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   BSG, 21.12.1971 - GS 4/71   

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BSG, 21.12.1971 - GS 4/71 (https://dejure.org/1971,395)
BSG, Entscheidung vom 21.12.1971 - GS 4/71 (https://dejure.org/1971,395)
BSG, Entscheidung vom 21. Dezember 1971 - GS 4/71 (https://dejure.org/1971,395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 34, 1
  • MDR 1972, 546
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 25.06.1964 - 4 RJ 151/63

    Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen aus Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    An dieser Entscheidung sieht er sich durch die seitherige Rechtsprechung des BSG, insbesondere durch die Urteile des 4. Senats vom 25. Juni 1964 - 4 RJ 151/63 - und vom 2. Dezember 1964 - 4 RJ 185/61 - sowie durch das Urteil des 11. Senats vom 4. Mai 1965 - 11 RA 356/64 - gehindert, nach denen die Verjährungsfrist des § 29 Abs. 3 RVO erst mit der Antragstellung beginnt.

    Der 4. Senat hat in der Sitzung vom 16. September 1971 seine bisherige Auffassung (BSG 21, 162) nicht mehr aufrecht er halten.

    Auszugehen ist von der Vorschrift des § 29 Abs. 3 RVO, die auch für die Hinterbliebenenrenten gilt (BSG 21, 162) und die seit Inkrafttreten der RVO vom 19. Juli 1911 bis heute unverändert geblieben ist.

    "Anspruch auf Leistungen" bedeutet den Anspruch auf die einzelnen (monatlichen) Rentenleistungen, nicht den Anspruch auf Versicherungsleistungen schlechthin, d.h. nicht das "Recht auf Rente" , das als solches unverjährbar ist (vgl. Mitglieder-Kommentar zur RVO, Bd. I 1927 Anm. 3 zu § 29 RVO; BSG 21, 162 sowie BSG in SozR Nr. 5 zu § 29 RVO).

    Der 4. Senat hat am 25. Juni 1964 - 4 RJ 151/63 - (BSG 21, 162 = SozR Nr. 4 zu § 29 RVO) entschieden, daß ein Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung frühestens mit der Antragstellung fällig werde.

    In BSG 21, 162 sind insoweit AN 10, 644, 646 und Breithaupt 13, 251 zitiert.

    Eine solche unvorhergesehene und unzumutbare Belastung der Versicherungsträger läge aber vor und würde insbesondere dem jetzigen System der Rentenversicherung und ihren Finanzierungsmethoden schädlich sein (vgl. dazu Schmidinger, SozVers 1969 S. 203, 205, der die in der Haushaltsführung der Versicherungsträger entstehenden Nachteile schildert), wenn es - wie Kluge (NJW 1965, 463) mit Recht hervorhebt - der Entschließung des Rentenberechtigten überlassen bliebe, durch die - uneingeschränkte - Wahl des Zeitpunktes seiner Anmeldung zu bestimmen, wie weit zurück seine Ansprüche den Haushalt des Versicherungsträgers belasten.

    Die Frage, ob sich etwa seit der Entscheidung des 4. Senats vom 25. Juni 1964 (BSG 21, 162) ein Gewohnheitsrecht (kraft Richterrechts) gebildet hat, bedarf unter den gegebenen bzw. oben dargelegten Umständen keiner näheren Erörterung, zumal schon diese erste Entscheidung des BSG im Schrifttum nicht unwidersprochen geblieben, vielmehr mit durchaus beachtlichen Gründen (vgl. Kluge, NJW 1965, 463) angegriffen worden ist und der 4, Senat zudem die von ihm begründete Rechtsprechung - ebenso wie auch der 12e Senat - nicht mehr aufrechterhält.

