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   BSG, 16.03.1973 - 6 RKa 23/71   

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BSG, 16.03.1973 - 6 RKa 23/71 (https://dejure.org/1973,627)
BSG, Entscheidung vom 16.03.1973 - 6 RKa 23/71 (https://dejure.org/1973,627)
BSG, Entscheidung vom 16. März 1973 - 6 RKa 23/71 (https://dejure.org/1973,627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 35, 247
  • NJW 1973, 1435
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BSG, 16.03.1973 - 6 RKa 23/71
    Hiernaah aber steht fest" daß die freiberufliche Tätigkeit des Klägers ihrem Umfang und ihrer Bedeutung nach über eine bloße Nebenfunktion neben der amtlichen Tätigkeit weit hinausgeht (vgl. BVerfGE 16, 286" 295, 297)" Diese Tätigkeit des Klägers unterscheidet sich nicht wesentlich von der eines niedergelassenen Facharzte$ für Laboratoriumsdiagnostik (vgl. BVerfG 509 44)" Er kann in gleicher.
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    bb) Was für eine Tätigkeit persönlich in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV - im Gegensatz zu einem Angestelltenverhältnis im Sinne des § 32b Ärzte-ZV - erforderlich ist, hat das BSG in seinen Urteilen vom 16.3.1973 (BSGE 35, 247 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ärzte = NJW 1973, 1435), vom 16.7.2003 (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2) und vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 3) vorgezeichnet.

    Zur erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, insoweit es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt (BSGE 35, 247, 252 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ärzte = NJW 1973, 1435, 1437 - betreffend Facharzt für Laboratoriumsmedizin) .

    Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSGE 35, 247, 250 = NJW 1973, 1435, 1436; BSGE 76, 59, 64 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1 S 7; BSGE 80, 130, 132 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 2 S 13) .

    (1) Das Erfordernis, dass es beim Vertragsarzt "maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen" muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt (BSGE 35, 247, 252 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ärzte = NJW 1973, 1435, 1437) , ihn also im positiven wie im negativen Sinne die Chance und das Risiko des beruflichen Erfolges oder Misserfolges persönlich treffen müssen, ist der Notwendigkeit geschuldet, den Status des Vertragsarztes von dem Status des angestellten Arztes abzugrenzen.

    Diese Teilhabe an Gewinn und Verlust der laufenden Praxistätigkeit kann nicht allein auf den Kapitaleinsatz bezogen werden, der bei der ärztlichen Tätigkeit nicht die ausschlaggebende Rolle spielt, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 16.3.1973 - BSGE 35, 247, 252 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ärzte = NJW 1973, 1435, 1436 f ) ausgeführt hat.

    Das Erfordernis, dass der Arzt die Befugnis haben muss, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSGE 35, 247, 250 = NJW 1973, 1435, 1436) , hat zum Inhalt, dass erhebliche Einflussnahmen Dritter bei der Gestaltung des medizinischen Auftrags und bei der Disposition über das Hilfspersonal ausgeschlossen sein müssen.

  • BGH, 12.07.2017 - 1 StR 535/16

    Freispruch im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung

    Das Landgericht hat sich bei seiner Beweiswürdigung zum Merkmal Täuschung an der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 16. März 1973 - 6 RKa 23/71, BSGE 35, 247, 250 und vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 228 ff. Rn. 33 ff., siehe auch Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 6 KA 19/15 R, BSGE 120, 197, 200 Rn. 19 f.) entwickelten Grundsätzen zur "freien Praxis' in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (§ 32b ÄrzteZV) orientiert.

    Das wirtschaftliche Risiko trägt der Vertragsarzt dann, wenn es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängt, in welchem Umfang er Einkünfte durch seine freiberufliche Tätigkeit erzielt (BSG, Urteile vom 16. März 1973 - 6 RKa 23/71, BSGE 35, 247, 252 und vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 229 Rn. 37).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Pflichtenkollision für die zeitgleiche Zulassung von MKG-Chirurgen als Vertragsarzt und als Vertragszahnarzt generell verneint, weil diese Ärzte auf Grund besonderer berufsrechtlicher Regelungen in beiden ambulanten Versorgungsbereichen zulassungsberechtigt sind (BSGE 85, 145, 151 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 7 f; vgl bereits BSGE 21, 118 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte); in seiner älteren Rechtsprechung hat er auch angenommen, dass eine gleichzeitige Arbeitnehmerstellung als Zahnarzt einer Polizeizahnklinik (BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte), als städtischer Medizinaldirektor (BSGE 35, 247, 249 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ä) oder als beamteter Arzt einer Strafanstalt (BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1) der Zulassung nicht entgegenstünden.
  • LG Düsseldorf, 05.04.2012 - 5 O 724/06

