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   BSG, 25.07.1967 - 9 RV 892/65   

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BSG, 25.07.1967 - 9 RV 892/65 (https://dejure.org/1967,1669)
BSG, Entscheidung vom 25.07.1967 - 9 RV 892/65 (https://dejure.org/1967,1669)
BSG, Entscheidung vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 (https://dejure.org/1967,1669)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pauschalierte Bemessung des Berufsschadensausgleiches - Einhaltung des gesetzgeberischen Spielraumes bei der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs.5 BVG - Begrenzung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens beim Berufsschadensausgleich - Besoldungsgruppen nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Beschränkung einer höheren Einstufung in DV § 30 Abs 3 und 4 BVG 6 - Ermittlung des Einkommensverlustes für die Berechnung des Berufsschadensausgleich

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 69
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.02.1967 - 10 RV 1077/65

    BVG § 40a Abs 2 dient nur der näheren Feststellung des Schadensausgleich

    Auszug aus BSG, 25.07.1967 - 9 RV 892/65
    Dabei handelt es sich nicht etwa um verfahrensrechtliche Regelungen, sondern um Vorschriften, durch die der Anspruch gemäß der vorgesehenen Einordnung des Beschädigten in eine bestimmte Berufsgruppe oder Besoldungsstufe sachlich-rechtlich begrenzt wird (BSG-Urteil vom 16. Februar 1967 - 10 RV 1077/65 -).

    Die Bundesregierung konnte dieses Einkommen angesichts des Umstandes, daß das zu ermittelnde Vergleichseinkommen überhaupt nur eine theoretische Annahme darstellt, deren Richtigkeit sich im Einzelfall gar nicht feststellen läßt, nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge im Leben festsetzen (vgl. Urteil des BSG vom 16. Februar 1967 - 10 RV 1077/65 -), d.h. die Höhe des fiktiven Durchschnittseinkommens je nach der Art der Schul- und Berufsausbildung nach den in der DVO genannten unterschiedlichen Besoldungsgruppen bestimmen.

  • BSG, 13.01.1966 - 9 RV 790/65

    Beim Streit über die Höhe des Berufsschadensausgleich ist die Berufung nicht nach

    Auszug aus BSG, 25.07.1967 - 9 RV 892/65
    Hieraus ergibt sich, daß der Berufsschadensausgleich denjenigen Beschädigten, die besonders starke Einbußen in ihrem Einkommen hinzunehmen hatten, einen Ausgleich gewähren soll, der in größerem Umfang als die Ausgleichsrente dem mutmaßlichen Einkommensverlust des einzelnen Beschädigten Rechnung trägt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1966 - 9 RV 790/65 - in BVBl 1966, 109).
  • LSG Bayern, 26.04.2012 - L 15 VS 2/06

    Soldatenversorgung - Berufsschadensausgleich - Beschränkung von Rechtsbehelfen -

    § 30 Abs. 5 BVG bringt zum Ausdruck, dass der Einkommensverlust nicht konkret ermittelt werden soll, sondern nach dem Durchschnittseinkommen der jeweils in Betracht kommenden Berufsgruppe zu bemessen ist (vgl. BSGE 27, 69 ).

    Denn dieses ist vom Bundessozialgericht vom Grundsatz her in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden, welche bereits auf die 1960er Jahre zurückgeht (vgl. nur BSGE 27, 69; 27, 178; BSG, Urteil vom 26.11.1968 - 9 RV 724/66).

  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht nicht nur in seiner von der Beschwerdeführerin angefochtenen, sondern auch in weiteren Entscheidungen (BSG 27, 69 (71) = SozR Nr. 1 zu § 6 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (1964); BSG 27, 178 (180) = SozR Nr. 3 zu § 6 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (1964)) zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der Gewährung des Schadensausgleiches der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zugunsten eines generalisierten und pauschalierten Schadensausgleiches zurücktreten müsse.
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VJ 1/04 R

    Berufsschadensausgleich - Richter - Vergleichseinkommen - Besoldungsgruppe -

    Das geltende Recht ist vom Pauschalierungsgrundsatz geprägt, wonach - wie bei der Rente - auch beim BSchA der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktritt (BSGE 27, 69 = SozR Nr. 1 zu § 6 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964).
  • BSG, 24.01.1979 - 9 RV 58/77

    Berufsschadensausgleich bei Orchestermusiker auf der Basis des

    Der Binkommensverlust bemißt sich vielmehr nach einer vereinfachenden Typisierung (BT-Drs III/4825, S 7, Begründung zu @ 50; BSGE 27, 69, 74; 38, 460, 467; SozR 5400 S 50 Nr. 55 S 437 mN).

