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   BSG, 15.10.1968 - 3 RK 1/66   

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https://dejure.org/1968,5685
BSG, 15.10.1968 - 3 RK 1/66 (https://dejure.org/1968,5685)
BSG, Entscheidung vom 15.10.1968 - 3 RK 1/66 (https://dejure.org/1968,5685)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 1968 - 3 RK 1/66 (https://dejure.org/1968,5685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenpflegeanspruch - Krankheitsbeginn - Inanspruchnahme einer Heilbehandlung - Krankengeld nach Versicherungsende

Papierfundstellen

  • BSGE 28, 249
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 20.12.1966 - 3 RK 94/65

    Krankengeldanspruch - Ausgeschiedenes Miglied - Erkrankung während der

    Auszug aus BSG, 15.10.1968 - 3 RK 1/66
    Daß die zeitliche Begrenzung des Krankenpflegeanspruchs durch 9 183 Abs° 1 Satz 2 BVG (26 Wochen nach dem Aus- scheiden) für den Krankengeldanspruch nicht gilt, hat der benat schon früher entschieden (BSG 26, 57)" Der Revision kann daher auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Begrenzungsregelung in 9 183 Abs. 1 Satz 26%üf.
  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 89/64
    Auszug aus BSG, 15.10.1968 - 3 RK 1/66
    handlungsbedürftigkeit oder arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung ist (vgl" BSG 22, 115, 116 mit weiteren Nachweisen; 26, 57, 58)" Mas LDG hat ferner festgestellt, daß der Kläger schon vor seinem nusscheiden bei der Beklagten behandlungsbedürftig gewesen ist° Diese Feststellung ist innerhalb der Frist zur begründung der Kevision (@ 164 Abs" 2 Satz 2 oGG) mit keiner zulässigen Verfahrensrüge angefochten werden und daher für das nevisionsgericht bindend (@ 163 see)" Der für den streitigen Krankengeldanspruch maßgebende Versicherungsfall ist somit noch während der Mitgliedschaft des klägers bei der Beklagten eingetreten; deshalb ist hier nicht % 214 KVG, der nur für Versicherungsfälle nach dem Ausscheiden aus der Versicherung gilt, sondern % 183 Abso 2 MVO anzuwendeno Wäre dem kläger übrigens das am 10 November 1961 beantragte Arbeitslosengeld vom Antragstage an? d"h" ohne die grundsätzlich vorgeschriebene dreitägige Wartezeit, bewilligt worden? was unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, so wäre auch die Arbeitsunfähigkeit noch während - dann durch der.
  • SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13

    Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei

    Man war vielmehr davon ausgegangen, dass der Versicherte den Krankengeldanspruch bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Anspruchshöchstdauer nicht mehr verlieren kann (BSG, Urteil vom 30.05.1967 - 3 RK 15/65 - Rn. 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 11.07.1967 - 3 RK 93/65 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 15.10.1968 - 3 RK 1/66 - Rn. 16).
  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R

    Krankenkasse - Zuständigkeit - Kassenwechsel - Heil- und Kostenplan - Zahnersatz

    Im praktischen Ergebnis betrifft die Änderung der Rechtslage durch § 19 Abs. 1 SGB V gegenüber § 183 RVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung vor allem die Ansprüche beim Ausscheiden aus der Versicherung und die systematische Verknüpfung zwischen den Ansprüchen auf Krankenpflege und auf Krankengeld (vgl BSGE 16, 177 = SozR Nr. 5 zu § 183 RVO; BSGE 25, 37 = SozR Nr. 17 zu § 182 RVO; BSGE 28, 249 = SozR Nr. 32 zu § 183 RVO; BSG USK 87139).
  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 12/80

    Krankengeldanspruch - Wiederaufleben eines Anspruchs - Umwandlung des

    Das trifft jedoch nur auf arbeitsfähige Versicherte zu (BSGE 26, 57; 59 = SozR Nr. 18 zu 5 185 RVG; BSGE 28, 249, 251 = SozR Nr. 52 zu EUR 185 RVG).
  • BSG, 05.10.1977 - 3 RK 35/75
    Insoweit wirkt der Grundsatz, daß der einmal begründete Anspruch durch eine nachträglich eintretende rechtliche Änderung (Ausscheiden) nicht berührt wird, zumal die Bezugsdauer der Krankenpflege (§ 183 Abs. 1 Satz 2 RVO) lex specialis gegenüber § 183 Abs. 2 RVO ist (so im Ergebnis schon RVA, GE Nr. 5545 a.a.O.; vgl auch BSGE 28, 249, 251f [BSG 15.10.1968 - 3 RK 1/66]; 26, 57, 58 ) .
  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
    Scheidet ein Kassenmitglied aus der Versicherung aus, so endet auch ein bereits erworbener Anspruch auf Krankenpflege, und zwar spätestens 26 Wochen nach dem Ausscheiden (S 183 Abs. 1 Satz 2 RVG; vgl BSGE 28, 249).
  • BSG, 05.10.1977 - 3 RK 8/77
    2 BVD ist (so i mErgebnis schon BVA, GE Nr. 55h5 vgl auch BSGE 28, 249, 251; 26, 57, 58).
  • BSG, 22.11.1968 - 3 RK 20/66
    Behandlung nicht behoben oder auch nur gebessert werden können (Vglo dazu Urteil des Senats vom 180 Juni 19689 3 BK 65/66)" Bei dem versicherten Ro lag eine Trunksucht so schweren Grades vor, daß eine Heilung oder Besserung ohne die im Juli 1960 eingeleitete Entziehungsbehandlung nach medizinischer Erfahrung aussiehtslos erschieno Ro war deshalb behandlungsbedürftig kranko Insoweit hat auch die Beklagte keine Einwände mehr erhoben° Dem LSG ist schließlich -entgegen der Ansicht der Beklagtendarin beizupflichten, daß bereits die Tatsache der Behandlungsbedürftigkeit den Versicherungsfall der krankheit begründet; unerheblich ist9 ob die Behandlungsoedürftigkeit SOgluiCh oder erst nachträglich festgestellt wird und, der Erkranj<"üEUR erst von einem späteren Zeitpunkt an Versicherungsleistungen in Anspruch nimmto In diesem Sinne hat der Senat schon im Urteil vom 150 Oktober 1968 (3 RK 1/66) entschieden? daß der Krankenpflegeanspruch mit dem "Beginn der Krankheit" entsteht, - 7.
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