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   BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 3/75   

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https://dejure.org/1975,6679
BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 3/75 (https://dejure.org/1975,6679)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1975 - 5 RKn 3/75 (https://dejure.org/1975,6679)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1975 - 5 RKn 3/75 (https://dejure.org/1975,6679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankengeld - Berechnung - Wöchentliche Arbeitszeit - Zeitfaktor - Arbeiter - Bemessung des Entgelts - Kurzarbeit

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 90
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 14.01.1965 - 5 RKn 53/63

    Krankenversicherung - Leistung des Versicherers - Krankengeldanspruch -

    Auszug aus BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 3/75
    Die zugelassene Revision ist begründet° Nach 5 464 Abs° 4 AFG wird für Versicherte, die während des Bezuges von KUG arbeitsunfähig erkranken, das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalles erzielt wurde (Regellohn, @ 482 RVO)" Offenkundiger Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, daß durch den Bezug von KUG eine Minderung des Krankengeldes eintritt, Ohne % 464 Abs° 4 AFG gälte für Arbeiter, deren Entgelt nicht nach Monaten bemessen wird, für die Berechnung des Krankengeldes uneingeschränkt % 482 Abs° 5 RVO" Diese Vorschrift ist auf den Kläger anwendbar, da er Arbeiter ist, dessen Lohn im Sinne des Satzes 4 aaO nicht nach Monaten, sondern nach im Gedinge verfahrenen Schichten bemessen wird (vgl° @ 42 Abs° 5 Satz 4 des Hantoltarifvertrages - MTV - für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaues vom 460 Oktober 4967 idF vom 29° April 4974)° Nach 5 482 Abs° 5 EVO liegt der Krankengeldberechnung ein Geldfaktor und ein Zeitfaktor zugrunde (vgl" dazu den erkennenden Senat in BSG 22, 205 und Entscheidung vom 27° Juni 4975 - 5 RKnU 47/72 -)" Den Geldfaktor bildet nach Satz 4 aaO das im letzten abgerechneten Lohnebrechnungszeitraum, mindestens jedoch während der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte, auf die Arbeitsstunde eutfallende Entgelt des Versicherten° Zeitfaktor ist nach Satz 5, 4 und 7 aaO der auf den Werk- oder Arbeitstag entfallende Teil der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu leistenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden°.
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R

    Krankengeld - Berechnung - neues Pflichtversicherungsverhältnis bei Wechsel des

    Vielmehr soll dem arbeitsunfähigen Versicherten wirtschaftlich auch in solchen Fällen in etwa die gleiche Stellung eingeräumt werden, die er als gesunder Arbeitnehmer seines Betriebs hätte (vgl BSGE 40, 90, 91 = SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSGE 48, 214, 216 = SozR 4100 § 164 Nr. 2; Schmidt: in Horst Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1. Juli 2006, § 47b RdNr 6).
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 26/11 R

    Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - Berücksichtigung einer

    In solchen Fällen soll dem arbeitsunfähigen Versicherten wirtschaftlich in etwa die gleiche Stellung eingeräumt werden, die er als gesunder Arbeitnehmer seines Betriebs hätte (vgl BSGE 40, 90, 91 = SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSGE 48, 214, 216 = SozR 4100 § 164 Nr. 2; BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6, RdNr 23 ff; Schmidt in Horst Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1.9.2011, § 47b SGB V RdNr 6) .
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV, wie zum Clos-o-mat entschieden (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10, ständige Rechtsprechung).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Nur soweit der Einsatz des Hilfsmittels der alltäglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse eines Menschen dient, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 30; stRspr).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV, wie zum Clos-o-mat entschieden (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10, ständige Rechtsprechung).

    Zu den Grundbedürfnissen gehört ganz allgemein die Schaffung eines körperlichen und geistigen Freiraums (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 30; BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; ständige Rechtsprechung).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 4/95

    Anspruch auf Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit bei Anspruch auf

    Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV, wie zum Clos-o-mat entschieden (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10, ständige Rechtsprechung).

    Zu den Grundbedürfnissen gehört ganz allgemein die Schaffung eines körperlichen und geistigen Freiraums (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 30; BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; ständige Rechtsprechung).

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Nur soweit der Einsatz des Hilfsmittels der alltäglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse eines Menschen dient, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 30; ständige Rechtsprechung).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.06.2002 - L 2 U 268/98

    Quasi-Berufskrankheit - Schweißerlunge - generelle Geeignetheit - gesicherte

    Die Erkenntnisse über den generellen Zusammenhang sind auch neu iSd § 551 Abs. 2 RVO bzw § 9 Abs. 2 SGB VII. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sie erst nach der letzten Änderung der BKV gewonnen worden oder bekannt geworden sind (BSGE 44, 90, 93) oder sich erst nach der letzten Änderung der BK-Liste zur BK-Reife verdichtet haben (BSGE 59, 295, 72, 303, 305; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18) oder die Erkenntnisse zwar objektiv alt sind, aber dem Verordnungsgeber nicht bekannt waren und daher von ihm nicht berücksichtigt werden konnten bzw dem Verordnungsgeber zwar bekannt waren, er sie aber dennoch nicht geprüft und gewürdigt hat oder wenn sie trotz Nachprüfung nicht ausreichten, sich aber mit nachträglichen Erkenntnissen zur BK-Reife verdichtet haben (BSGE 40, 90; 49, 248, 150).
  • AG Frankfurt/Main, 12.05.1998 - 30 C 3218/97

    Kostenerstattung für Faxgerät

    Nur soweit der Einsatz des Hilfsmittels der täglichen Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse eines Menschen dient, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der Krankenversicherung (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 30).
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