    Für die schematische Festlegung des Berufsschadensausgleichs ist dabei von einem durchschnittlichen Berufserfolg des Beschädigten auszugehen (BT-Drs III/4825, S 7; BSGE 27, 69, 71; BSG SozR 5100 5 30 Nr. 4 S 20).

  • BSG, 05.05.1970 - 9 RV 4/68

    Zur Gegenüberstellung des Einkommens des beschädigten Selbständigen mit den

    Der Bescheid vom 23, August 1965 geht bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin von der Besoldungsgruppe A 14 BBeSG als dem pauschalierten & Durchschnittseinkommen für selbständig Tätige mit abgeschlossener Hochschulbildung auso Diese Besoldungsgruppé ist die höchste, die unter dem Gesichtspunkt eines wahrscheinlichen Berufserfolges nach 5 5 der DVG für selbständig Tätige überhaupt in Betracht kommto Da.nach @ 40 a Abso 2 Satz 2 und 3 BVG i"â- tm" @ 30 Abs, 4 BVG die Bestimmung des Durchschnittseinkommens entweder nach der Berufes oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat (oder angehört hätte) oder "nach den jeweils geltenden beamtene oder tarifrechtlichen Besoldungs= oder Vergütungsgruppen des Bundes zu erfolgen hat, bedeutet die Eingruppierung des Hein die gemäß @ 5 DVD für selbständig Tätige mit abgesehlossener Hochschulbildung bestimmte Besoldungsgruppe A 14 BBesG als Durchw schnittseinkommen, daß ein etwaiger später erzielbarer Mehrverdienst, mag er noch so wahrscheinlich oder sicher gewesen sein, außer Betracht bleiben muß (BSG 27, 69, 72; 179, 722; 778, 180), Dabei hält sich @ 5 DVO im Rahmen der der Bundesregierung in @ 40 a Abs, 4 BVG i Vomo @ 30 Abs, 7 BVG erteilten Ermächtigung, zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist (vgl° BSG 27, 69, 72 ff;'119, 123 f; 178, 181 f), In dem Beschluß vom 140 Mai 1969 ( 1 BvR 615/67, 1 BvR 503/68) hat auchdas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazu Stellung genomm men, ob die in 5 30 Abso 7 Buchst° a und @ 40aAbs" 4 BVG idF vom 21, Februar 1964 erteilten Ermächtigungen mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind, ob 5 5 Abs() 1 und @ 6 Abs, 1 der DVG zu 5 50 Abs° 3 und 4 BVG vom 300 Juli 7964 sich im Rahmen dieser Ermächtigung halten, und ob der in @ 6 Abs, 4 der DVD für die Berücksichtigung eines höheren Durchschnittseinkommens geforderte Nachweis und die dort vorgesehene Beschränkung auf höchstens das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 BBesG als Vergleichsgrundlage mit dem GG vereinbar sind° Das BVerfG hat alle diese Fragen die Rechtsprechung.

