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   BSG, 11.11.1975 - 3/12 RK 12/74   

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https://dejure.org/1975,8859
BSG, 11.11.1975 - 3/12 RK 12/74 (https://dejure.org/1975,8859)
BSG, Entscheidung vom 11.11.1975 - 3/12 RK 12/74 (https://dejure.org/1975,8859)
BSG, Entscheidung vom 11. November 1975 - 3/12 RK 12/74 (https://dejure.org/1975,8859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 41, 6
  • DB 1976, 60
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV, BGHSt 47, 318, 319; vgl. auch BSGE 41, 6, 11; 54, 136 ff.; 59, 183, 189; 75, 61, 65), das auch bei der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet (einschränkend Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung 2008 SGB IV § 14 Rdn. 139; vgl. aber BAGE 105, 187, 191 ff.).
  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Dem ist das BSG zum Teil sogar für die Zeit gefolgt, für die zwischen 1944 und 1977 das steuerrechtliche Zuflußprinzip Eingang ins Beitragsrecht gefunden hatte (BSGE 41, 6, 9 ff = SozR 2200 § 393 Nr. 3; BSGE 54, 136 [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81] = SozR 2200 § 393 Nr. 9; jedoch dem Zuflußprinzip folgend BSGE 22, 106 = SozR Nr. 12 zu § 160 RVO).

    Mit dem Entstehen des Beitragsanspruchs muß es sich dann in der KV ebenso verhalten (vgl BSGE 41, 6, 11 = SozR 2200 § 393 Nr. 3, dort zur Fälligkeit).

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 7/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem

    Gleichzeitig würde hierdurch der zeitliche Zusammenhang (vgl BSGE 41, 6, 11 = SozR 2200 § 393 Nr. 3) zwischen dem durch die entgeltliche Beschäftigung begründeten Versicherungsschutz und dem dafür aufzubringenden Beitrag gelöst.
  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Diese kann sogar schon vor Fälligkeit des Arbeitsentgelts und bevor feststeht, ob und in welchem Umfang es geschuldet wird, eintreten (s dazu BSGE 41, 6, 12 unter teilweiser Abweichung von SozR Nr. 1 zu § 393 RVO sowie BSGE 22, 106 und 22, 162).
  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Einerseits ist die Aufgabe, mit Hilfe ausreichend bemessener Beiträge für die Deckung der gesetzlichen Ausgaben zu sorgen (vgl § 385 Abs. 1 Sätze 2 ff RVO; § 21 SGB 4), wegen ihrer Bedeutung dem zur Setzung autonomen Rechts berufenen Organ des Versicherungsträgers nicht von ungefähr zugewiesen (vgl dazu BSGE 41, 6, 10 = SozR 2200 § 393 Nr. 3), andererseits hat das Interesse der Versicherten an Rechtsverbindlichkeit und Rechtsklarheit in bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen für sie einen gleichwertigen Stellenwert.
  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

    Arbeitslosenversicherung galt und gilt nichts anderes (vgl die Nachweise zum alten Recht in BSGE 41, 6, 10); Daran, daß die Fälligkeit der Beitragsforderung unabhängig von der Auszahlung des ihr zugrunde liegenden Arbeitsentgelts eintrat, insbesondere nicht bis zu dessen Auszahlung aufgeschoben war, hatte auch der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betr Weitere Vereinfachung des Lohnabzugs vom 10. September 19Mü (Gemeinsamer Erlaß, abgedruckt in AN 19HH II 281) nichts geändert.
  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Der Begriff des Zahltages wurde dabei nicht nur in der Rechtsprechung (vgl. BSGE 41, 6, 8 f.; 54, 136, 137), [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81]sondern auch in der Literatur (vgl. Peters/Mengert, HdB der Krankenversicherung, Teil II Bd. 3, 18. Aufl., S. 17/2027) mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit gleichgesetzt.
  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - L 11 KR 1160/03

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - geschuldetes Arbeitsentgelt - Zufluss- bzw

    Wesensmerkmal sei jeweils, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt vertragswidrig nicht oder verspätet bezahlt habe (BSG, Urteile vom 11.11.1975, 3/12 RK 12/74 und Urteil vom 26.10.1982 - 12 RK 8/81).
  • BSG, 22.06.1994 - 10 RAr 3/93

    Tarifliche Ausschlussfristen - Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern

    Diese Lösung entspricht auch dem Zusammenhang zwischen dem Beitrag einerseits und dem Versicherungsschutz andererseits (vgl BSG vom 11. November 1975, BSGE 41, 6, 11 f = SozR 2200 § 393 Nr. 3).
  • BSG, 15.05.1984 - 12 RK 28/83

    Zeitakkord - Spätere Lohnperiode - Fällige Akkordspitze

    Für die Zukunft könnten allerdings zunächst nur von den bei der Akkordabrechnung fälligen 90 % der Akkordspitze Beiträge für die vergangenen Zeiträume gefordert werden, von den restlichen 10 % dagegen erst bei Abrechnung der Rücklagen (BSG SozR 2200 § 160 Nr. 5); denn fällig ist der Beitrag oder ein Beitragsteil regelmäßig erst mit der arbeitsrechtlichen Fälligkeit des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (BSGE 41, 6; BSG SozR 2200 § 29 Nr. 9; BSGE 52, 152).
  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 66/83

    Beiträge zur Unfallversicherung - Rechtsanspruch auf Arbeitsentgeld -

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 11 R 818/11
  • LSG Bayern, 27.03.2003 - L 4 KR 237/02

    Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen; Betrieb eines Geschäftes für

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