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   BSG, 26.05.1972 - 5 RKn 37/70   

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https://dejure.org/1972,8405
BSG, 26.05.1972 - 5 RKn 37/70 (https://dejure.org/1972,8405)
BSG, Entscheidung vom 26.05.1972 - 5 RKn 37/70 (https://dejure.org/1972,8405)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 1972 - 5 RKn 37/70 (https://dejure.org/1972,8405)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eheleute - Scheidung - Nachehelicher Unterhalt - Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - Gerichtlicher Vergleich - Wesentliche Änderung der Verhältnisse

Papierfundstellen

  • BSGE 34, 192
  • MDR 1972, 1065
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Das Bundessozialgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 26. Mai 1972 (BSGE 34, 192) angeschlossen.
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Der Große Senat hat damit die Auffassung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gebilligt, daß § 323 Abs. 4 ZPO die materiell-rechtliche Lage unberührt lasse, so daß die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs materiell-rechtlich, d.h. nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage, zu beurteilen sei und insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung keine Rolle spiele; die Bedeutung des § 323 Abs. 4 ZPO erschöpfe sich in der Klarstellung, daß die Eigenschaft als gerichtlicher Vergleich der Abänderung auf Abänderungsklage nicht entgegenstehe (a.a.O. S. 67, 69 f., 72 f. sowie BGH Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076, 2078 f.; s. auch BGH Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 53/77 - WM 1978, 1402 sowie BSG MDR 1972, 1065).
  • BGH, 03.03.1982 - IVb ZR 637/80

    Prozessvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen -

    Der bisher vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung hat sich das Bundessozialgericht angeschlossen (BSG 34, 192).

    Da sich das Bundessozialgericht in BSG 34, 192 - wenn auch ohne eigene Begründung - der Auffassung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes angeschlossen hat, kann auch eine Vorlage an den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes erforderlich werden.

  • LSG Bayern, 28.10.2009 - L 13 KN 12/08

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - letzter wirtschaftlicher

    Diese Prüfung hat sich nach Ansicht des Senats in etwa an den Grundsätzen des § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) bezüglich der Frage zu orientieren, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn dieser Regelung eingetreten ist (so auch BSGE 34, 192 ; BSG SozR 3-2600 § 91 SGB VI Nr. 1, S. 6).
  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

    Nichts anderes gilt, sofern die tatrichterliche (BGH in FamRZ 1982, 684, 685) Auslegung des Vergleichs vom 5. Juni 1967 ergeben sollte, daß dort - wie regelmäßig (vgl BSGE 34, 192, BGHZ 31, 218, RGZ 164, 65) - nur die Bestimmung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ihren Ausdruck gefunden hat und nunmehr bezogen auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand die Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse entsprechend den Grundsätzen des § 323 Zivilprozeßordnung zu prüfen ist (BSG, aaO).
  • SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
    Diese Prüfung hat sich nach Ansicht u.a. der obergerichtlichen Rechtsprechung des Senats in etwa an den Grundsätzen des § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) bezüglich der Frage zu orientieren, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn dieser Regelung eingetreten ist (s. BSGE 34, 192 ;BSG ">91%20SGB%20VI%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2600 § 91 SGB VI Nr. 1, S. 6).
  • OLG Stuttgart, 23.05.1978 - 17 UF 104/78

    Begründung selbstständiger vertraglicher Leistungspflichten durch

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Unterhaltsvergleiche gewöhnlich nicht der Begründung selbständiger vertraglicher Leistungspflichten dienen, sondern nur nähere Regelungen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs darstellen, der als solcher erhalten bleibt (etwa RGZ 166, 378, 381; BGHZ 31, 210, 218; BSG MDR 1972, 1065; vgl. Brühl-Göppinger-Mutschler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. Rz. 910).
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