    Gleichgewichtigkeit der Beteiligung beider Partner einer Gemeinschaftspraxis am

    (1) Welche Voraussetzungen für eine Tätigkeit persönlich in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV - im Gegensatz zu einem Angestelltenverhältnis im Sinne des § 32 b Ärzte-ZV - erforderlich sind, hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 16.03.1973 (NJW 1973, 1435), vom 16.07.2003 (SozR 4-5520 § 33 Nr. 2) und vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 ) vorgezeichnet.

    Insoweit muss es maßgeblich von seiner Arbeitskraft abhängen, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt (vgl. BSG NJW 1973, 1435, 1437).

    Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal, zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSG NJW 1973, 1435, 1436; BSGE 76, 59, 64, BSGE 80, 130, 132).

    Das Erfordernis, dass es beim Vertragsarzt "maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen" muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt (BSG NJW 1973, 1435, 1437), ihn also im positiven wie im negativen Sinne die Chance und das Risiko des beruflichen Erfolges oder Misserfolges persönlich treffen müssen, ist der Notwendigkeit geschuldet, den Status des Vertragsarztes von dem Status des angestellten Arztes abzugrenzen.

    Diese Teilhabe an Gewinn und Verlust der laufenden Praxistätigkeit kann nicht allein auf den Kapitaleinsatz bezogen werden, der bei der ärztlichen Tätigkeit nicht die ausschlaggebende Rolle spielt ( vgl. BSG NJW 1973, 1435, 1436 f).

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Im vorliegenden Fall kann hingegen der strukturellen Aufteilung der ärztlichen Versorgung in einen ambulanten und einen stationären Bereich nicht mit der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG notwendigen Klarheit entnommen werden, daß ein angestellter Krankenhausarzt nicht als Vertragsarzt zugelassen werden kann, während ein in demselben zeitlichen und sachlichen Umfang anderweitig - freiberuflich oder auch angestellt - tätiger Arzt die Zulassung als Vertragsarzt erhalten kann (vgl dazu Senatsurteile BSGE 21, 118 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte; BSGE 26, 13 = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte; BSGE 35, 247 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ärzte; BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1; BSGE 76, 59 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1; vgl auch BSGE 44, 260 = SozR 2200 § 368n Nr. 13).

    Der Senat hat schon nach seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV und zu der wortlautgleichen Vorgängerbestimmung in § 20 Abs. 1 der Zulassungsordnung für Kassenärzte, die bis zum 31. Dezember 1988 gültig war, durch eine anderweitige ärztliche Tätigkeit zeitlich beanspruchte Ärzte nicht für ungeeignet iS der genannten Bestimmungen gehalten (vgl nochmals BSGE 21, 118 = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO Zahnärzte; BSGE 26, 13 = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO Zahnärzte; BSGE 35, 247 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ärzte; SozR 5520 § 20 Nr. 1; BSGE 7G, 59 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1; vgl auch BSGE 44, 260 = SozR 2200 § 368n Nr. 13).

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

    Im Hinblick darauf, daß das BVerfG in seinen Entscheidungen von 1960 und 1961 die Vorschriften über die Zulassungsbeschränkung als nichtig beurteilt hatte (BVerfGE 12, 144, 151 iVm BVerfGE 11, 30, 49), fordert der erkennende Senat seit seinem Urteil vom 4. Juni 1964 (BSGE 21, 118, 121 f = SozR Nr. 1 zu § 20 ZO-Zahnärzte) lediglich, daß der Arzt bzw Zahnarzt bereit und in der Lage sein muß, die kassen- bzw vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit - insbesondere durch Abhaltung von Sprechstunden - im üblichen Umfang auszuüben (vgl auch BSGE 26, 13, 14 f = SozR Nr. 2 zu § 20 ZO-Zahnärzte; BSGE 35, 247, 249 = SozR Nr. 1 zu § 5 EKV-Ärzte; BSG SozR 5520 § 20 Nr. 1 S 2; BSGE 44, 260, 263 f = SozR 2200 § 368n Nr. 13 S 41 f; BSGE 81, 143, 149 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 56).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2008 - L 3 KA 316/04

