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   BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74   

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BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74 (https://dejure.org/1976,1281)
BSG, Entscheidung vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 (https://dejure.org/1976,1281)
BSG, Entscheidung vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 (https://dejure.org/1976,1281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten des Außentür - Garage

Papierfundstellen

  • BSGE 42, 293
  • NJW 1977, 2134 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Gebäude ein städtisches Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Einzelwohnungen (BSG 2, 239), ein Zweifamilienhaus mit separaten Wohnungseingängen auf eingezäuntem Grundstück (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64) oder ein Einfamilienhaus auf eingezäuntem Grundstück (BG 1965, 314) ist.

    Versicherungsschutz besteht somit auch auf dem Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, den der Versicherte innerhalb des eingezäunten Grundstücks eines ihm gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses zurücklegt, zumal da es nicht Zweck des 9 550 Abs. 1 RVO ist, Versicherungsschutz nur für die dem Versicherten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit drohenden Verkehrsgefahren zu gewähren (BSG 2, 239, 241) und sich auch außerhalb des Wohngebäudes eine klare, den Erfordernissen der ?echtssicherheit entsprechende Abgrenzung des für Beginn ode" Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit maßgebenden häuslichen Bereichs nicht finden läßt (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64).

    Da sich jedoch innerhalb dieser Lebenssphäre keine klare dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Zweck des 5 550 Abs. 1 RVO entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden läßt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 239; Urteil vom 29. Januar 1965 - ? RU 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 314; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/60; SozR Nr. 4 zu 5 550 RVO).

  • BSG, 30.09.1964 - 2 RU 221/60
    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Der erkennende Senat hat dies jedoch noch nicht entschieden (vgl. BSG 22, 10, 12).

    Damit hat die von dem Gesichtsinsbesondere punkt der Rechtssicherheit geprägte Rechtsprechung des erkennenden Senats an den früher verwendeten Abgrenzungskriterien der baulichen Verbundenheit der Garage mit dem Wohngebäude (siehe die Ausführungen in BozR Nr. 4 zu 550 RVO in Bezug auf BSG 24, 243) oder der Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Versicherten über die zum Abstellen des Fahrzeuges benutzten Räumlichkeiten (BSG 22, 10, 12; BG 1965, 114) nicht mehr festgehalten.

    Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglicuen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereichs zu sehen (so noch im Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257).

  • BSG, 29.01.1965 - 2 RU 21/64
    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Gebäude ein städtisches Mehrfamilienhaus mit abgeschlossenen Einzelwohnungen (BSG 2, 239), ein Zweifamilienhaus mit separaten Wohnungseingängen auf eingezäuntem Grundstück (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64) oder ein Einfamilienhaus auf eingezäuntem Grundstück (BG 1965, 314) ist.

    Versicherungsschutz besteht somit auch auf dem Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, den der Versicherte innerhalb des eingezäunten Grundstücks eines ihm gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses zurücklegt, zumal da es nicht Zweck des 9 550 Abs. 1 RVO ist, Versicherungsschutz nur für die dem Versicherten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit drohenden Verkehrsgefahren zu gewähren (BSG 2, 239, 241) und sich auch außerhalb des Wohngebäudes eine klare, den Erfordernissen der ?echtssicherheit entsprechende Abgrenzung des für Beginn ode" Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit maßgebenden häuslichen Bereichs nicht finden läßt (Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64).

    Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglicuen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereichs zu sehen (so noch im Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257).

  • BSG, 29.01.1965 - 2 RU 39/64

    Rechte der Krankenkasse - Klage auf Ersatzleistung - Recht auf Feststellung der

    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Der erkennende Senat hat in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung den Versicherungsschutz bereits für den Teil des Weges bejaht, den der Versicherte auf umzäuntem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück zurücklegt, nachdem er das für den Weg zu benutzende Fahrzeug (Noped, Kraftwagen) aus dem Abstellraam (Keller, Garage) herausgeholt hat (BSG 22, 240; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65).

    Da sich jedoch innerhalb dieser Lebenssphäre keine klare dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Zweck des 5 550 Abs. 1 RVO entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit finden läßt, ist es gerechtfertigt, diese Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten "häuslichen Bereich" zuzurechnen; die Grenze bildet in der Regel auch hier die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (vgl. BSG 2, 239; Urteil vom 29. Januar 1965 - ? RU 21/64 - BSG 22, 240; BG 1965, 314; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/60; SozR Nr. 4 zu 5 550 RVO).

