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   BSG, 24.05.1973 - 3 RK 76/71   

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BSG, 24.05.1973 - 3 RK 76/71 (https://dejure.org/1973,2336)
BSG, Entscheidung vom 24.05.1973 - 3 RK 76/71 (https://dejure.org/1973,2336)
BSG, Entscheidung vom 24. Mai 1973 - 3 RK 76/71 (https://dejure.org/1973,2336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitgeberaufwendungen - Ausgleich - Sozialgerichtsbarkeit - Besetzung der Spruchkörper - Gesetzgebungskompetenz - Bund - Sozialversicherung - Ausgleichsverfahren - Kleinbetriebe - Wirtschaftliche Lage

Papierfundstellen

  • BSGE 36, 16
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BSG, 24.05.1973 - 3 RK 76/71
    Das gilt zunächst für die vom LSG unter dem Gesichtspunkt des Art° 2 Abs° 1 GG (Schutz der persönlichen Entfaltungsfreiheit innerhalb der Schranken der "verfassungsmäßigen Ordnung") erörterte Frage, ob dem Bund für die Regelung des Ausgleichsverfahrens nach 3 10 ff LFZG die Gesetzgebungskompetenz zusteht° Nach Art° 74 Nr° 12 GG, der allein als Ermächtigungsnorm in Betracht kommt, erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes u"a" auf "die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung"" Zur Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift (vgl.° dazu BVerfGE 11, 105, 111 ff; BSG 6, 215, 218, 227 f) gehört auch das fraglichc Ausgleichsveri'ahreno Zwar bezweckt es nicht unmittelbar den Schutz vor typischen Risiken der Sozialversicherung (Krankheit, Alter, Invalidität, Unfall u"ä"), sondern soll nur den ' Arbeitgebern, denen das LFZG in gewissem Umfange das Krankheitsrisiko ihrer Beschäftigten auferlegt hat, die Tragung Einbeziehung.
  • BSG, 15.03.1967 - 7 RKg 8/66

    Anspruch eines Beamten der Finanzverwaltung auf Kindergeld bei gleichzeitigem

    Auszug aus BSG, 24.05.1973 - 3 RK 76/71
    generalisierende Regelungen häufig nicht auszukommen ist, wenn die Anwendung des Gesetzes nicht untragbar erschwert werden soll, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und ihm folgend das Bundessozialgericht schon wiederholt entschieden (vgl° die Nachweise bei Leibholz-Rinek, Kommentar zum Grundgesetz, 4" Auflage, Art° 5 GG, Anm" 15, ferner BVerfGE 28, 5247 554 f; 349 419, 151; 519 145, 479 und SozR Nr" 90 zu Art° 5 GG sowie BSG 26, 160, 465; 26, 164, 168)" Ebensowen1g wie die abhängig.
  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/03 R

    Lohnfortzahlungsversicherung - Arbeitgeber - Umlagepflicht - Beschäftigung einer

    Einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang kann nicht entgegengehalten werden, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (vgl dazu bereits BSGE 36, 16, 21 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG; Senat, SozR 3-2400 § 28p Nr. 1 S 5).

    In ständiger Rechtsprechung ist der Senat deshalb davon ausgegangen, dass das 1970 eingeführte Ausgleichsverfahren verfassungsgemäß ist (vgl Senat, SozR 3-2400 § 28p Nr. 1 S 6; Senat, Urteil vom 20. April 1999 - B 1 KR 1/97 R - NZA-RR 1999, 594 = SozSich 2000, 28 = EEK IV/041 = SozVers 2000, 105 = USK 9950; Senat, SozR 3-7860 § 14 Nr. 3 S 12; Senat, BSGE 71, 24 = SozR 3-7860 § 10 Nr. 3 S 16 im Anschluss an die Rechtsprechung des 3. Senats, BSG SozR 7860 § 10 Nr. 1 und BSGE 36, 16 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie bei der Sozialversicherung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig vorliegen, zu der auch die Lohnfortzahlungsversicherung zählt (vgl BSGE 36, 16, 19 = SozR Nr. 4 zu § 30 RVO; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R), und wie sie auch beim Ausgleichsverfahren nach dem LFZG anzutreffen sind, sind typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (BVerfGE 77, 308, 338; 17, 1, 23 mwN).

  • BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R

    Entgeltfortzahlungsversicherung - Arbeitgeberausgleich - Arbeitgebereigenschaft -

    Einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang kann auch in anderen Fällen nicht entgegengehalten werden, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (dazu bereits BSGE 36, 16, 21 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG).

    Auch die Rechtsprechung des BSG hat sich schon mehrmals unter den verschiedenen auch jetzt wieder vorgebrachten Gesichtspunkten mit der verfassungsrechtlichen Problematik auseinander gesetzt (BSGE 36, 16 = SozR Nr. 1 zu § 1 LFZG; BSG SozR 7860 § 1 Nr. 1; BSG vom 20. April 1999 - B 1 KR 1/97 R - NZA-RR 1999, 594 = SozSich 2000, 28 = EEK IV/041).

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 30/03 R

    Umlagepflicht in der Lohnfortzahlungsversicherung

    Einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang kann nicht entgegengehalten werden, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (vgl dazu bereits BSGE 36, 16, 21 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG; Senat, SozR 3-2400 § 28p Nr. 1 S 5).

    In ständiger Rechtsprechung ist der Senat deshalb davon ausgegangen, dass das 1970 eingeführte Ausgleichsverfahren verfassungsgemäß ist (vgl Senat, SozR 3-2400 § 28p Nr. 1 S 6; Senat, Urteil vom 20. April 1999 - B 1 KR 1/97 R - NZA-RR 1999, 594 = SozSich 2000, 28 = EEK IV/041 = SozVers 2000, 105 = USK 9950; Senat, SozR 3-7860 § 14 Nr. 3 S 12; Senat, BSGE 71, 24 = SozR 3-7860 § 10 Nr. 3 S 16 im Anschluss an die Rechtsprechung des 3. Senats, BSG SozR 7860 § 10 Nr. 1 und BSGE 36, 16 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie bei der Sozialversicherung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig vorliegen, zu der auch die Lohnfortzahlungsversicherung zählt (vgl BSGE 36, 16, 19 = SozR Nr. 4 zu § 30 RVO; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R), und wie sie auch beim Ausgleichsverfahren nach dem LFZG anzutreffen sind, sind typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (BVerfGE 77, 308, 338; 17, 1, 23 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2003 - L 5 KR 175/02

    Risikoausgleich bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Berücksichtigung zeitlich

    a) Bei der Einführung der Lohnfortzahlung an Arbeitgeber durch das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27.07.1969 hat der Gesetzgeber zum Ausgleich der insbesondere für Kleinbetriebe damit verbundenen schwer kalkulierbaren Belastung das Ausgleichsverfahren im 2. Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes eingeführt (vgl. BVerfGE 48, 227, 228; BSGE 36, 16, 20).

    Da in Kleinbetrieben das mit der Lohnfortzahlung verbundene Arbeitgeberrisiko besonders hoch ist, weil hier die Krankheitshäufigkeit der Beschäftigten wegen ihrer geringen Zahl von den statistischen Wahrscheinlichkeitswerten erheblich abweichen kann, so dass die Lohnfortzahlung den Arbeitgeber je nach dem zufälligen Krankenstand der Arbeitnehmer unverhältnismäßig härter treffen kann und mit abnehmender Beschäftigtenzahl für ihn als Faktor seiner Kostenrechnung unkalkulierbar ist (vgl. BSGE 36, 16, 20; s.a. BSG SozR 7860 § 10 Nr. 3; Nr. 4), hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des LFZG das Ausgleichsverfahren auf den Kreis der Kleinbetriebe beschränkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Aufl., Einleitung §§ 10 ff. Lohnfortzahlungsgesetz Rdn. 1).

    Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt zum einen den mit dem zwangsweisen Zusammenschluss der Arbeitgeber und der Erhebung von Umlagebeiträgen verbundenen Eingriff in deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), vgl. BVerfGE 48, 228, 234), zum anderen ist grundsätzlich im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die unterschiedliche Behandlung der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgröße sachgemäß (so BSGE 36, 16, 20).

