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   BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67   

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BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67 (https://dejure.org/1969,2130)
BSG, Entscheidung vom 30.05.1969 - 6 RKa 13/67 (https://dejure.org/1969,2130)
BSG, Entscheidung vom 30. Mai 1969 - 6 RKa 13/67 (https://dejure.org/1969,2130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Zahnärzte (BMV-Z) - Keine abstakte Normenkontrolle im sozialgerichtlichen Verfahren - Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur Rechtsetzung - Normative Wirkungen des Bundesmanteltarifvertrags ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 29, 254
  • MDR 1969, 878
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.09.1968 - 6 RKa 31/66

    Sozialgerichtsverfahren - Verfahrensgegenstand - Abstrakte Normenkontrolle -

    Auszug aus BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67
    Der Senat hat unter Mitwirkung je eines Bundessozialrichters aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenzahnärzte entschieden, da Gegenstand des Rechtsstreits eine Vereinbarung der beiderseitigen Spitzenverbände und damit ein Akt der gemeinsamen Selbstverwaltung ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 1968, 6 RKa 31/66, insoweit in BSG 28, 224 nicht mitabgedruckt).

    Pur eine von einem konkreten Sachverhalt losgelöste - abstrakte - Normenkontrolle ist in der SGb kein Raum (vgl. BSG 28, 224, 225 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats).

    Allerdings mag es auch hier nicht gänzlich ausgeschlossen sein, einen Kläger, dem durch eine erst bevorstehende Anwendung einer Rechtsnorm Nachteile drohen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BSG 28, 224, 226).

  • BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65

    Leistungen der Krankenkasse - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfungsausschüsse -

    Auszug aus BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67
    Das ist für die Mitglieder der KÄVen auch ausdrücklich im Gesetz festgelegt (§§ 368 a Abs. 4., 368 m Abs. 2 RVO; dazu BSG 27, 146, 150; 28, 73, 75) und nahezu allgemein anerkannt.

    Für die Hitglieder der KÄVen, die Kassenärzte, ist dies in § 368 m Abs. 2 RVO ausdrücklich bestimmt (vgl. dazu BSG 27, 146, 150; 28, 73, 75), trifft aber auch für die KÄVen zu, soweit sie selbst und nicht die einzelnen Kassenärzte die Normadressaten sind, was namentlich für die Regelung der Vergütungsbeziehungen zu den Krankenkassen gilt.

  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67
    Demnach werden auch Bestimmungen in den Bundesmantelverträgen, die die KÄV selbst betreffen, "kraft der ihnen vom Gesetz (§ 368 g Abs. 2 Satz 2 RVO) beigelegten normativen Wirkung allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge, ohne daß es hierüber einer Vereinbarung der am Gesamtvertrag Beteiligten ... bedarf" (BSG 20, 73, 81; ähnlich Hess/Venter a.a.O., § 368 g, Erl. I 4a, S. 227, und Küchenhoff a.a.O. S. 85 li.Sp. unten); nach geltendem Recht brauchen auch die Parteien des Bundesmantelvertrages ihre Vereinbarungen, um ihnen Verbindlichkeit zu verleihen, nicht mehr für allgemein gültig zu erklären (anders früher § 368 Abs. 2 Satz 2 RVO aF).

    Wie schon ausgeführt enthält der bei Abschluß des BMV-Z mitvereinbarte Bewertungsmaßstab für konservierende und chirurgische Verrichtungen (§ 26 Abs. 3 und. 5 sowie Anlage A) eine normative Regelung der von den Kassenzahnärzten abzurechnenden und von den Krankenkassen zu vergütenden Leistungen (vgl. auch BSG 20, 73, 81, wonach die Festsetzung des Bewertungsmaßstabes zum bindenden Teil des Mantelvertrages gehört).

