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   BSG, 18.05.1976 - 9/10 RVi 4/74   

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BSG, 18.05.1976 - 9/10 RVi 4/74 (https://dejure.org/1976,7076)
BSG, Entscheidung vom 18.05.1976 - 9/10 RVi 4/74 (https://dejure.org/1976,7076)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 1976 - 9/10 RVi 4/74 (https://dejure.org/1976,7076)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pockenschutzimpfung - Impfschaden - Entschädigungsleistung

Papierfundstellen

  • BSGE 42, 28
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 08.12.1970 - BT-Drs VI/1568
    Auszug aus BSG, 18.05.1976 - 10 RVi 4/74
    Als Argument für die Neuregelung wird angegeben (vgl. BT-Drucksache VI/1568, Begr. S. 8):.

    Dem von der Revision hervorgehobenen der Umstand, daß in Gesetzesbegründung " i n s b e s o n d e r e Vertriebene und DDR-Flüchtlinge" (BT-Drucks. VI/1568, Begr. S. 7) bzw. " i n s b e s o n d e r e Vertriebene und Flüchtlinge" (aaO S. 8) erwähnt werden, mißt der Senat keine für sich allein ausschlaggebende Bedeutung bei; dieser Sprachgebrauch könnte, wie der Beigeladene zutreffend dargelegt hat, damit hinreichend zu erklären sein, daß an jenen Stéâ- en bloss der Kürze halber der mit "Familienzusammenführung" umschriebene Personenkreis weggelassen wurde.

    Für den hier zu beurteilenden Sonderbereich der Impfschädigungen ist diese allgemeine Haftungsbeschränkung durch den nunmehr anerkannten und in 5 51 Abs. 5 BSeuchG für einen Teilbereich konkretisierten Rechtsgedanken des Nutznießerprinzipg durchbrochen (vgl. auch BT-Drucks. VI/1568, S. 13, Gegenäußerung der Bundesregierung zu Punkt 6).

  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus BSG, 18.05.1976 - 10 RVi 4/74
    Entschädigungsansprüche von Impfgeschädigten als besondere Ausprägungen des Aufopferungsanspruchs wurden - unter Preisgabe der zum Teil stark von der NS-Ideologie beeinflußten Rechtsauffassung des Reichsgerichte (vgl. RGZ 156, 505, 515) - vom Bundesgerichtshof (BGH) in einer stetig weiterentwickelten Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 9, 85; 24, 45; 29, 95; 51, 187; 45, 290).
  • BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55

    Aufopferungsanspruch bei Impfschaden

    Auszug aus BSG, 18.05.1976 - 10 RVi 4/74
    Entschädigungsansprüche von Impfgeschädigten als besondere Ausprägungen des Aufopferungsanspruchs wurden - unter Preisgabe der zum Teil stark von der NS-Ideologie beeinflußten Rechtsauffassung des Reichsgerichte (vgl. RGZ 156, 505, 515) - vom Bundesgerichtshof (BGH) in einer stetig weiterentwickelten Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 9, 85; 24, 45; 29, 95; 51, 187; 45, 290).
  • BGH, 15.12.1958 - III ZR 232/57

    Hessisches Impfschadengesetz

    Auszug aus BSG, 18.05.1976 - 10 RVi 4/74
    Entschädigungsansprüche von Impfgeschädigten als besondere Ausprägungen des Aufopferungsanspruchs wurden - unter Preisgabe der zum Teil stark von der NS-Ideologie beeinflußten Rechtsauffassung des Reichsgerichte (vgl. RGZ 156, 505, 515) - vom Bundesgerichtshof (BGH) in einer stetig weiterentwickelten Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 9, 85; 24, 45; 29, 95; 51, 187; 45, 290).
  • Drs-Bund, 27.05.1960 - BT-Drs III/1888
    Auszug aus BSG, 18.05.1976 - 10 RVi 4/74
    (Eine solche Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises sah man seinerzeit offenbar es so selbstverständlich an, daß hierüber in der BT-Drucksache III/1888 kein Wort verloren wurde.) Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Oktober 1964 - LM Nr. 1 zu BSeuchG; BGHZ 45, 294) gewährte das BSeuchG vom 48. Juli 4964 keine Entschädigungsansprüche in bereits vor seinem Inkrafttreten (4. Januar 4962) eingetretenen Impfschadensfällen.
  • Drs-Bund, 27.07.1971 - BT-Drs VI/2476
    Auszug aus BSG, 18.05.1976 - 10 RVi 4/74
    Durch Art. 2 des 2. ÄndG soll "klargestellt werden, daß auch solche Impfschadensfälle wieder aufgegriffen werden können, in denen das ÄndG neue oder erweiterte Ansprüche begründet oder Leistungsverbesserungen vorsieht" (BT-Drucksache VI/2476, A, Bericht des Abg. Dr. Jungmann, II, zu Art. 2).
  • BGH, 20.07.2000 - III ZR 64/99

