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   BSG, 18.09.1975 - 5 RJ 98/74   

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BSG, 18.09.1975 - 5 RJ 98/74 (https://dejure.org/1975,7995)
BSG, Entscheidung vom 18.09.1975 - 5 RJ 98/74 (https://dejure.org/1975,7995)
BSG, Entscheidung vom 18. September 1975 - 5 RJ 98/74 (https://dejure.org/1975,7995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rente - Unterhaltsanspruch nach EheG - Tod des Ehemannes - Angemessener Unterhalt

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 225
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • LSG Hessen, 06.08.1980 - L 8 KR 425/79

    Befreiung vom gesetzlichen Arzneikostenanteil; Grundrente nach dem BVG;

    Sie dient nicht dem Zweck, den normalen Unterhaltsbedarf des Beschädigten zu decken (so ausdrücklich BSGE 40, 225).

    Es hat dementsprechend die Grundrente bei der Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit im Verhältnis zum geschiedenen Ehemann (BSGE 40, 225), der überwiegenden Unterhaltsgewährung (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 6) und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Rückforderung überzahlter Ausgleichsrente (BSGE 21, 27) den Einkünften zugerechnet.

    Dieser Grundsatz ist in den genannten Entscheidungen des BSG auch nicht infrage gestellt worden (vgl. insbesondere BSGE 40, 225, BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 6).

    Auf diesen Unterschied hat das BSG insbesondere in seiner Entscheidung vom 18. September 1975 (BSGE 40, 225) u.a. unter Nennung des Art. 3 Grundgesetz (GG) hingewiesen.

  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Dabei sei unbeachtlich, welcher Art die Einkünfte seien und welche konkrete Zweckbestimmung die Leistung habe (BSGE 40, 225, 227 f.; vgl. auch Göppinger, a.a.O. Rdn. 218; Kunz FamRZ 1977, 291, 292 f.; Paulus FamRZ 1981, 640, 642 f.).
  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß die Grundrente, worauf bereits das Bundessozialgericht hingewiesen hat (BSGE 40, 225/227), dem Beschädigten tatsächlich zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung steht, und zwar je nach den Verhältnissen des Einzelfalles sowohl des schädigungsbedingten besonderen, als auch des "normalen" Bedarfs, und daß sie grundsätzlich geeignet ist, den - möglicherweise erhöhten - Lebensbedarf des Beschädigten zu decken.
  • BSG, 26.07.1978 - 5 RJ 48/77
    Unterhaltsberechtigt im Sinne des 5 58 EheG ist nur, wer unterhaltsbedürftig ist, dh wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl BSG 40, 225, 226).
  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 17/84

    Beschränkung des Rückgriffs durch den Versorgungsträger

    Entgegen der Ansicht der Revision stehen dieser Würdigung auch nicht die Urteile des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1981 (IVb ZR 548/80 - NJW 1981, 1313, 1314) und vom 16. September 1981 (IVb ZR 674/80 - NJW 1982, 41, 42) mit krit. Anm. Schwagerl in NJW 1982, 1798 sowie BSGE 40, 225, 227 und BSG-Urteil vom 16. März 1977 - SozR 2200 § 1266 RVO Nr. 6 entgegen, nach denen für die Ansprüche geschiedener Ehegatten aus unterhaltsrechtlicher Sicht die Grundrente dem Einkommen hinzuzurechnen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13

    Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren

    Auch bei einem lange zurückliegenden Scheidungszeitpunkt sind danach grundsätzlich zunächst die damaligen Einkommensverhältnisse und die gesellschaftliche Stellung beider Ehegatten von entscheidender Bedeutung (BSGE 40, 225, 226 = SozR 2200 § 1265 Nr. 8 und Urteil vom 20.6.1979 aaO).
  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86

    Unterhaltsverzicht - Geschiedenen-Witwenrente

    Auch dabei wird seine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ggf zu berücksichtigen sein (vgl BSGE 40, 225, 227 f = SozR 2200 § 1265 Nr. 8).
  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 53/79

    Beschädigten-Grundrente - Einnahme zum Lebensunterhalt

    Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nach 5 1265 Satz 1 RVO hat das BSG einen Unterhaltsanspruch nach dem Ehegesetz verneint, weil die Frau ihren angemessenen Unterhalt aus der Grund- und Ausgleichsrente nach dem BVG bestreiten konnte; es ist allerdings auch hier davon ausgegangen, daß bei der Bemessung des angemessenen Lebensbedarfes die schädigungsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen sind (BSGE 40, 225, 227).
  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

    Erforderlich wäre es demgemäß gewesen, die damals jeweils konkret ausgeübte Berufstätigkeit, die gesellschaftliche Stellung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (BSG in SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 8; BSGE 32, 197, 198; 40, 225, 226; 52, 83, 84; BGH FamRZ 1982, 895 und 1987, 257) umfassend und eingehend aufzuklären.
  • BVerwG, 12.07.1984 - 5 C 134.83

    Kriegsgefangenenentschädigung - Anspruch auf Leistungen zur Minderung von

    Anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 21. Januar 1981 - IV b ZR 548/80 - <FamRZ 1981, 338, 339>) und das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 40, 225 ; 51, 147 ) auf die Verwendbarkeit der Beschädigten-Grundrente auch für den allgemeinen Lebensunterhalt abgestellt haben, bedarf es hier solcher Feststellungen nicht, weil die von der Beklagten gewählte Pauschalierung durch die besonderen Anforderungen gerechtfertigt ist, die § 46 b KgfEG an den Gesetzesvollzug stellt.
  • BVerwG, 12.07.1984 - 5 C 128.83

    Kriegsgefangenenentschädigung - Anspruch auf Leistungen zur Minderung von

  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 15/80
  • OLG Frankfurt, 08.08.1980 - 1 UF 50/80

    Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übergangsfällen

  • BSG, 21.10.1980 - 3 RK 13/80
  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
  • BSG, 24.11.1976 - 9 RV 208/75
  • OLG Hamm, 21.04.1980 - 8 UF 65/80
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