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   BSG, 19.03.1976 - 11 RLw 1/75   

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https://dejure.org/1976,7431
BSG, 19.03.1976 - 11 RLw 1/75 (https://dejure.org/1976,7431)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1976 - 11 RLw 1/75 (https://dejure.org/1976,7431)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1976 - 11 RLw 1/75 (https://dejure.org/1976,7431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Landwirtschaftliches Unternehmer - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Mitunternehmerschaft - Abgabe - Auflösung der Gesellschaft - Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung - Landwechsel

Papierfundstellen

  • BSGE 41, 250
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 09.09.1982 - 11 RLw 7/81

    Anspruch auf Gewährung von Landabgaberente; Erfordernis einer "Abgabe" der

    Aus diesen zT ineinandergreifenden Bestimmungen ergibt sich, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (SozR 5850 § 41 Nr. 6 Mn), daß das Gesetz eine doppelte Prüfung verlangt: Zu klären ist zunächst, ob das Unternehmen überhaupt "abgegeben" worden ist, und dann, ob das außerdem zum Zwecke der Strukturverbesserung geschehen ist.

    Dieser Tatbestand ist nicht schon mit jedem Ende der Unternehmereigenschaft erfüllt; nach dem Sinn und Zweck der Abgabevorschriften muß der Verlust vielmehr ein "prinzipiell endgültiger" in dem Sinne sein, daß es dem bisherigen Unternehmer zugleich verwehrt sein soll, alsbald die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen (so ua SozR 5850 § 41 Nr. 6).

    Im Hinblick hierauf stellt sich nicht die Frage, wie ein Miterbe, der zusammen mit anderen das ererbte Land bewirtschaftet, eine Abgabe vollziehen muß, um Leistungen nach dem GAL zu erlangen (vgl dazu SozR 5850 § 41 Nr. 6; § 2 Abs. 3 Satz 3 GAL).

  • BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 9/02 R

    Alterssicherung für Landwirte - Versicherungspflicht eines Gesellschafters einer

    Er haftete als Gesellschafter der GbR unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und war an dem Risiko von Gewinn und Verlust persönlich beteiligt (§§ 705 ff, 722 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl dazu BSG SozR 5850 § 41 Nr. 5 S 16; BSGE 41, 250, 251 = SozR 5850 § 41 Nr. 6 S 19).
  • LSG Hessen, 22.02.2013 - L 5 R 311/11

    Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bei

    Der Kläger haftet als Gesellschafter der GbR unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und ist an dem Risiko von Gewinn und Verlust persönlich beteiligt (§§ 705 ff, 722 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl. dazu BSG SozR 5850 § 41 Nr. 5; BSG SozR 5850 § 41 Nr. 6 = BSGE 41, 250, 251).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.05.2016 - L 3 R 135/13

    Alterssicherung der Landwirte - Mitgesellschafter einer GbR - Betreiber eines

    Sie haftet als Gesellschafterin der GbR unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und ist an dem Risiko von Gewinn und Verlust persönlich beteiligt (§§ 705 ff., 722 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); vgl. dazu BSG SozR 5850 § 41 Nr. 5; BSG SozR 5850 § 41 Nr. 6 = BSGE 41, 250, 251; Hessisches LSG, Urteil vom 22. Februar 2013 - L 5 R 311/11 -, Rn. 26, juris).
  • BSG, 22.06.1989 - 4 RLw 4/88

    Sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft iS. des GAL

    Ausgehend vom Sinn und Zweck der Abgabevoraussetzung muß vielmehr ein "prinzipiell endgültiger" Verlust der Unternehmereigenschaft vorliegen, mithin ein Verlust, der es dem bisherigen Unternehmer verwehrt, alsbald die Bewirtschaftung des Unternehmens wieder aufzunehmen (so die ständige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der Abgabe; vgl BSGE 41, 250, 251 = SozR 5850 § 41 Nr. 6; SozR aaO § 41 Nr. 14; SozR aaO § 2 Nr. 13; BSG-Urteil vom 23. Januar 1986 - 11a RLw 10/84 - RdL 1986, 208, 209).
  • BSG, 14.03.1978 - 10 RV 23/77

