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   BSG, 19.09.1974 - 8 RU 94/73   

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https://dejure.org/1974,2423
BSG, 19.09.1974 - 8 RU 94/73 (https://dejure.org/1974,2423)
BSG, Entscheidung vom 19.09.1974 - 8 RU 94/73 (https://dejure.org/1974,2423)
BSG, Entscheidung vom 19. September 1974 - 8 RU 94/73 (https://dejure.org/1974,2423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fußball - Vertragsfußballspieler - Lizenzfußballspieler - Training - Arbeitsunfall

Papierfundstellen

  • BSGE 38, 118
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.12.1961 - 3 RK 65/57

    Beiträge zur Sozialversicherung für Fußballspieler einer

    Auszug aus BSG, 19.09.1974 - 8 RU 94/73
    ih1em Verein nach dem Vertregs-Spieler- Statut des DFB ufende Bezüge erhalten und der Die ziplinererdnung für Vertregsepieler untervorfcn sind, zu ihren Verein als Angestellte in einen entgelt lichen Besehditigungsverhdltnis stehen (vgl. Urteil des 5, Senats des BSG in BSG 16, 98), Demgemüß hat die Beklagte auch die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Vertrags-fußballpielers als eine gegen Unfall versicherte Tätigkeit angesehen und das dabei erzielte "rbeitseinkommen" (Vgl 5 574 Abs° ? EVO) bei der zeitx:eilig gexzährten Rente als "Jahr serbei ts- Verdienst" berücksichtigt".

    Frsglich ist vorliegend zunächst nur, ob die Vertragsspielert;" tiglde t der Hauptberuf des Klägers war oder, wie ne aus 5 5 Nr° 4 des Statuts des DFB entnehmen könnte, nur eine Kebenbeschäftigung darstellte° Denn hiernach müssen die Vertregsspieler - wie es in BSG 16, 98, 93 heißt - "einen Beruf ausüben"° Insoweit ist die Ansicht des 5, Senats, die in t atsüchlicher Hinsicht von dem Bestehen eines anderen Hauptberufs als dem des Fußballspielers ausgegangen ist ("x/gl° BSG 16 " 405), für den vorliegenden Fall nicht Verbindlich.

  • BSG, 27.09.1968 - 2 RU 149/66

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Berufliche Nachteile - Rentenbemessung

    Auszug aus BSG, 19.09.1974 - 8 RU 94/73
    cns- und könnensmäßig überfordert werden (V81."»9 'I?c rao'9, 254; Lauterbach aaO, S 584 nvo Anno 42)° Der vorliegende Fall gab dem erkennenden Senat keine Veranlass1ng, zu der Kritik von Dorin in BArbBl" 4966, 257, 261, mit der sich der 2° Senat des BSG in BSG 28, 227, 230 in ablehnendem Sinne befaßt hat, näher Stellung zu nehmen, zumal es im vorliegenden Fall nicht entscheidend um die Frage der Kontinuität der Rechtslage vor und seit dem 1. Juli 1965 geht.
  • Drs-Bund, 11.01.1962 - BT-Drs IV/120
    Auszug aus BSG, 19.09.1974 - 8 RU 94/73
    BT-Drucks. IV/120 zu 5 581 EVO, 8.58; Lauterbach, Komm. 5. Aufl., 25. Lfg., Bd. I, '.
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Dabei läßt der Senat - anders als das LSG - offen, ob der Kläger als in der 1. Fußballbundesliga spielender Berufsfußballspieler über gewisse Fertigkeiten iS der genannten Vorschrift verfügt hat, die sich nicht in beruflichem Fachwissen erschöpfen, sondern die er sich durch seine vorhandene Begabung und jahrelange Übung (vgl BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2) angeeignet hat und die er infolge des Unfalls nicht mehr wie früher wirtschaftlich verwerten kann.

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

    In seinem Urteil vom 19. September 1974 (BSGE 38, 118 = SozR 2200 § 581 Nr. 2) hat der damals auch für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der allgemeinen Unfallversicherung zuständige 8. Senat des BSG unter Zurückverweisung der Sache an das LSG entschieden, daß bei einem Vertrags- bzw Lizenzfußballspieler, der diesen Beruf wegen eines mit 27 Jahren erlittenen Arbeitsunfalls aufgeben mußte, eine Erhöhung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO in Betracht kommt, sofern - was vom LSG nicht festgestellt worden war - der genannte Beruf neben einem weiteren ausgeübten Beruf der Hauptberuf war und die besonderen Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten in zumutbarer Weise ausgeglichen wurden.

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R

    Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Ballett-Tänzer -

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Der Kläger verfügt nach den bindenden Feststellungen des LSG in seinem seit vielen Jahren ausgeübten Lebensberuf als Tänzer über gewisse Fertigkeiten, die sich nicht in beruflichem Fachwissen erschöpfen, sondern die er sich durch seine vorhandene Begabung und jahrelange Übung (vgl BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2) angeeignet hat, und die er infolge des Unfalls nicht mehr wie früher wirtschaftlich verwerten kann.

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1998 - L 17 U 290/97

    Unfallrente - MdE - berufliche Betroffenheit - unbillige Härte - Profisportler

    Ermöglicht wird jedoch die Berücksichtigung einer individuellen Sonderstellung des Verletzten (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 2 = BSGE 38, 118), um im Einzelfall unbillige Härten zu vermeiden, die infolge der verletzungsbedingten Aufgabe des Berufs und des Fortfalls der Verwertbarkeit erlernter Fähigkeit im Erwerbsleben entstanden sind (BSG SozR 3- 2200 § 581 Nr. 1; Brackmann/ Burchardt a.a.O. § 56 Rdn. 99; Ricke, Kasseler Kommentar, § 581 RVO Rdn. 15).

    Zwar ist bei einem Profifußballer, wie bei den meisten Profisportlern, von einer zeitlichen Begrenzung dieser Berufsausübung auszugehen, so daß der zeitliche Maßstab nicht in gleicher Weise wie bei sonstigen Tätigkeiten angelegt werden kann (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 2; Kater/ Leube a.a.O. § 56 Rdn. 76), jedoch reicht die hier bis zum Eintritt des Arbeitsunfalls lediglich sechswöchige bzw. ca. 1 1/2 Jahre danach ohne nennenswerten Einsatz bei Liga spielen noch fortgesetzte Ausübung des Profifußballsports nicht aus.

    Gegen deren Einbeziehung spricht allerdings schon, daß der Amateur per definitionem nur im "Nebenberuf" Sport ausübt, was regelmäßig im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO keine Berücksichtigung finden kann (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 2; Kater/ Leube a.a.O. § 56 Rdn. 77).

    Von einem solchen Alter war der Kläger aber weit entfernt, so daß er auch altersmäßig erst am Anfang einer Fußballer-Karriere stand und noch nicht einmal annähernd deren Höhepunkt erreicht hatte (s. dazu auch BSG SozR 2200 § 581 Nr. 2).

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