  • BSG, 21.01.1969 - 6 RKa 27/67

    Honorarverteilungsmaßstab - Festsetzung durch Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67
    Mit der Wahl der Vertragsform hat der Gesetzgeber - ähnlich wie im Tarifvertragsrecht - lediglich die gleichberechtigte Beteiligung beider Seiten an der Normsetzung sicherstellen wollen (zu den verschiedenen möglichen Beteiligungs- und Mitwirkungsformen bei der Rechtsetzung vgl. Urteil des Senats vom 21, Januar 1969, 6 RKa 27/67, dort besonders für das in § 368 f Abs. 1 RVO vorgesehene "Benehmen" der KÄVen mit den Krankenkassen bei der Festsetzung des Honorarverteilungsmaßstabes).
  • BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56

    Verfassungssatz der Gleichberechtigung - Benachteiligung wegen des Geschlechts -

    Auszug aus BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67
    Daß im übrigen im Vertrags- bzw. Vereinbarungswege Recht gesetzt werden kann; ist auch sonst nicht ungewöhnlich (vgl. § 1 des Tarifvertragsgesetzes, der den Tarifvertragsparteien die Ermächtigung zur normativen Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Form des Vertrages gibt, BAG 4, 240, 250 ff, und allgemein zur rechts Vereinbarung als Rechtsquelle Wolff, Verwaltungsrecht 1, 7. Aufl., § 25 X, S. 124).
  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 610/56
    Auszug aus BSG, 30.05.1969 - 6 RKa 13/67
    Insofern unterscheidet sich das sozialgerichtliche Verfahren von dem der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. § 47 VwGO) und dem der Arbeitsgerichte, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) u.a. für Streitigkeiten "aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen" zuständig sind (dazu werden allgemein auch Streitigkeiten über normative Tarifbestimmungen, insbesondere ihre Gültigkeit und Auslegung, gerechnet, vgl. BAG 5, 107; Stein-Jonas, Komm. zur ZPO, 19. Aufl., § 256 Erl. VI 1 mit Nachweisen; Auffarth/Schönherr, ArbGG 2. Aufl., B § 46-45/1 u. 3).
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R

    Landesverband der Krankenkassen - Kompetenzübertragung - Abschluss von Verträgen

    In dem Gesamtvertrag war nach § 368f Abs. 2 Satz 4 RVO (idF des GKAR) die Kopfpauschale "für jede Krankenkasse" zu berechnen (zum Gesamtvertrag zwischen KÄV und Krankenkasse vgl auch BSGE 29, 254, 257 = SozR Nr. 6 zu § 368g RVO).
  • BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 1/90

    Sozialgerichtsverfahren - Urteil - Ergänzung - Krankenversicherung -

    Soweit die vorgenannten Vereinbarungen bindenden Charakter auch für Dritte haben - hier die an der kassenzahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte - sind sie vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtspr stets als Normsetzung angesehen worden (Zum Bezirksvertrag nach der Vertragsordnung für Kassenzahnärzte vom 27. August 1935: BSG SozR Nr. 1 zu "Vertragsordnung für Kassenzahnärzte Allg."; zur Vereinbarung einer KÄV mit einer Krankenkasse (KK) über die Ausführung, Abrechnung und Vergütung von ärztlichen Sachleistungen: BSGE 28, 224, 225 = SozR Nr. 45 zu § 55 SGG; zum Gesamtvertrag: SozR Nr. 2 zu § 368h RVO; zu den Bundesmantelverträgen BSGE 29, 254, 255 ff = SozR Nr. 6 zu § 368g RVO; zu den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien als Bestandteil der Bundesmantelverträge: BSGE 67, 251 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2).

    Das sozialgerichtliche Verfahrensrecht sieht auch im übrigen eine vom konkreten Sachverhalt losgelöste abstrakte Normenkontrolle nicht vor (BSGE 29, 254, 255 = SozR Nr. 6 zu § 368g RVO; SozR 2200 § 245 Nr. 2; SozR Nr. 1 zu VertragsO f Kassenzahnärzte Allg).

  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 6/92

    Behandlungsfehler - Aufrechnungsausschluss - Verwaltungsakt

    Ausreichend ist, daß die Zuweisung der Entscheidungskompetenz durch eine untergesetzliche Rechtsnorm, hier durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung festgelegt wird (zur Normsetzung durch Vertrag vgl BSGE 28, 224, 225 = SozR Nr. 45 zu § 55 SGG; BSGE 29, 254, 255 = SozR Nr. 6 zu § 368g RVO; BSGE 67, 251 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2007 - L 5 KA 5139/06

    Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und

    Die normative Wirkung hat zur Folge, dass die Vereinbarung in Anlage 14 BMV-Ä nicht nur inter partes Bindung entfaltet, sondern inter omnes (BSGE 29, 254) und damit auch für die Beklagte bindendes Recht ist.