  • BSG, 04.05.1965 - 11 RA 356/64

    Anspruch auf Versicherungsleistung - Fälligkeit des Versicherungsanspruchs -

    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    An dieser Entscheidung sieht er sich durch die seitherige Rechtsprechung des BSG, insbesondere durch die Urteile des 4. Senats vom 25. Juni 1964 - 4 RJ 151/63 - und vom 2. Dezember 1964 - 4 RJ 185/61 - sowie durch das Urteil des 11. Senats vom 4. Mai 1965 - 11 RA 356/64 - gehindert, nach denen die Verjährungsfrist des § 29 Abs. 3 RVO erst mit der Antragstellung beginnt.

    Der 11. Senat hat sich dagegen in seiner Sitzung vom 21. Oktober 1971 dafür entschieden, an seiner seitherigen Rechtsprechung (BSG 23, 62) festzuhalten.

    Der 11 Senat hat in Anlehnung an die Entscheidungen des 4 Senats sowie unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des 1. und 12. Senats mit Urteil vom 4. Mai 1965 - 11 RA 356/64 - (BSG 23, 62) ausgesprochen daß sich die "Fälligkeit" des Anspruchs auf Leistungen der Versicherungsträger (§ 29 Abs. 3 RVO, § 205 AVG) nach dem Zeitpunkt bestimme, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Rentenanspruch von dem Berechtigten gegenüber dem Versicherungsträger geltend gemacht, d.h. der Antrag auf Leistung bei dem Versicherungsträger gestellt ist.

    Zusammenfassend ist somit zunächst festzustellen, daß die Divergenz nur diejenigen Fälle betrifft, in denen der Rentenantrag - anders als etwa in den Fällen der §§ 1248 Abs. 2 und 3, 1290 Abs. 5 RVO (vgl. BSG 23, 62, 64).

    Es besteht auch kein Streit darüber, daß die materiellrechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - ebenso wie in dem vom 11. Senat in BSG 23, 62, 63 entschiedenen Fall - hier schon am 1. Januar 1957 vorgelegen haben.

    Wäre die vorgeschlagene Änderung Gesetz geworden, so wäre diese Vorschrift einerseits klarer und müßte andererseits der Auffassung des 11. Senats insoweit gefolgt werden, als er ausführte: "Der Anspruch auf Rentenleistungen ist nicht, ... schon dann "fällig", wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind ..." (BSG 23, 62, 63) Aus den Umstand, daß dieser Änderungsantrag nicht angenommen worden ist, ergibt sich, daß sich die Kommission schon damals gegen eine Lösung ausgesprochen hat, die den Beginn der Verjährung auf einen Zeitpunkt nach der Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen verlegen wollte.

    Zutreffend hat deshalb der 11. Senat in BSG 23, 62, 64 betont, daß der Berechtigte im öffentlichen Recht die Leistung in der Regel nicht unmittelbar einklagen darf, sondern zunächst die Verwaltung zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens veranlassen muß, in dem der Sachverhalt aufzuklären und nach Prüfung der Rechtsfragen ein Bescheid zu erteilen ist.

  • BSG, 23.04.1963 - 1 RA 15/60

    Gewährung von Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung - Unrichtigkeit des

    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    Denn eine Verjährung würde bei solcher Betrachtung im Regelfall deshalb nicht eintreten können, weil - wie der 4. Senat im Urteil von 2. Dezember 1964 (SozR Nr. 5 zu § 29 RVO) zutreffend ausgesprochen hat - die mit der Antragstellung beginnende Verjährung Gleichzeitig durch diese Antragstellung wieder unterbrochen würde (vgl. § 210 BGB, ferner die oben zitierte Entscheidung des RVA vom 25. Juni 1910 - AN 1910, 644, 647 und BSG 19, 93, 97) Damit wäre die Verjährungsvorschrift des § 29 Abs. 3 RVO praktisch, d.h. für den Regelfall, ohne jede Bedeutung (vgl. Koch/Hartmann, AVG 1967, Band V, § 29 Anm. IV 2 b S. K 57 und Liebe, SozVers 1963, 353).