  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 29/73

    Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten der Außentür - Wohnung im

    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Der erkennende Senat hat dies in seiner neueren Rechtsprechung schon mehrfach herausgestellt und zur Begründung darauf hingewiesen, daß eine zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges benutzte Garage nicht zum unversicherten häuslichen Bereich gehört, mag die Garage sich im Kellergeschoß des Wohnhauses befinden, aber von dort nicht direkt, sondern erst nach Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes zu erreichen sein oder vom Wohnhaus getrennt liegen (BSG 37, 36, 38; SozR Nr. 4 zu % 550 RVG).
  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 45/65

    Pkw als Arbeitsgerät - Zweckbestimmung des Pkw - Verwahrungsbegriff

    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Damit hat die von dem Gesichtsinsbesondere punkt der Rechtssicherheit geprägte Rechtsprechung des erkennenden Senats an den früher verwendeten Abgrenzungskriterien der baulichen Verbundenheit der Garage mit dem Wohngebäude (siehe die Ausführungen in BozR Nr. 4 zu 550 RVO in Bezug auf BSG 24, 243) oder der Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Versicherten über die zum Abstellen des Fahrzeuges benutzten Räumlichkeiten (BSG 22, 10, 12; BG 1965, 114) nicht mehr festgehalten.
  • BSG, 26.07.1963 - 2 RU 16/62

    Zum Umfang des Versicherungsschutzes auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte -

    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Dies schließt nunmehr in aller Regel auch aus, in dem vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglicuen Raum zum Abstellen des für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit als Transportmittel benutzten Fahrzeuges auch nur einen Teilbereich eines gespaltenen häuslichen Bereichs zu sehen (so noch im Urteil vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - in Bezug auf BSG 22, 10; zum häuslichen Teilbereich vgl. BSG 19, 257).
  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 24/61
    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Die Sprungrevision der Beklagten ist nach 5 161 SGG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30..Juli 1974 (BGBl I 1625) geltenden Fassung zulässig, aber nicht begründet, Dem SG ist zunächst darin zuzustimmen, daß das rechtskräftige Urteil des SG Hildesheim vom 11. Juli 1972 (S 13 U 34/72) hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen keine Bindungswirkung hat (BSG 24, 155).
  • BSG, 18.12.1974 - 8 RU 34/73
    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Der der Höhe nach nicht streitige Ersatzanspruch der Klägerin gründet sich auf eine entsprechende Anwendung des 5 1510 Abs. 2 RVO (vgl. BSG 39, 24, 26).
  • BSG, 24.08.1966 - 2 RU 175/65
    Auszug aus BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
    Der erkennende Senat hat in Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung den Versicherungsschutz bereits für den Teil des Weges bejaht, den der Versicherte auf umzäuntem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück zurücklegt, nachdem er das für den Weg zu benutzende Fahrzeug (Noped, Kraftwagen) aus dem Abstellraam (Keller, Garage) herausgeholt hat (BSG 22, 240; Urteil vom 24. August 1966 - 2 RU 175/65).
  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

    Wird eine solche Garage aufgesucht, um mit dem dort abgestellten Fahrzeug zur Arbeitsstätte zu gelangen, so beginnt der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung bereits nach dem Durchschreiten der Außentür des Hauses und besteht in der Garage fort (vgl BSG vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 - BSGE 42, 293, 295 = SozR 2200 § 550 Nr. 22 und vom 28.6.1988 - 2 RU 14/88 - USK 88112, jeweils mwN) .
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

    Abgesehen davon, daß es hier nicht um Abgrenzungsprobleme bei Garagen geht, anhand deren der Kläger seine Kritik an der genannten Rechtsprechung im wesentlichen verdeutlicht, übersieht er auch, daß das BSG mit seinem Urteil vom 27. Oktober 1976 (BSGE 42, 293, 295 = SozR 2200 § 550 Nr. 22) das früher verwendete Abgrenzungskriterium der baulichen Verbundenheit der Garage mit dem Wohngebäude aufgegeben hat und daß die ihm als unstimmig erscheinende Rechtsprechung zu diesem Problembereich damit zusammenhängt, daß der Rechtssicherheit durch klare Abgrenzung eine hohe Priorität eingeräumt wird (vgl Schulin, HS-UV, § 33 RdNr 47).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das die Grenze der privaten und der öffentlichen Risikosphäre stets in der Außentür des Wohnhauses sieht, so dass auch der Innenraum einer Garage, unabhängig von deren Lage zum Wohnhaus des Arbeitnehmers, zum unfallversicherten Bereich zählt (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - BSGE 42, 293 und vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R - a.a.O.), sieht der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der Vorteile einer einheitlichen Rechtsprechung zum Unfallschutz der Beamten und Arbeitnehmer keine Notwendigkeit, das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos zu Lasten der öffentlichen Kassen auch dort zugunsten einer starren Grenzziehung aufzugeben, wo es für eine einfache Grenzziehung nicht erforderlich ist.
  • LSG Hessen, 02.02.2016 - L 3 U 108/15

    Der Weg zurück zum Hoftor ist unfallversichert

    Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur beginnt der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes (BSGE 2, 239; 42, 293, 296; 63, 212, 213; Keller in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Rz 197 zu § 8, Krasney, in: Becker u.a. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Kommentar, Rz 182 zu § 8).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 14/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats beginnt der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs; dieser wird mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes verlassen (s ua BSGE 2, 239; 42, 293, 294; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 485 o mwN).

    Versicherungsschutz besteht damit auch auf dem Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, den der Versicherte innerhalb des eingezäunten Grundstücks eines ihm gehörenden Einfamilienhauses zurücklegt (BSGE 42, 293, 294).

