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   BSG, 29.05.1968 - 4 RJ 465/67   

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BSG, 29.05.1968 - 4 RJ 465/67 (https://dejure.org/1968,5347)
BSG, Entscheidung vom 29.05.1968 - 4 RJ 465/67 (https://dejure.org/1968,5347)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 1968 - 4 RJ 465/67 (https://dejure.org/1968,5347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiederverheiratete Witwe - Anspruch auf Witwenrentenabfindung - Tod der Witwe - Anspruchsübergang - Besondere Bezugsberechtigte

Papierfundstellen

  • BSGE 28, 102
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
    Auszug aus BSG, 29.05.1968 - 4 RJ 465/67
    Es tritt nur in der Rangfolge hinter die in 5 1288 RVO angeführten Vorzugsrechte zurück (so ursprünglich ausdrücklich % 41 Abs° 4 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 15" Juli 1899; vergl° ferner BSG SozR Nrn 1 und 2 zu SGG % 68; Nr" 2 zu EVO % 614)° Daß die Leistungspflicht der Rentenversicherung nicht mit dem Letzten aus dem Kreis der besonderen Bezugsberechtigten endet, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich erklärt und auch nicht selbstverständlich" Es könnte sogar vom Unterhaltszweck her, dem die Leistungen der Rentenversicherung dienen, angebracht sein, diese Zuwendungen nur den nahen, wirtschaftlich mit dem Berechtigten engverbundenen Angehörigen zukommen zu lassen (vgl° @ 205 Satz 5 EVO)° Das Gegenteil folgt auch nicht notwendig daraus, daß vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts in der Regel vererblich sind; der Natur solcher Ansprüche oder ihrer Zweckaus bindung heraus kann ihr Erlöschen beim Tode des Berechtigten folgen (vgl° BVerwG 16, 68, 70; 21, 502, 305)° Eher schon wäre deshalb auf die Vererblichkeit zu schliessen, weil die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Versicherten einen bestimmten materiellen Standard sichern sollen (dazu BVerwG in Soziale Arbeit 1966, 555).: Die Auffassung von der Zugehörigkeit rückständiger An$prüche aus der Rentenversicherung zum Nachlaß ist jedoch in - 10.
  • BSG, 30.08.1960 - 8 RV 997/58
    Auszug aus BSG, 29.05.1968 - 4 RJ 465/67
    Satz @ BGB)° Eine Ausnahme von dieser Regelung, die auch für die öffentlichurechtlichen Rentenleistungen gilt ÖBSG 50, August 1960 - 8 RV 997/58 -), wäre nur zu rechtfertigen, wenn alle Voraussetzungen für die Durchführung einer Erbauseinandersetzung gegeben wären, d"h° wenn die eingeklagte Forderung den einzigen zur Verteilung anstehenden Nachlaßwert bildete, der Nachlaß nicht mit Verbindlichkeiten belastet wäre und die Klage lediglich ..."7.
  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R

    Sonderrechtsnachfolge beim Tod des Berechtigten, Hemmung der

    Dementsprechend hat das BSG zu Vorgängervorschriften des § 56 SGB I (vgl § 1288 RVO aF; § 65 des Angestelltenversicherungsgesetzes aF) eine erneute Sonderrechtsnachfolge in diesem Sinne abgelehnt (vgl BSGE 28, 102, 105 f = SozR Nr. 8 zu § 1302 RVO; BSGE 31, 267, 269 = SozR Nr. 9 zu § 1288 RVO).
  • BSG, 27.03.1974 - 1 RA 41/73

    Rentenbeitrag - Sonderrechtsnachfolge - Erbfolge - Vermächtnisnehmer -

    Die in AVG § 65 Abs. 2 (= RVO § 1288 Abs. 2) aufgeführten Sonderrechtsnachfolger für die bis zum Tode des Versicherten fälligen Rentenbeträge gehen auch dem vom Versicherten als Erblasser testamentarisch eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer (BGB §§ 1937, 1939) vor (Anschluß an BSG 29.05.1968 4 RJ 465/67 = BSGE 28, 102, 105).

    Es vertrat sodann, im Anschluß an die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 28, 102, 105 die Auffassung, daß die in § 65 Abs. 2 AVG bestimmten Bezugsberechtigten sowohl die gesetzlichen als auch die rechtsgeschäftlich eingesetzten Erben von der Rechtsnachfolge ausschließen.

    Sowohl das BSG als auch die herrschende Meinung im Schrifttum gehen daher zu Recht davon aus, daß auch durch § 65 Abs. 2 AVG nicht nur ein Bezugsrecht, sondern ein materieller Anspruch geschaffen ist, welcher der bürgerlich-rechtlichen Erbfolge vorgeht und diese im Sinne einer Sonderrechtsnachfolge verdrängt (so übereinstimmend BSG 15, 157, 159; BSG 28, 102, 105; BSG in SozR Nr. 6 zu § 1288 RVO; Brackmann aaO S. 734 f; Koch/Hartmann/v.Altrock/Fürst aaO Anm. B I und II; Kommentar zur RVO, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 6. Aufl., Anm. 14 und 16 zu § 1288; Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Anm. II 1 zu § 1288 RVO; RVO-Gesamtkommentar, Viertes Buch, Anm. 5 zu § 1288 RVO).