    muß und damit als angemessener Schadensausgleich nicht mehr gelten kann (BSG 27, 69, 73), 5 6 Abs, 1 der DVD, der auf Beschädigte in unselbständiger Stellung anwendbar ist, gilt nach @ 6 Abs, 2 Satz 7 der DVD auch für selbständig Tätige entsprechendo @ 6 Abso ? DVG erfordert den Nachweis, daß der Beschädigte in dem vor Eintritt der Schädigung oder des besondereroeruflichen Betroffenseins ausgéübten Beruf eine Stellung erreicht hat, die durch die Vorschriften der @@3 und 4 nicht ausreichend Berücksich" tigung findet; in diesem Falle ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemes» senen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des BBesG einschließlich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des BBesG zugrunde zu legen, wobei die aus nichtselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte den Dienstbezügen gegenüberzustellen sind, die ein Reichs» oder Bundesbeame ter als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte° In dem Urteil vom 170 Oktober 1967 (BSG 27, 178, 182 f) hat der erkennende Senat ausgesprochen, zur Anwendung des @ 6 Abs, 7 der DVD genüge es nicht, daß der Beschädigte einen Beruf ausgeübt habe " Fliesenleger "? der innerhalb der nach 5 3 DVG maßgeblichen Berufsgruppe - Baugewerbe @ über andere Berufe dieser Gruppe durch ein erhöhtes Durchw schnittseinkommen erheblich hinausrage; 5 6 BVG erfordere 10.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - L 6 VG 2550/13
    Das Recht des Berufsschadensausgleichs ist dabei allerdings auch vom Pauschalierungsgrundsatz geprägt, wonach - wie bei der Rente - auch beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleiches zurücktritt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 -, BSGE 27, 69).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2021 - L 6 VG 1432/20
    Das Recht des Berufsschadensausgleichs ist dabei allerdings auch vom Pauschalierungsgrundsatz geprägt, wonach - wie bei der Rente - auch beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleiches zurücktritt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 -, BSGE 27, 69).
  • LSG Bayern, 31.05.2005 - L 15 VS 6/03

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs;

    Die Besoldung des Klägers im Jahre 1961 als Feldwebel lag jedoch nicht über derjenigen nach § 4 Abs. 3 der Verordnung (vgl. auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1969, BVerfGE 26, 16; Urteile des BSG vom 25.07.1967, BSGE 27, 69; vom 17.08.1967, BSGE 27, 119; vom 31.05.1979, Breithaupt 1980, 398).
  • BSG, 09.02.1977 - 10 RV 43/76

    Für eine vermutliche Hochschulausbildung ist eine Dauer von 5 Jahren anzunehmen

    Dieses Abstellen auf einen Mittelwert paßt sich in das System des Berufsschadensausgleichs ein, der von einem durchschnittlichen Berufserfolg ausgeht (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 27, 69; 27, 478; 55, 60).
  • BSG, 17.10.1967 - 9 RV 914/65

    DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 6 erfordert den Nachweis eines überdurchschnittlichen

    In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 -, das den Anspruch eines voraussichtlich in selbständiger Stellung tätig gewordenen Beschädigten (Bezirksschornsteinfegermeister) auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 5 BVG aF und nach § 30 Abs. 3, 4 und 7 BVG nF betrifft, ist eingehend dargelegt, daß beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktreten mußte, daß auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Berufsschadensausgleich für den "fiktiv" zu errechnenden Einkommensverlust ein durchschnittlicher Berufserfolg maßgebend sein sollte, und daß, wenn entsprechend der in § 30 Abs. 5 BVG erteilten Ermächtigung das für die Ermittlung des Einkommensverlustes maßgebliche Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe in der DVO bestimmt wurde, auch ein Mehrverdienst, der wahrscheinlich erzielt werden konnte, außer Betracht zu bleiben hat.
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a VJ 1/04 R

    Bestimmung der Höhe des Berufsschadensausgleichs (BSchA) - Umfang der sozialen

  • BSG, 30.09.1970 - 8 RV 77/69

    Zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit von DV § 30 Abs. 3 und 4,

  • BSG, 30.10.1969 - 8 RV 635/68

    Zur Bemessung des Schadensausgleiches der Witwe eines gefallenen Majors auf der

  • BSG, 22.10.1968 - 9 RV 230/68

    Die Begrenzung des nach DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 6 Abs 1 festzustellenden

  • BSG, 16.07.1968 - 9 RV 382/67

    Berufsschadensausgleich - Fiktives Durchschnittseinkommen - Meisterprüfung -

  • BSG, 11.11.1969 - 10 RV 570/67

    Zur Gesetzmäßigkeit der DV § 30 Abs. 3 und 4 BVG § 5 und 6

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