung" iS des 5 27 Abs. 1 Buchst a AVG geleistet werden (BSGE 22, 284 f; 27, 223; 33, 123, 125); sie fallen vielmehr unter EUR 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) und werden nach 5 22 FRG bewertet (BSGE 22, 284; BSG SozR Nr. 6 zu 5 22 FRG).

  • BSG, 19.12.1991 - 1 RA 53/90

    Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Danzig nach dem deutsch-polnischen

    Daran hat sich auch nichts geändert, als im Anschluß an die Wiedereingliederung Danzigs in das Deutsche Reich aufgrund der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in der bisherigen freien Stadt Danzig vom 22. Januar 1940 (RGBl I S 260) mit Wirkung vom 1. Januar 1940 die Danziger Sozialversicherung auf die reichsdeutsche Sozialversicherung übergeleitet wurde; denn zum einen hoben die §§ 18, 19 der Verordnung nicht rückwirkend Danziger Recht zugunsten von Reichsrecht auf, zum anderen ist diese Verordnung durch Art. 7 § 3 Abs. 1 Buchst c) des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) aufgehoben worden (vgl BSGE 22, 284; 27, 223; 33, 123).

    Zwar hat die Klägerin in den Jahren von 1926 bis 1936 eine nach § 15 Abs. 1 FRG gleichgestellte Beitragszeit zurückgelegt (vgl BSGE 27, 223; 33, 123); indessen verhindert die Beitragserstattung auch die Anrechnung einer vorangegangenen Beitragszeit nach § 15 FRG (vgl BSGE 20, 287; BSG in SozR Nr. 4 zu § 16 FRG).

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 63/96

    Anwendung des FRG in Ostoberschlesien

    Die damit nach Einführung von RVO und AVG zum 1. Januar 1940 allein in Betracht kommende originäre Beitragsentrichtung nach Reichsrecht zu Trägern, die für dessen Durchführung zuständig waren, steht zudem der Annahme durchgreifend entgegen, daß zu berücksichtigende Anwartschaften ihren Rechtsgrund in der Überleitung von bei polnischen Trägern erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 20 ff Ostgebiete-VO (§ 17 Abs. 1 Buchst b FRG) oder dem Gesichtspunkt der Rechts- und Vermögensnachfolge (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Ostgebiete-VO) haben könnten (vgl BSG in SozR 5050 § 17 Nr. 11, BSGE 10, 118, 121 und 27, 223).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 4 R 1607/08

    Altersrente, polnische Beitragszeiten, Leistungsgruppe 1

    Für die gegenüber der Leistungsgruppe 2 umfassendere Dispositionsbefugnis der Angestellten der Leistungsgruppe 1 ist in der Regel eine unternehmerische Funktion jedenfalls hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle erforderlich, die selbständig und verantwortlich wahrgenommen werden muss (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 1965, 11/1 RA 352/62; Urteil vom 29. November 1967, 1 RA 143/65).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2001 - L 13 RA 6/01

    Rentenversicherung

    Erforderlich für die gesetzlich zu verlangende umfassendere Dispositionsbefugnis der Angestellten der Leistungsgruppe 1 ist in der Regel eine unternehmerische Funktion jedenfalls hinsichtlich eines wesentlichen Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle, die selbstständig und verantwortlich wahrgenommen werden muß, Urteile des BSG vom 24.11.1965, 11/1 RA 352/62 (BSGE 24, 113 ff.) und vom 29.11.1967, 1 RA 143/65 (BSGE 27, 223 ff.).
  • BSG, 24.11.1967 - 12 RJ 226/64
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann auch ein pensionierter Beamter arbeitslos sein im Sinne der @@75976 Abs" 1 AVAVG9 die im Rahmen des @ 1248 Abs° 2 BVGheranzuziehen sind (BSG 15" 131; 209 190; SozR @ 1248 RVO Nr() 33; mit etwas anderer Begründung BSG 239 2355 siehe ferner 1 RA 143/65 vom 23" Juli 1965 und 1 RA 305/63 vom 120 Januar.1966)" Auch der 120 Sénat ist dieser Rechtsauffassungo Das LSG hat den Kläger hiernach zu Recht als Arbeitnehmer im Sinne des 5 75 Abs° 1 AVAVG angesehen.
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