    Der Versicherungsträger muß ohnedies damit rechnen, daß in besonderen Fällen seine Berufung auf die eingetretene Verjährung als rechtsmißbräuchlich angesehen wird (vgl. BSG 19, 93) und der Versicherte dann auch für seine länger als vier Jahre währende Untätigkeit keine Nachteile hinnehmen muß.

  • BSG, 21.09.1960 - 4 RJ 125/59

    Beginn der Zahlung von Altersruhegeld (Rentenbeginn) - Anwendung von

    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    Denn bei Leistungen, bei denen der Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs ist, kommt eine Rentengewährung vor der Antragstellung überhaupt nicht in Betracht, weil der Anspruch erst durch den Antrag zur Entstehung gelangt (vgl. BSG 13, 79).

    Bei ihnen beginnt die "Fälligkeit" zwar tatsächlich erst mit der Antragstellung; das ist aber für sie kein Vorteil, weil ihnen für die rückliegende Zeit wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen ohnedies keine Leistungen zustehen (vgl. BSG 13, 79, 81).

  • BSG, 02.12.1964 - 4 RJ 185/61
    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    An dieser Entscheidung sieht er sich durch die seitherige Rechtsprechung des BSG, insbesondere durch die Urteile des 4. Senats vom 25. Juni 1964 - 4 RJ 151/63 - und vom 2. Dezember 1964 - 4 RJ 185/61 - sowie durch das Urteil des 11. Senats vom 4. Mai 1965 - 11 RA 356/64 - gehindert, nach denen die Verjährungsfrist des § 29 Abs. 3 RVO erst mit der Antragstellung beginnt.

    Hieran änderten § 1290 Abs. 1 Satz 1, der den Beginn der Rente regele, und § 1297 RVO, der die Art der Rentenzahlung festlege, nicht s. Auch aus der Vorschrift des § 220 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nichts Gegenteiliges herzuleiten, weil diese nichts darüber enthalte, welche Bedeutung der Antragstellung für die Frage der Fälligkeit eines Anspruchs zukomme (vgl. hierzu auch die Entscheidung des 4. Senats vom 2. Dezember 1964 - 4 RJ 185/61 - in SozR Nr. 5 zu § 29 RVO).

  • BSG, 25.06.1964 - 4 RJ 425/63
    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    Insoweit gibt es auch heute in Rechtsprechung und Schrifttum keine grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten (vgl. hierzu auch BSG 21, 163; 23, 64; BSG in SozR Nr. 5 und 6 zu § 29 RVO); vielmehr besteht Einigkeit darüber, daß die Vorschriften des BGB - wenn auch nicht alle oder nicht ohne gewisse Abwandlungen - auf Ansprüche des öffentlichen Rechts und damit auch auf § 29 Abs. 3 RVO analog anzuwenden sind (vgl. auch Haueisen, Die Ortskrankenkasse 1965, 201).
  • BSG, 14.10.1970 - 10 RV 483/68
    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    Zwar haben die §§ 220, 209 u. 210 BGB nicht das Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger im Auge; gegen eine entsprechende Anwendung des § 210 auf das Verfahren der Versicherungsträger bestehen jedoch keine Bedenken (vgl. hierzu auch Urteil des 10. Senats des BSG - 10 RV 483/68 - in SozR Nr. 3 zu § 21 BVG, wo dargelegt worden ist, unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 210 BGB im sozialgerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein kann).
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    Zu dieser Frage haben auch der Große Senat des BAG im Beschluß vom 21. April 1971 - GS 1/68 - (S 35, 36) und der Bundesfinanzhof im Beschluß vom 25. März 1971 - II B 55-56/70 (teilweise abgedruckt in "Der Betrieb" 1971 S. 1287)-Stellung genommen.
  • BSG, 09.04.1963 - 10 RV 1059/60