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/05 R

    Arbeitnehmer mit maximal zehn Wochenstunden zählen nicht - Umlage nach dem

    Einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang kann nicht entgegengehalten werden, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (vgl dazu bereits BSGE 36, 16, 21 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG; Senat, SozR 3 2400 § 28p Nr. 1 S 5).

    In ständiger Rechtsprechung ist der Senat deshalb davon ausgegangen, dass das 1970 eingeführte Ausgleichsverfahren verfassungsgemäß ist (vgl Senat, SozR 3 2400 § 28p Nr. 1 S 6; Senat, Urteil vom 20. April 1999 B 1 KR 1/97 R NZA-RR 1999, 594 = SozSich 2000, 28 = EEK IV/041 = SozVers 2000, 105 = USK 9950; Senat, SozR 3 7860 § 14 Nr. 3 S 12; Senat, BSGE 71, 24 = SozR 3 7860 § 10 Nr. 3 S 16 im Anschluss an die Rechtsprechung des 3. Senats, BSG SozR 7860 § 10 Nr. 1 und BSGE 36, 16 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie bei der Sozialversicherung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig vorliegen, zu der auch die Lohnfortzahlungsversicherung zählt (vgl BSGE 36, 16, 19 = SozR Nr. 4 zu § 30 RVO; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 22/03 R), und wie sie auch beim Ausgleichsverfahren nach dem LFZG anzutreffen sind, sind typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (BVerfGE 77, 308, 338; 17, 1, 23 mwN).

  • BSG, 15.07.1993 - 1 RK 13/92

    Masseschulden - Umlagerückstände

    Für öffentlichrechtliche Streitigkeiten, die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) entstehen, ist gemäß ausdrücklicher Zuweisung in § 51 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Sozialrechtsweg gegeben (BSGE 36, 16, 17).

    Dabei bestand die Besorgnis, daß Kleinbetriebe bei einer vermehrten Erkrankung der Arbeitnehmer überfordert werden (vgl dazu BSGE 36, 16, 19; BSG SozR 7860 § 10 Nrn 1 und 3).

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob allein schon das Merkmal der Schutzbedürftigkeit der zu einem Zwangsversicherungssystem zusammengeschlossenen Arbeitgeber dieses System zu einem Teil der Sozialversicherung macht oder ob dem das Fehlen des sonst die Sozialversicherung kennzeichnenden sozialen Ausgleichs unter den versicherten Arbeitgebern entgegensteht (vgl dazu im einzelnen BSGE 36, 16, 19 f = SozR Nr. 1 zu § 10 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) mwN).

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 22/03 R

    Lohnfortzahlungsversicherung - Erstattungsanspruch - Arbeitgeberanteile an

    §§ 10 ff LFZG sehen im Wesentlichen vor, dass Arbeitgebern, die idR nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, ihre Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge im Wege eines versicherungsmäßig und öffentlich-rechtlich organisierten, der Sozialversicherung ähnlichen Ausgleichs (vgl §§ 15 bis 17 LFZG sowie BSGE 36, 16, 19 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG) in bestimmter Höhe erstattet werden.
  • SG Berlin, 24.01.2024 - S 210 KR 1296/19

    Teilnahme am U1-Verfahren, Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, Mitglied im

    Da in Kleinbetrieben das mit der Lohnfortzahlung verbundene Arbeitgeberrisiko besonders hoch ist, weil hier die Krankheitshäufigkeit der Beschäftigten wegen ihrer geringen Zahl von den statistischen Wahrscheinlichkeitswerten erheblich abweichen kann, so dass die Lohnfortzahlung den Arbeitgeber je nach dem zufälligen Krankenstand der Arbeitnehmer unverhältnismäßig härter treffen kann und mit abnehmender Beschäftigtenzahl für ihn als Faktor seiner Kostenrechnung unkalkulierbar ist (vgl. BSGE 36, 16, 20; s.a. BSG SozR 7860 § 10 Nr. 3; Nr. 4), hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des LFZG das Ausgleichsverfahren auf den Kreis der Kleinbetriebe beschränkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Aufl., Einleitung §§ 10 ff. Lohnfortzahlungsgesetz Rdn. 1).

    Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt zum einen den mit dem zwangsweisen Zusammenschluss der Arbeitgeber und der Erhebung von Umlagebeiträgen verbundenen Eingriff in deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), vgl. BVerfGE 48, 228, 234), zum anderen ist grundsätzlich im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die unterschiedliche Behandlung der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgröße sachgemäß (so BSGE 36, 16, 20).

    Das BSG (Urteil vom 24.05.1973 - 3 RK 76/71) führt dazu aus, "daß in Kleinbetrieben das mit der Lohnfortzahlung verbundene Arbeitgeberrisiko besonders hoch ist, weil hier - anders als in Großbetrieben - die Krankheitshäufigkeit der Beschäftigten wegen ihrer geringen Zahl von den statistischen Wahrscheinlichkeitswerten erheblich abweichen kann, so daß die Lohnfortzahlungslast den Arbeitgeber hier je nach dem zufälligen Krankenstand seiner Arbeitnehmer unverhältnismäßig härter trifft und mit abnehmender Beschäftigtenzahl für ihn kaum noch als Faktor seiner Kostenrechnung kalkulierbar ist.

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 1/04 R

    Lohnfortzahlungsversicherung - Arbeitgebereigenschaft - Umlage für

    Einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang kann nicht entgegen gehalten werden, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (vgl dazu bereits BSGE 36, 16, 21 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG; Senat SozR 3-2400 § 28p Nr. 1 S 1, 5).

    In ständiger Rechtsprechung ist der Senat deshalb davon ausgegangen, dass das 1970 eingeführte Ausgleichsverfahren verfassungsgemäß ist (vgl Senat SozR 3-2400 § 28p Nr. 1 S 6; Senat, Urteil vom 20. April 1999 - B 1 KR 1/97 R - NZA-RR 1999, 594 = SozSich 2000, 28 = EEK IV/041 = SozVers 2000, 105 = USK 9950; Senat SozR 3-7860 § 14 Nr. 3 S 12; Senat BSGE 71, 24 = SozR 3-7860 § 10 Nr. 3 S 16, im Anschluss an die Rechtsprechung des 3. Senats BSG SozR 7860 § 10 Nr. 1 und BSGE 36, 16 = SozR Nr. 1 zu § 10 LFZG).

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auch wenn man die "Kostenerstattungsversicherung" als ein der gesetzlichen Sozialversicherung ähnliches System sieht (vgl. dazu BSG 36, 16 [19]), rechtfertigt der im Sozialversicherungsrecht vielfach zum Ausdruck kommende Gedanke des sozialen Ausgleichs es nicht, Leistung und Gegenleistung außer Betracht zu lassen.
  • BSG, 18.07.2006 - B 1 A 1/06 R

    Entgeltfortzahlungsversicherung - Rechtswidrigkeit von verschiedenen

  • BSG, 16.12.1980 - 3 RK 18/78

    Rückwirkende Aufhebung eines Bescheides - Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen -

  • BSG, 16.12.1980 - 3 RK 16/80

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Umlagebeträgen zum Ausgleich der Arbeitgeber

  • BSG, 15.05.1974 - 3 RK 73/73

    Umlageverfahren - Verfassungsmäßigkeit

  • SG Lüneburg, 24.06.2009 - S 9 KR 149/06
  • BSG, 24.06.1992 - 1 RK 34/91

    Lohnfortzahlung - Umlagepflicht - Kleinbetriebe - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 20.04.1999 - B 1 KR 1/97 R

    Arbeitgeberausgleich - Lohnfortzahlungsversicherung - Beschränkung auf Arbeiter

  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 13/96

    Berücksichtigung einer Gewinnbeteiligung im Lohnausgleichsverfahren nach § 10

  • BSG, 16.12.1980 - 3 RK 63/78

    Arbeitgeber - Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen - Anzahl der Arbeitnehmer

  • SG Ulm, 28.03.2006 - S 1 A 180/06

    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Genehmigung - Satzung - Ermäßigung -

  • BSG, 16.12.1980 - 3 RK 18/79

    Nachforderung von Umlagebeträgen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach

  • SG München, 15.10.1979 - S 32/Ka 8/78

    Vereinbarkeit des § 368n Abs. 2 S. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO)

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