    Die Beklagte ist darüber hinaus auch nicht befugt ist, sich vorliegend gegen die in Bundesmantelverträgen vereinbarten Regelungen gegenüber dem Normgeber gerichtlich zur Wehr zu setzen (so BSGE 29, 254).

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung -

    Der bloß theoretische Streit über die Rechtmäßigkeit der Norm kann deshalb nicht im Wege der Feststellungsklage ausgetragen werden, zumal dies im Ergebnis auf eine dem sozialgerichtlichen Verfahren fremde abstrakte Normenkontrolle hinauslaufen würde (BSGE 24, 266, 268 = SozR Nr. 1 zu § 324 RVO Bl Aa 2; BSGE 28, 224, 225 f = SozR Nr. 45 zu § 55 SGG; BSGE 29, 254, 255 = SozR Nr. 6 zu § 368g RVO Bl Aa 3; BSGE 72, 15, 19 = SozR 3-500 § 88 Nr. 2 S 12).
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 72/04 R

    Kompetenzen eines Landesverbandes der Krankenkassen in der vertragsärztlichen

    In dem Gesamtvertrag war nach § 368f Abs. 2 Satz 4 RVO (idF des GKAR) die Kopfpauschale "für jede Krankenkasse" zu berechnen (zum Gesamtvertrag zwischen KÄV und Krankenkasse vgl auch BSGE 29, 254, 257 = SozR Nr. 6 zu § 368g RVO).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2007 - L 5 KA 4288/06

    Bewertungsausschuss - Freistellung der fachärztlichen Internisten mit

    Im Hinblick auf Art und Umfang der gerichtlichen Rechtskontrolle ist vorliegend zu beachten, dass die Regelungen des EBM als Bestandteil des BMV-Ä (§ 87 Abs. 1 SGB V) Rechtsnormcharakter haben (vgl. nur BSGE 29, 254), weshalb dem für ihren Erlass und ihre Änderung zuständigen Bewertungsausschuss ein normgeberischer Gestaltungsspielraum zukommt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2003 - L 10 B 3/03

    Rechtsschutzbedürfnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Ausschließliche

    Demgemäss wird derartigen Verträgen normative Wirkung beigemessen (vgl. BSGE 28, 224; BSGE 29, 254, 257 f.; Hess in Kasseler Kommentar, SGB V, § 82 Rdn. 7 zum BMV-Ä; Hencke in Peters § 82 Rdn. 5; Axer in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 7 Rdn. 7 ff).

    Die vertraglichen Bestimmungen verkörpern für die der Regelungsmacht der Vertragspartner Unterworfenen objektives Recht (BSGE 29, 254, 256).

  • BSG, 07.10.1976 - 6 RKa 2/76

    Widerruf einer Zweigpraxis eines Zahnarztes; Feststellung der ausreichenden

    BMV-Z und Richtlinien seien objektives Recht, das die Gerichte binde (BSG 29, 254).

    BMV-Z und Richtlinien sind verbindliches Recht (BSG 29, 254, 257 f).

  • LSG Bayern, 12.05.2005 - L 4 KR 118/03

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV) ;

    Das Bundessozialgericht hat bereits im Urteil vom 30.05.1969 (BSGE 29, 254) noch zur Geltung des § 368g RVO festgestellt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen, wenn sie von der vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung Gebrauch machen, die kassenärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse durch Gesamtverträge zu regeln, für die ihrer Rechtssetzungsmacht Unterworfenen verbindliches Recht schaffen.
  • SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 52/03

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 18.02.1986 - 6 RKa 10/85

    Beteiligtenfähigkeit - Prothetik-Einigungsausschuß - Mängelanspruch

  • SG Berlin, 16.06.2008 - S 79 KA 148/08

    Seit 1. Juli 2008 gilt Kontrollpflicht für Arzt-Praxen - Kassenärzte dürfen bei

  • SG Dortmund, 30.03.2004 - S 9 KA 53/03

    Gesamtverträge zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen und den für den Bezirk

  • SG Berlin, 21.11.2007 - S 83 KA 178/05

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Berechtigung niedergelassener Fachärzte zu

  • BSG, 18.02.1986 - 6 RKa 9/85
  • BSG, 13.11.1974 - 6 RKa 4/73

    Kürzung des Honorars eines zur Kassenpraxis zugelassenen Zahnarztes - Bindung der

  • SG Frankfurt/Main, 13.04.2004 - S 25 KR 1176/04
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