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   BSG, 30.01.1973 - 7 RAr 29/72   

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https://dejure.org/1973,620
BSG, 30.01.1973 - 7 RAr 29/72 (https://dejure.org/1973,620)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1973 - 7 RAr 29/72 (https://dejure.org/1973,620)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1973 - 7 RAr 29/72 (https://dejure.org/1973,620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BSGE 35, 164
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach dem SGB

    Allein den Anordnungen kommt normative Wirkung zu (BSGE 35, 164, 166 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG).

    Die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Organe der Selbstverwaltung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften dient der Autonomie gesellschaftlicher Gruppen und ist als Teil der grundgesetzlichen Ordnung anerkannt (BVerfGE 33, 125, 156 ff; BVerfG SozR 4495 Allg Nr. 1; BSGE 35, 164, 166 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG; BSGE 41, 193 f = SozR 4100 § 39 Nr. 7; BSGE 43, 19, 21 = SozR 4495 § 11 Nr. 1; vgl auch BSGE 67, 256, 263 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1; BSGE 78, 70, 80 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6 mwN).

    Die Maßstäbe des Art. 80 GG, die die Übertragung rechtssetzender Gewalt auf die Bundesregierung, Bundesminister oder Landesregierungen begrenzen, gelten nach ständiger Rechtsprechung nicht für die Vertreterversammlung der BA (BVerfG SozR 4495 Allg Nr. 1; BSGE 35, 164, 166 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG; BSGE 41, 193, 194 = SozR 4100 § 39 Nr. 7; BSGE 43, 19, 21 = SozR 4495 § 11 Nr. 1).

  • BSG, 26.08.1975 - 7 RAr 72/73

    Lehrverhältnis bei den Eltern

    Diese Ansicht könne insbesondere nicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 1973 - 7 RAr 29/72 - (BSGE 35, 164) gestützt werden.

    Sie gehört zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf BAB (vgl. auch BSGE 35, 164, 166).

    Zu der weitgefaßten Bestimmung, daß ein Anspruch auf BAB nach § 40 Abs. 1 AFG gegeben ist, wenn der Jugendliche die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann und den Eltern die Aufbringung üblicherweise nicht zuzumuten ist, hat die Beklagte gemäß §§ 39, 191 Abs. 3 AFG nähere Regelungen in der A Ausbildung getroffen, die Rechtsnormcharakter besitzen und die Gerichte binden (BSGE 35, 164, 165 f).

    Zu der Frage, was als Einkommen der Auszubildenden anzusehen ist, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 35, 164, 166), daß für den Fall der Fremdlehre (die Lehre wird nicht im elterlichen Betrieb durchlaufen) neben der Barvergütung auch freie Kost und Unterkunft, die dem Auszubildenden von seinen Eltern in Natur als Unterhaltsleistung gewährt werden, dann als Einkommen i. S. des § 18 Abs. 1 A Ausbildung auf den Bedarfssatz anzurechnen ist, wenn diese Leistung den Eltern zugemutet werden kann.

    Das ist der Fall, wenn das Einkommen der Eltern die in § 16 A Ausbildung vorgesehenen Freibeträge überschreitet (BSGE 35, 164, 167, 168).

    Für den Fall der Familienlehre hat der Senat entschieden (BSGE 35, 164, 168, 169), daß neben der Bargeldvergütung die Gewährung von Kost und Unterkunft nur dann als Sachbezug mit der Bewertung nach § 160 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 A Ausbildung angerechnet werden kann, wenn diese Leistung - Kost und Unterkunft - nicht als elterliche Unterhaltsleistung erbracht, sondern auf Grund des arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Teil der Vergütung gewährt worden ist.

  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 20/94

    Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers bei ärztlicher Behandlung

    Dabei reicht es aus, wenn eine Leistung in einer Satzung oder Rechtsverordnung geregelt ist, sofern nur die ermächtigende Grundnorm in einem formellen Gesetz enthalten ist (Heinze in Sozialrechtshandbuch - SRH - B 8 RdNr 36 unter Hinweis auf BSGE 35, 164, 165 f = SozR § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Nr. 1).
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