    Landabgaberente mit Ehegattenanteil - Gütergemeinschaft - Bruttoeinkommen -

    Maßgebend ist allein das versorgungsreChtliche Rechtsverhältnis, nicht das ehe- güterrechtliche Schicksal der ausschließlich dem Ehemann zustehenden Rentenbeträge" Insoweit wird auf die Begründungen der beiden Urteile, die das Altersgeld betreffen, hingewiesen, Gegen sie hat die Revision keine Bedenken erhoben° Die LAR ist, abgesehen von den dargelegten Unterschieden in der Zielsetzung und Finanzierung, grundsätzlich rechtlich ebenso zu beurteilen wie das Altersgeld: Das Unternehmen muß ebenfalls abgegeben sein (5 41 Abs. 2 GAL; BSGE 55, 115, 116 ff = SozR Nr. 1 zu 5 41 GAL 1965; SozR 5850 % 41 Nr. 1; BSGE 41, 250, 251 ff = SozR 5850 5 41 Nr. 6), Die Rentenhöhe ist gleichfalls nach dem Familienstand gestaffelt (% 44 Abs. 1 GAL); der Ehegattenzuschlag wird unabhängig vom Güterstand und von einer Beteiligung des Ehegatten am abgegebenen Unternehmen gewährt.
  • BSG, 14.12.1994 - 4 RLw 1/93
    § 41 GAL sollte den Strukturwandel in der Landwirtschaft fördern, den Inhabern kleinerer Betriebe sollte das Ausscheiden aus der Landwirtschaft erleichtert und dadurch die Bildung größerer landwirtschaftlicher Betriebe ermöglicht werden (vgl § 41 Abs. 1 Buchst e GAL; BSG SozR 5850 § 41 Nr. 6).
  • BSG, 04.02.1977 - 11 RLw 4/76
    Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (@ 465 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-)sind die Kläger mit den vormundschaftsgerichtlich genehmigten - - Verträgen vom 29" August 1968 und 16° Juli 1971 Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts geworden9 die ein landwirtschaftliches Unternehmen (vornehmlich Weinbau) betreibt° Sonach sind sie Unternehmer im Sinne des 5 1 Abso 2 GAL i"chc des 50 und 5" Änderungsgesetzes (GAL 1965 bzw° GAL 1971); denn das Unternehmen geht nach Inkrafttreten der Gesells0haftsverträge auch auf ihre Rechnung, Wie der Senat schon in früheren Urteilen (vom 170 März 1970 -11/7 RLW 15/66; vom 99 Dezember 1971 in SozR Nr" 5 zu 5 1 GAL 1965; vom 7" Mai 1975 in SozR 5850 EUR 41 Nr° 5 und vom 19" März 1976 - 11 RLW 1/75, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Rechtslage nach diesen Vorschriften ausgeführt hat9 ist jedes Mitglied einer Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit - also auch einer bürgeriioh-rechtlichen Gesellschaft -, die ein landwirtsch3ftlighes Unternehmen betreibt, Mitunternehmer, d"h" für sich Unternehmer und damit beitragspflichtig nach 5 14 Abs" 1 GAL, wenn das Unternehmen eine Existenzgrundlage bildet (5 1 Abs"5 und 4 GAL)" Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, da die Weinanbaufläehe des Unternehmens die für den Betriebssitz festgesetzte Mindesthöhe weit überschreitet° Ob die Einzelanteile der Kläger jeder für sich die Mindesthöhe erreichen, ist rechtlich nicht von Bedeutung" Als "Unternehmen" im Sinne von 5 1 Abs" 2 und 3 GAL ist stets das gesamte Unternehmen anzusehen, auch wenn es in der Form einer bürgerlich-r60htlichen Gesellschaft betrieben wird (Urteile vom 9" Februar 1971 und 7° Mai 1975 aa0)" Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Beitragspflicht der Kläger ferner darauf nicht ana ob ihre Beteiligung an dem Unternehmen die Haupteinnahmen für sie abwirft (BSGE 16" 279, 280) und sie später einmal auf eine Leistung nach dem GAL angewiesen sein werden (Urteil vom 9° Februar 1971 880 am Ende)" Beitragsfreiheit nach 5 14 Abs° 4 Satz 2 GAL können die Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen" Abgesehen davon, daß diese Ausnahmeregelung nur für minderjährige Miterben gilt, die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jedoch schon seit längerer Zeit volljährig sind, könnten die K1äger (als %inder3ährige) lediglidh dann beitragsfrei sein, wenn sie als Miterben einer das landwirtschaftliche Unternehmen betreibenden Erbengemeinschaft angehörten (@ 14 Abs" 4 Satz 1 GAL)° Das ist nicht der Fall und wird auch von der Revision nicht behauptet; sie will die vertragliche Übertragung der Gesellschaftsanteile vom Großvater 0, auf die Kläger nur als "vorweggenommenen Erbgang verstanden" wisseno Die Vorschrift setzt jedoch einen tatsächlich schon eingetretenen "Erbfall" voraus°.
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