    Rückforderung vertragsärztlichen Honorars im Rahmen einer sachlich-rechnerischen

    Auch das BSG fordere keine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, auf die Eigentumsverhältnisse in einer Praxis komme es nicht an (BSGE 35, 247 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02

    Rückforderung von Honoraren aus einer gemeinschaftlichen Arztpraxis;

    Bezeichnenderweise ist auch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16. März 1973 - 6 RKa 23/71 - E 35, 247, 252) die Übernahme eines finanziellen Verlustrisikos für die Annahme einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit nicht erforderlich.

    Ebenso wenig darf die eigenverantwortliche Gestaltung ärztlicher Tätigkeit durch die vertraglichen Regelungen gefährdet werden; soweit dies zur Wahrung der ärztlichen Therapiefreiheit erforderlich ist, müssen alle zur Gemeinschaftspraxis gehörenden Vertragsärzte über die räumlichen und sächlichen Mittel der Praxis und das nichtärztliche Hilfspersonal disponieren können (vgl. zu diesen Erfordernissen: BSG, U.v. 16. März 1973 - 6 RKa 23/71 - E 35, 247, 250).

    Zwar wird in der Rechtsprechung des BSG angenommen, dass eine solche Einflussmöglichkeit einen wesentlichen Faktor freiberuflichen Risikos darstellt (vgl. Urt. v. 16. März 1973, aaO, S. 252); soweit damit nicht nur ein (typischer) Ist-Zustand beschrieben, sondern ein rechtliches Erfordernis aufgestellt werden soll, fehlt es an der gebotenen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2016 - L 5 KA 5332/15
    Dementsprechend hat auch das BSG in seinen Urteilen vom 16.03.1973 (6 RKa 23/71 zu § 5 EKV-Ärzte), vom 16.7.2003 (B 6 KA 34/02 R) und vom 28.11.2007 (B 6 KA 26/07 R, alle in juris) vorgezeichnet, was für eine Tätigkeit in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV - im Gegensatz zu einem Angestelltenverhältnis im Sinne des § 32b Ärzte-ZV - erforderlich ist.

    Zur erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt, es muss maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt (BSG, Urteil vom 16.03.1973, - 6 RKa 23/71 - zu § 5 EKV-Ärzte - betreffend Facharzt für Laboratoriumsmedizin, in juris).

    Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf auch über den Einsatz von Hilfspersonal zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSG, Urteil vom 16.03.1973, - 6 RKa 23/71 - ; BSG, Urteil vom 15.03.1995, 6 RKa 23/94; BSG, Urteil vom 19.03.1997, - 6 RKa 39/96 -, alle in juris).

  • BSG, 26.06.1975 - 12 RK 14/73

    Krankenversicherungspflicht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit

    Maßgebend für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist vor allem, in welchem Umfang das Beamtenverhältnis tatsächlich Raum für die Ausübung einer anderweitigen Beschäftigung läßt (vgl dazu BSG 35, 247).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 268/19
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 39/96

    Vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 16/21 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Delegation von Leistungen an ärztliches Personal -

  • SG München, 25.06.2002 - S 45 KA 312/99
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2002 - L 10 KA 23/02

    Erteilung einer Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher

  • SG Schwerin, 17.09.2014 - S 3 KA 23/10
  • BSG, 16.02.2021 - B 6 KA 19/20 B

    Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Nichtausübung der

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 28/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 30/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 29/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

  • LSG Hessen, 25.04.2007 - L 4 KA 28/05
  • OLG Koblenz, 20.12.2000 - 2 Ws 747/00

    Haftbefehl; Untersuchungshaft; Abrechnungsbetrug; Fluchtgefahr; Haftgrund

  • BSG, 10.09.1975 - 3 RK 42/75
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 38/96

    Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - Eignung des Arztes -

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