    Versorgung nach der Personenschädenverordnung - Versorgung nach dem

    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    Denn dann könnte er nach Treu und Glauben diese Einrede nicht erheben (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 23. Aufl., Überblick vor § 194 Anm. 3; BSG 19, 88, 93).
  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
    Auszug aus BSG, 21.12.1971 - GS 4/71
    Das gewonnene Ergebnis, dem die Entscheidung des Großen Senats in BSG 14, 246 nicht entgegensteht, ist auch bei einem Vergleich mit anderen Leistungen der RVO nicht ungerecht oder unsozial.
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Mit dem Entstehen von Gewohnheitsrecht haben sich sowohl der Große Senat (BSG Beschluss vom 21.12.1971 - GS 4/71 - BSGE 34, 1, 21 f = SozR Nr. 24 zu § 29 RVO) als auch der 12. und 3. Senat wiederholt und intensiv befasst (BSG Urteile vom 11.7.1991 - 12 RK 30/89 - BSGE 69, 131 = SozR 3-2200 § 520 Nr. 1 mwN; vom 15.5.1984 - 12 RK 59/81 - BSGE 56, 259, 265 = SozR 2200 § 385 Nr. 8 S 32; vom 28.2.1984 - 12 RK 8/83 - BSGE 56, 185, 188 f = SozR 2200 § 842 Nr. 1 S 4; vom 29.7.1964 - 3 RK 23/63 - BSGE 21, 209, 219 ff = SozR Nr. 1 zu § 205d RVO; vom 29.8.1963 - 3 RK 12/63 - BSGE 20, 10, 18 f = SozR Nr. 2 zu § 1524 RVO; vom 4.12.1959 - 3 RJ 201/56 - BSGE 11, 126, 128 f und vom 11.7.1956 - 3 RJ 128/54 - BSGE 3, 161, 171 = SozR Nr. 1 zu Art. 19 der 1. VereinfachungsVO) .
  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 17/96

    Rückwirkende Gewährung von Leistungen Falle der Verjährung, unzureichende

    Dabei verjährt nicht das Stammrecht, sondern der einzelne auf eine zurückliegende Zeit entfallende Leistungsanspruch (vgl BSGE 34, 1, 11 = SozR Nr. 4 zu § 29 Reichsversicherungsordnung (RVO) und SozR Nr. 2 zu § 40 SGG), der mit der Erfüllung aller Voraussetzungen des Rentenanspruches entsteht (BSGE 34, 1, 15).

    Grobe Unbilligkeit und besondere Härte markieren mithin gerade eine Grenze des Ermessensspielraums; daraus folgt, daß innerhalb dieser Grenze Ermessen auszuüben ist (so ua schon Beschluß des GrS des BSG, BSGE 34, 1, 14 = SozR Nr. 2 zu § 40 SGG), das dann auch begründet werden muß und der Kontrolle der Gerichte unterliegt.

    Allgemein läßt sich nur soviel sagen, daß der Versicherungsträger allein im Hinblick auf eine damalige Unkenntnis des Versicherten von den ihm zustehenden Ansprüchen regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (vgl BSGE 34, 1, 13 = SozR Nr. 2 zu § 40 SGG; BSGE 47, 131, 133 = SozR 2200 § 29 Nr. 12;BSGE 58, 154, 159 = SozR 2100 § 27 Nr. 4).

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R

    Bundesanstalt für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Die Unkenntnis des Berechtigten von seinem Anspruch und damit die Möglichkeit, diesen (rechtzeitig) geltend zu machen, ist auch im Bereich der Beitragserstattung ohne Bedeutung (vgl auch bereits Großer Senat des BSG in BSGE 34, 1, 13: = SozR Nr. 24 zu § 29 RVO S Aa 21 "Denn es ist nun einmal ein fundamentaler Grundsatz des Verjährungsrechts, dass eine solche Unkenntnis, die auch in vielen anderen Bereichen unseres Rechtslebens zu beobachten ist, bei der Verjährung grundsätzlich unbeachtet bleiben muß.").
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