    Pflicht des Amtsarztes bei Anhaltspunkten für einen Impfschaden

    Dies hat das Bundessozialgericht der - als unvollständig angesehenen - Übergangsregelung in Art. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz entnommen (vgl. BSGE 42, 28 ff), was der Gesetzgeber des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2248) durch eine Änderung der Fassung in § 51 Abs. 1 und 2 bestätigt hat, indem er das Wort "erleidet" durch die Worte "erlitten hat" ersetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 402/78 S. 31).
  • BSG, 06.12.1978 - 9 RVi 2/77
    Diese Vorschrift ist auf einen Schaden, wie den vorliegenden, der lange vor dem Inkrafttreten des 5 54 BSeuchenG am 40 September 4974 (Art. 4 Nr. 5 Gesetz vom 25, 8.4974" BGBl I 4404) eingetreten ist, anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 aaO; BSGE 42, 28, 50).

    Dann mag sich die Impfung zwar auch zum Nutzen der inländischen Bevölkerung auswirken.Das "Nutznießerprinzip", das in anderen Fällen dem Versorgungsanspruch zugrunde liegt (5 54 Abs. 2 und 5, 5 59 Abs. 2 Nrn 2 und 3 BSeuchenG, BSGE 42, 28, 52), vermag aber in einem solchen Falle den Entschädigungsanspruch nicht zu begründen.

    s 7; BSGE 42, 28, 29 ff; SozR 5850 5 54 Nr. 4).

  • BSG, 05.03.1980 - 9 RVi 1/79
    Daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG SozR 5850 5 51 Nr. 1 = BSGE 42, 28) ein weiterer Personen- 6.

    Nachdem andererseits mit dem 2. ÄndG geplant war, der vereinheitlichten Entschädigungsregelung auch die Altfälle zu unterstellen, die das BSeuchG bis dahin den landesgesetzlichen Entschädigungsbestimmungen oder der Heranziehung des allgemeinen Aufopferungsanspruchs (Art. 75 Einl ADR) überlassen hatte (vgl auch BSGE 42, 28 = SozR 5850 5 54 Nr. 4), bestehen keine rechtlichen Bedenken, aus dem außergerichtlichen Vergleich die Anerkennung eines Impfschadens nach bisherigem Recht im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 4 2. ÄndG abzuleiten.

  • BSG, 13.05.1982 - 8 RK 34/81
    Zwar ist die Auslegung einer Vorschrift auch gegen ihren unmittelbaren Wortsinn nach den Grundsätzen der Rechtsanwendung besonders bei planwidrigen Lücken nicht ganz ausgeschlossen (vgl dazu BSGE 33, 263, 266; 35, 121, 123; 41, 166, 168; 42, 20, 23; 42, 28, 33; 50, 47, 50) Hier ist dies jedoch jedenfalls unmöglich° Denn der Gesetzgeber des 5 19 RehaAnglG hat zugleich die entsprechenden Vorschriften über die Reisekostenzahlung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sowie der Arbeitsförderung und des Kriegsopferrechts geändert oder eingefügt° Dem @ 19 Abs. 1 RehaAnglG angepaßt wurden @ 569b Abs. 1 RVO.
  • LSG Hessen, 15.04.1986 - L 3 U 968/82

    Unfallversicherung; Ehegatte; Begleitperson; Betreuungsaufgaben; Kureinrichtung;

    Eine dem Senat zu gesetzergänzender Rechtsfortbildung berechtigende Gesetzeslücke ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG immer dann anzunehmen, wenn nach dem Plan des Gesetzes ein Regelungsbedürfnis besteht, dem das Gesetz nicht entspricht, weil es entweder schon, im Gesetzgebungsverfahren nicht erkannt worden ist oder weil es sich erst nachträglich ergeben hat (BSG, Urteil vom 23. Juni 1959 - 2 RU 257/57 - in BSGE 10, 97/100; Urteil vom 11. August 1966 - 3 RK 24/64 - in BSGE 25, 150/151; Urteil vom 30. Oktober 1973 - 9 RV 64/73 - in BSGE 36, 229/231; Urteil vom 18. Mai 1976 - 3 RK 11/75 - in BSGE 42, 20/23; Urteil vom 18. Mai 1976 - 9/10 RVi 4/74 - in BSGE 42, 28/35; Urteil vom 19. Dezember 1979 - 8 b RK 2/78 - in BSGE 49, 232/234).
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