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   BSG, 26.05.1971 - 5 RJ 154/70   

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BSG, 26.05.1971 - 5 RJ 154/70 (https://dejure.org/1971,2208)
BSG, Entscheidung vom 26.05.1971 - 5 RJ 154/70 (https://dejure.org/1971,2208)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 1971 - 5 RJ 154/70 (https://dejure.org/1971,2208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hinterbliebenenrente - Geschiedene Ehefrau - Auslandsaufenthalt - Kürzung der Witwenrente

Papierfundstellen

  • BSGE 33, 7
  • DB 1971, 1312
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.03.1971 - 5 RKn 58/69

    Knappschaftsausgleichsleistung - Anwendbare Vorschriften - Krankengeldanspruch -

    Auszug aus BSG, 26.05.1971 - 5 RJ 154/70
    In den Fällen" in denen der.Versicherte mehrere anspruchsberechtigte Ehegatten und geschiedene Ehegatten hinterlassen hat" stand der Gesetzgeber vor der Frage, ob es sozialpolitisch vertretbar sei, jedem Hinterbliebenen einen Anspruch auf die volle Hinterbliebenenrente zu geben° Eine diese Frage bejahende Lösung hätte zu einer erheblichen Erhöhung des Versicherungsrisikos und zu einer unzumutbaren Mehrbelastung des Versicherungsträgers und der Versicherungsgemeinschaft geführt° Der Gesetzgeber hat daher den Weg gewählt" daß der Versicherungsträger une abhängig von derZahl der anspruchsberechtigten hinterbliebenen Ehegatten als Gesamtbetrag nur soviel zu leisten hat, wie er bei Vorhandensein einer hinterbliebenen Ehefrau Zu leisten hätte° Der Versicherungsträger soll also nur einmal die volle Witwenrente zahlen müssen° Die Aufteilung dieser einen Witwenrente unter mehrere hinterbliebene Ehegatten hat also die Funktion" den Versicherungsträger vor einer höheren Leistungspflicht zu schützen° Dieser gesetzgeberische Zweck erlaubt es nicht" aus der Vorschrift abzuleiten° daß der Versicherungsträger unter Umständen weniger als eine volle Witwenrente zu zahlen hat" Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen? daß bei Vorhandensein mehrerer Berechtigter jeder dieser Berechtigten nicht nur einen Stammanspruch auf die Rente hat" sondern auch einen Anspruch auf die wiederkehrenden Einzelleistungen° Ruht die Rente eines Hinterbliebenen jedoch" so bedeutet das, daß zwar der Stammanspruch bestehen bleibt" daß aber der Anspruch auf die wiederkehrene den Einzelleistungen für die Zeit des Ruhens wegfällt \(vgla Urteil des erkennenden Senats vom 25° März 1971 - 5 RKn 58/69 -)" Der Versicherungsträger braucht diese weggefallenen Einzelleistungen weder jetzt noch später zu befriedigen° Der ruhende An5pruch belastet den Versicherungsträger also nicht° Ein solcher Anspruch kann daher auch nicht Grund für die Aufteilung der Hinterbliebenenrente unter mehrere Berechtigte seine Auch der Satz 2 des S.
  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

    Sie findet vielmehr - wovon auch das LSG zutreffend ausgegangen ist - auch dann Anwendung, wenn ein weiterer Hinterbliebenenrenten-Anspruch bereits vor der Feststellung der Rente bestanden hat, dieser Anspruch aber aus sonstigen Gründen (z.B. wegen noch fehlender Ermittlungen, irrtümlicher Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen) vorher vom Versicherungsträger noch nicht anerkannt worden ist oder werden konnte (vgl. BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) oder die Rente wegen eines Ruhenstatbestandes bisher nicht auszahlbar war (BSGE 33, 7 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO).

    Damit soll zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung der Solidargemeinschaft durch mehrmals verheiratete Versicherte sichergestellt werden, daß der Versicherungsträger an mehrere berechtigte Ehefrauen zusammen nur eine Hinterbliebenenrente zahlen muß (BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO; BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO; BSGE 51, 1, 2f. SozR 2200 § 1268 Nr. 18 S. 64f.; BSGE 53, 235, 240f. = SozR 2200 § 1268 Nr. 20 S. 70).

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Der Tod des Versicherten sollte betragsmäßig nur eine Hinterbliebenenrente für die Witwe und etwaige frühere Ehefrauen auslösen (BSG vom 11.3.1969, 4 RJ 153/68, BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO, vom 26.5.1971, 5 RJ 154/70, BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO; vom 12.11.1980, 1 RA 95/79, BSGE 51, 1, 2 f = SozR 2200 § 1268 Nr. 18, S 64 und vom 5.6.1986, 5a RKn 8/85, BSGE 60, 110, 113 = SozR 2200 § 1268 Nr. 30, S 100; vom 21.4.1999, B 5/4 RA 90/97 R, SozR 3-2600 § 91 Nr. 2, S 10 f; vgl auch BVerfG vom 10.1.1984, 1 BvR 55/81, 1254/81, BVerfGE 66, 79 = SozR 2200 § 1268 Nr. 23) .
  • BSG, 05.06.1986 - 5a RKn 8/85

    Rente - Hinterbliebenenrente - Aufenthalt im Ausland - Geschiedenen-Witwenrente

    Dafür beruft sich das LSG auf die Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 26. Mai 1971 (BSGE 33, 7 : SozR Nr. 20 zu % 1268 RVO).

