Rechtsprechung
   BSG, 20.05.1976 - 8 RU 98/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,754
BSG, 20.05.1976 - 8 RU 98/75 (https://dejure.org/1976,754)
BSG, Entscheidung vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 (https://dejure.org/1976,754)
BSG, Entscheidung vom 20. Mai 1976 - 8 RU 98/75 (https://dejure.org/1976,754)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,754) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallversicherungsschutz - Fahrschüler - Spielereien mit Sprengkörpern

Papierfundstellen

  • BSGE 42, 42
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 8/16 R

    Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert

    Von daher ist auch auf Wegen der Unfallversicherungsschutz der Schüler bejaht worden, wenn sich die spielerische Betätigung eines Schülers noch im Rahmen dessen hält, was nach den Umständen des Falles nicht als völlig unverständlich oder vernunftwidrig zu erachten ist, mag es vielleicht auch unbesonnen oder leichtsinnig sein (vgl BSG vom 20.5.1976 - 8 RU 98/75 - BSGE 42, 42 - 48 = SozR 2200 § 550 Nr. 14) .
  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat aber stets betont, dass in diesem Punkt bei Schülern oder jugendlichen Auszubildenden weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind, die der altersentsprechenden Entwicklung und den durch die Zugehörigkeit zu einem Schul- oder Klassenverband beeinflussten Verhaltensweisen Rechnung tragen (ständige Rechtsprechung seit Einführung der Schülerunfallversicherung im Jahre 1971; siehe bereits BSGE 42, 42, 44 f = SozR 2200 § 550 Nr. 14 S 27; BSGE 43, 113, 115 = SozR 2200 § 550 Nr. 26 S 59; BSG Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - USK 2000-131 = NJW 2001, 2909; zuletzt: BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 7).

    Entscheidend ist, wie weit dieser aufgrund seines Alters und seiner Persönlichkeitsentwicklung in der Lage war, vernünftig und zielgerichtet zu handeln und sich beispielsweise gruppentypischen Zwängen innerhalb seiner Klassengemeinschaft oder seiner "Clique" zu entziehen (vgl BSGE 42, 42, 47 = SozR 2200 § 550 Nr. 14 S 30 - Spielerei mit Sprengkörpern; BSG Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 65/76 - USK 7778 - Einnahme von Arzneimitteln durch ein geistig behindertes Kind; Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler und Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, S 43; Kruschinsky in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 2007, § 2 SGB VII RdNr 507).

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler -

    So hat auch der 8. Senat des BSG (Urteil vom 20.5.1976 - 8 RU 98/75 - BSGE 42, 42, 47 = SozR 2200 § 550 Nr. 14) dem LSG im Fall eines 17-jährigen Schulpendlers aufgegeben zu ermitteln, ob er sich auf dem versicherten Weg oder einem unversicherten Umweg befand, als er beim einstündigen Warten auf den Zug, der ihn nach Hause bringen sollte, mit Sprengkörpern hantierte und sich verletzte.

    Folglich kommt es weder entscheidend auf die geistige Reife oder die Einsichtsfähigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt noch auf das Maß der Unvernunft an, wie das LSG unter Berufung auf die nichttragenden Ausführungen des 8. Senats in dem bereits erwähnten Urteil vom 20.5.1976 (8 RU 98/75 - BSGE 42, 42, 47 = SozR 2200 § 550 Nr. 14) angenommen hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2020 - L 3 U 4/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler -

    Von daher ist auch auf Wegen der Unfallversicherungsschutz der Schüler bejaht worden, wenn sich die spielerische Betätigung eines Schülers noch im Rahmen dessen hält, was nach den Umständen des Falles nicht als völlig unverständlich oder vernunftwidrig zu erachten ist, mag es vielleicht auch unbesonnen oder leichtsinnig sein (vgl. BSG, Urteile vom 20. Mai 1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 23 f., und vom 23. Januar 2018 - B 2 U 8/16 R -, juris Rn. 22).

    Zum besonderen Maßstab bei Kindern und Jugendlichen hat das BSG bereits im Urteil vom 20. Mai 1976 - 8 RU 98/75 - (juris Rn. 23 f.) ausgeführt:.

    Der Senat geht auch davon aus, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt aufgrund der "Art der Spielerei" (BSG, Urteil vom 20. Mai 1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 24) bzw. gefahrbringenden Aktivität (b)) und seiner geistigen Reife über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügte, um die Gefährlichkeit seines Handelns zu erkennen (c)).

    Zwar schließt weder ein verbotswidriges noch ein leichtsinniges Handeln den Unfallversicherungsschutz aus (BSG, Urteil vom 20. Mai 1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 24).

    Wenn das Besteigen der Lok - nach den Angaben des Klägers - als "Mutprobe" verstanden wurde, wie auch das S-Bahn-Surfen bereits vor dem Unfall als Mutprobe galt, dann verdeutlicht dies klar, dass dieses Handeln als gefahrbringend galt und der Kläger es auch so verstand (BSG, Urteil vom 20. Mai 1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 25).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    In einem solchen Fall kann sich der jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb weitaus ungehemmter entfalten, als wenn die jungen Leute auf die Arbeitsplätze der erwachsenen Beschäftigten verteilt werden (BSGE 42, 42, 44 = SozR 2200 § 550 Nr. 14).