    Da somit § 65 Abs. 2 AVG das Erbrecht des BGB zugunsten der in der Vorschrift aufgeführten Sonderrechtsnachfolger uneingeschränkt beseitigt, werden durch diese nicht nur die gesetzlichen, sondern auch die rechtsgeschäftlich eingesetzten Erben im Sinne des BGB ausgeschlossen (so ausdrücklich BSG 28, 102, 105; ebenso Brackmann aaO; Schnorr von Carolsfeld in Gedächtnisschrift für Rudolf Schmidt, 1966, S. 279, 288; Bremkens in Kompaß 1966, 146 ff; Martens in WzS 1968, 170, 172; vgl. auch Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 4 a zu § 630 RVO).

    Das Erbrecht des bürgerlichen Rechts ist demnach ergänzend anzuwenden mit der Folge, daß auch gesetzliche oder testamentarische Erben berechtigt sind, das Verfahren im Sinne des § 65 Abs. 2 AVG fortzusetzen, wenn die nach der Vorschrift primär Berechtigten fehlen (vgl. BSG 15, 157, 159; BSG 28, 102, 106; BSG in SozR Nr. 11 zu § 1288 RVO).

  • BSG, 12.03.1986 - 5a RKn 22/84

    Witwenrentenabfindung - Überweisungsbeschluß - Pfändungsbeschluß -

    Bei dieser Starthilfe, die den Entschluß zur Wiederheirat nach dem Tode des Versicherten erleichtern soll (vgl. BSGE 28, 102, 104; 30, 110, 112 = SozR Nr. 8 zu § 1302 und Nr. 28 zu § 1291 RVO) handelt es sich nicht um eine Rentenvorauszahlung, denn die Witwenrentenabfindung tritt nicht an die Stelle von Einkünften, mit denen die Berechtigte in der Folgezeit hätte rechnen können.
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.11.2021 - L 5 KR 56/20

    (Krankenversicherung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Einleitung

    Die Sonderrechtsfolge hat Vorrang gegenüber der gesetzlichen und der gewillkürten bürgerlich-rechtlichen Erbfolge und ist von dieser unabhängig (BSGE 28, 102, 105).
  • BSG, 13.07.1988 - 4a RJ 13/86
    Diese besondere einmalige Leistung wird zwar rechnerisch in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der Witwenrente gewährt; sie ist jedoch rechtlich keine Rentenvorauszahlung für 5 Jahre (vgl BSG 28, 102), sondern eine von der Rente völlig verschiedene Leistung.
  • BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 92/65
    Gegen die Annahme? daß der Kläger als alleiniger Erbe Rechtsnachfolger seiner Mutter - der Witwe St;:"igi;- ist, bestehen keine Bedenken" Es ist als erwiesen anzusehen, daß eine der in 5 88 Abso 2 RKG genannten Personen9 die mit Vorrang berechtigt wären? das Verfahren aufzunehmen9 nicht vorhanden ista In diesen Fällen tritt die Rechtsnachfolge nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein (vgl() BSG?Urteil vom 29" Mai 1968 4 RJ 465/67)0 Für die Forderung des Klägers? ihm die vom französischen Versicherungsträger an die Beklagte überwiesenen 3082294? DM auszuzahlen9 gibt es keine Anspruchsgrundlageo Dabei ist es ohne Bedeutung? ob sämtliche Versicherungszeiten des Klägers nach deutschem Recht oder ob sie teilweise nach deutschem und teilweise nach französischem Recht zu berück= sichtigen sindo.
  • BSG, 30.10.1969 - 5 RKn 71/68
    Es handelt sich also nicht um eine echte Abfindung bestehender AnSprüche, sondern um eine einmalige Leistung besonderer Art, die eher als Prämie für die " mit der Wiederverheiratung verbundene Entlastung des Versicherungsträgers bezeichnet werden könnte° Diese besondere einmalige Leistung wird zwar rechnerisch in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der Witwenrente gewährt; sie ist jedoch rechtlich keine Rentenvorauszahlung für 5 Jahre (vgl° BSG 28, 102), sondern eine vbn der Rente völlig Verschiedene Leistung° Das folgt nicht nur daraus, daß sie zu gewähren ist, obwohl ein Hentenan5pruch nicht mehr besteht, sondern auch daraus, daß sie im Gegensatz zur Rente keine Unterhaltsersatzfunktion hat° Aus der Verschiedenartigkeit der beiden Leistungen - Abfindung und wiederaufgelebte Witwenrente - ergibt sich, daß sie Einfluß.
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