    Die Garage ist nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten häuslichen Bereich zuzurechnen; die Grenze für den Versicherungsschutz bildet auch hier in der Regel die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes (BSGE 42, 293, 296 mwN).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2004 - 1 A 228/01

    Anerkennung eines Wegedienstunfalls in einer Garage; Funktionaler Zusammenhang

    Die gegenteilige Bewertung des BSG, vgl. einerseits für eine angebaute, aber nicht direkt zugängliche Garage: BSG, Urteil vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 -, BSGE 42, 293, und anderseits für eine angebaute vom Wohnhaus zu betretene Garage: BSG, Urteil vom 31.5.1988 - 2/9b RU 6/87, BSGE 63, 212, die im Zusammenhang mit den im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften des (sozial)versicherungsrechtlichen Unfallschutzes (heute § 8 SGB VII) steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1970 - II C 39.68 -, a.a.O., vermag nicht zu überzeugen.

    BSG, Urteil vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 -, a.a.O.

  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87

    Garage - Häuslicher Bereich - Versicherungsschutz - Räumliche Nähe

    HVBG HVBG-Info 22/1988 vom 01.09.1988, S. 1714 - 1722, DOK 372.11/017-BSG Zur Frage des UV-Schutzes gemäß § 550 Abs. 1 RVO im häuslichen Bereich (Gang zur Garage) - BSG-Urteile vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - und vom 28.06.1988 - 2 RU 14/88 Kein UV-Schutz gemäß § 550 Abs. 1 RVO im häuslichen Bereich (Gang zur Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus); hier: BSG-Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - Das BSG hat mit Urteil vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - folgendes entschieden: Leitsatz: In einer zum häuslichen Bereich gehörenden Garage besteht kein Versicherungsschutz nach § 550 RVO, selbst wenn die Garage nicht direkt vom Wohngebäude aus aufgesucht, sondern das Wohngebäude zunächst durch eine der Außentüren verlassen und dann die Garage von außen betreten wurde (Weiterentwicklung von BSG vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 = BSGE 42, 293 = SozR 2200 § 550 Nr. 22).

    Die Garage ist nicht dem durch das Wohnen des Versicherten gekennzeichneten häuslichen Bereich zuzurechnen; die Grenze für den Versicherungsschutz bildet auch hier in der Regel die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäude (vgl. BSG vom 27.10.1976 - 2 RU 247/74 = BSGE 42, 293, 296).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08

    Anerkennung eines Unfalls außerhalb des häuslichen Bereichs als Wegeunfall;

    Dies gilt auch in Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese "Gefahrenquelle" mitverantwortlich ist (s ua BSGE 2, 239, 243; 42, 293, 294; zuletzt vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).

    Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt und bei der Rückkehr von dem Ort der Tätigkeit endet (BSGE 37, 36; 42, 293, 295; BSG vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2013 - L 8 U 1506/13

    Treppensturz auf dem Weg zur Kantine kein Arbeitsunfall

    Das gilt nicht nur bei Mehrfamilienhäusern (BSG 13.03.1956 - 2 RU 124/54, BSGE 2, 239, 243 = juris; BSG 27.10.1976 - 2 RU 247/74, BSGE 42, 293, 294 = juris; zuletzt vom BSG 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 = juris), sondern auch bei Einfamilienhäusern (BSG 27.10.1976 - 2 RU 247/74, BSGE 42, 293, 294 = juris), bei denen der Wohnraum direkt an die Außentüre des Hauses grenzt und auch grds. dann, wenn Arbeitsräume innerhalb des privaten Wohnhauses liegen (BSG 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R, BSGE 98, 20-26 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21 = juris).
  • BSG, 30.11.1982 - 2 RU 33/81
    USK 76219; vom 27. Oktober 1976 - 2 RU - USK 76189; Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - Dabei.

    BSGE 42, 293).

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 11/88

    Wegeunfall - Arbeitsunfall - Beitragszuschlagsverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 4 B 15.17

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall

  • LSG Hessen, 23.04.1997 - L 3 U 1168/94

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Gelegenheitsursache - Mordanschlag

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.1998 - L 15 U 188/97

    Einordnung eines Unfalls als Arbeitsunfall; Anspruch auf Entschädigung eines

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RV 28/89

    Versorgungsschutz bei der Reparatur des privaten Pkw auf der Fahrt zum Dienst

  • LSG Bayern, 17.01.2006 - L 3 U 357/04

    Anspruch auf Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und

  • LSG Bayern, 25.10.2006 - L 2 U 250/05

    Voraussetzungen eines versichterten Arbeitsunfalls; Anerkennung eines Sturzes auf

  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 17/80

    Weg nach oder vom Ort der Tätigkeit - Unterbrechung des Weges - Private

  • VG Wiesbaden, 20.03.1996 - 8/V E 506/94

    Bestimmung der Voraussetzungen der Annahme eines Dienstweges; Zuordnung des

  • LSG Hessen, 02.02.2016 - L 6 U 12/12

    SGB VII

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2011 - L 9 U 3031/10
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