    Von dem der Entscheidung des BSG vom 26. Mai 1971 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der Fall der Klägerin insoweit, als die Beigeladene zu 1) eine - wenn auch geringe - Rente erhält.

    Geht man mit der Entscheidung des BSG vom 26. Mai 1971 (aaO) davon aus, derjenige der nichts erhalte, sei auch nicht Berechtigter iS des S 69 Abs. 4 EKG, so ist es doch hier gerade nicht so; denn die Beigeladene zu 1) erhält Leistungen.

  • BSG, 21.04.1999 - B 5/4 RA 90/97 R

    Aufteilung der Witwenrente bei mehreren Berechtigten - höhere Witwenrente nach

    Der Tod des Versicherten solle betragsmäßig nur eine Hinterbliebenenrente für die Witwe und etwaige frühere Ehefrauen auslösen (BSG Urteile vom 11. März 1969 - 4 RJ 153/68 - BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO, vom 26. Mai 1971 - 5 RJ 154/70 - BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO, vom 12. November 1980 - 1 RA 95/79 - BSGE 51, 1, 2 f = SozR 2200 § 1268 Nr. 18, S 64 und vom 5. Juli 1986 - 5a RKn 8/85 - BSGE 60, 110, 113 = SozR 2200 § 1268 Nr. 30, S 100).

    Im Hinblick auf diesen Zweck hat das BSG entschieden, daß eine Hinterbliebenenrente nicht aufzuteilen war, wenn die Rente an die andere Hinterbliebene in voller Höhe wegen ihres Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs der RVO nicht zu zahlen war (Urteil vom 26. Mai 1971 - 5 RJ 154/70 - BSGE 33, 7 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO).

  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 84/80

    Rechtsgrundlage; Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Abänderung eines

    Die Versichertengemeinschaft soll somit nicht mit der Vermehrung des dadurch, daß der Versicherte mehr als einmal verheiratet gewesen ist, entstehenden Risikos belastet werden (vgl BSG 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu @ 1268 RVO; BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu 5 1268 RVG; BSGE 51, 1, 2 f = SozR 2200 5 1268 Nr. 18 S 64 f).

    Dies würde zu dem vom gesetzgeberischen Zweck her nicht erlaubten Ergebnis führen, daß der Versicherungsträger an Rentenleistungen weniger als einevolle 13 Witwenrente zu zahlen hat (vgl BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu 5 1268 RVO).

  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/35

    Voraussetzungen für die Kürzung einer Witwenrente - Anforderungen an die

    Sie findet vielmehr - wovon auch das LSG zutreffend ausgegangen ist - auch dann Anwendung, wenn ein weiterer Hinterbliebenenrenten-Anspruch bereits vor der Feststellung der Rente bestanden hat, dieser Anspruch aber aus sonstigen Gründen (z.B. wegen noch fehlender Ermittlungen, irrtümlicher Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen) vorher vom Versicherungsträger noch nicht anerkannt worden ist oder werden konnte (vgl. BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO) oder die Rente wegen eines Ruhenstatbestandes bisher nicht auszahlbar war (BSGE 33, 7 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO).

    Damit soll zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung der Solidargemeinschaft durch mehrmals verheiratete Versicherte sichergestellt werden, daß der Versicherungsträger an mehrere berechtigte Ehefrauen zusammen nur eine Hinterbliebenenrente zahlen muß (BSGE 29, 169, 171 = SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO; BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO; BSGE 51, 1, 2f. SozR 2200 § 1268 Nr. 18 S. 64f.; BSGE 53, 235, 240f. = SozR 2200 § 1268 Nr. 20 S. 70).

  • SG Düsseldorf, 10.02.1998 - S 11 J 28/97
    Reichsversicherungsordnung (RVO) war eine Witwenrente wegen eines zusätzlich bestehenden Anspruchs auf Hinterbliebenenrente der geschiedenen Ehefrau solange nicht zu kürzen, als diese keinen Zahlungsanspruch hatte (BSGE 33/7 ff.).

    Dieser gesetzgeberische Zweck erlaubt es nicht, aus der Vorschrift abzuleiten, daß der Versicherungsträger unter Umständen weniger als eine volle Witwenrente zu zahlen hat (vgl. BSGE 33/7, 8).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.03.1985 - L 5 Kn 18/84

    Rentenversicherung; Hinterbliebenenrente; Ehe; Ausland; Kürzung

    Kann einer von mehreren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen der Teil der Hinterbliebenenrente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten entspricht, aus (auslands-)rentenrechtlichen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden, darf der Versicherungsträger die weitere(n) Rente(n) nur soweit kürzen, daß die jeweils verbleibenden Rentenbeträge zusammengerechnet die Grenze einer vollen Hinterbliebenenrente nicht übersteigen (Fortführung BSG vom 26.5.1971 5 RJ 154/70 = BSGE 33, 7 = SozR Nr. 20 zu § 1268 RVO).
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