    Für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO versicherten Schüler hat der Senat entschieden, daß bei Unfällen, die sich während des erlaubten Aufenthalts der Schüler im Schulbereich ereignen und auf Spielereien beruhen, die haftungsbegründende Kausalität eher zu bejahen ist als bei entsprechenden Unfällen jugendlicher Arbeitnehmer, weil von der Schule gerade in bezug auf den Spiel- und Nachahmungstrieb der Schüler zusätzliche Gefahren ausgehen, die im Rahmen des Unfallversicherungsschutzes Berücksichtigung finden müssen (BSGE 42, 42, 45 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BSGE 43, 113, 116 = SozR 2200 § 550 Nr. 26).

    Zu den besonderen Verhältnissen, die für Schüler nicht nur während des Schulbesuchs und in den Schulpausen, sondern auch bei Klassenfahrten zu Gefährdungen führen können und deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören neben den auf natürlichem Spieltrieb ebenso die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen (BSGE 43, 113, 116 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BGHZ 67, 279, 282, 283; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 167).

    Auch der Senat ist bei siebzehnjährigen Versicherten davon ausgegangen, daß ihnen die Reife und das Verantwortungsbewußtsein eines Erwachsenen generell noch fehlt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 14).

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    So kann auch die Leistung aus der Kriegsopferversorgung und aus der Unfallversicherung ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte sich auffallend vernunftwidrig in eine selbst geschaffene Gefahr begeben hat (BSGE 42, 42, 46 f = SozR 2200 5 550 Nr. 44; BSGE 45, 45, 18 : SozR2200 5 550 Nr. 24; SozR 5200 5 84 Nr. 7; speziell zum OEG: Schoreit, Ehtschädigung der Verbrechensopfer als öffentliche Aufgabe, 497}, 89, 90)- Derart leistungsausschließend zu werten war aber das tatfördernde Verhalten des K. nicht.
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Neben den auch bei Dienstreisen von erwachsenen Beschäftigten zu berücksichtigenden besonderen Gefahren zB der Unterkunft (BSGE 8, 48, 53; 39, 180, 181 f = SozR 2200 § 548 Nr. 7; speziell zu Schülern: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 mwN: nächtlicher Brand in der Unterkunft während des Schlafens) sind im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung als eine weitere Besonderheit die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen ergeben (stRspr: ua BSGE 42, 42, 44 f = SozR 2200 § 550 Nr. 14, zuletzt BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34, jeweils mwN).

    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSGE 42, 42, 44 = SozR 2200 § 550 Nr. 14), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, das bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten kann (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG, Urteil vom 25.03.1964 - 2 RU 242/61 -, juris Rn. 20), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSG, Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 20), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94, juris Rn. 16 ff.), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, die bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten können (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18).

    Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit entfällt erst dann, wenn der Geschädigte sich in so hohem Maße vernunftwidrig und gefahrbringend verhält, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, es werde zu einem Unfall kommen (BSG, Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Der Auffassung der Beklagten, Versicherungsschutz sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, weil das Handeln des Klägers nicht als Ausfluss eines typischen Gruppenverhaltens von Jugendlichen, sondern als individuelle Fehlentscheidung anzusehen sei (jugendtypisches Gruppenverhalten etwa verneint in Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 05.12.2006 - L 9 U 781/05 -, juris Rn. 28 und vom 25.09.2014 - L 6 U 2085/14 -, juris Rn. 24 und des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2020 - L 3 U 4/17 -, juris Rn. 53 < "Loksurfen" auf dem Heimweg von der Schule>), vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Die Idee, wegen der Beaufsichtigung des Flurs über das Dach zurückzukommen, erscheint dem Senat nicht derart "völlig vernunftwidrig" oder "völlig unverständlich" im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 24), dass die versicherte Tätigkeit für den Kausalverlauf nicht mehr als wesentlich angesehen werden kann.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2016 - L 6 U 4904/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schüler - sachlicher Zusammenhang -

    Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften, insbesondere in den §§ 106 bis 113 des Bürgerlichen Gesetzbuches und den §§ 1 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes zu erkennen gegeben hat, dass Jugendliche vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht wie Erwachsene behandelt werden können (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 14).

    Das BSG hat indes stets betont, dass in diesem Punkt bei Schülern oder jugendlichen Auszubildenden weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind, die der altersentsprechenden Entwicklung und den durch die Zugehörigkeit zu einem Schul- oder Klassenverband beeinflussten Verhaltensweisen Rechnung tragen (ständige Rechtsprechung seit Einführung der Schülerunfallversicherung im Jahre 1971; siehe bereits BSGE 42, 42, 44 f.; BSGE 43, 113, 115; Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - USK 2000-131; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25).

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94

    Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt

    In einem solchen Fall kann sich der jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb weitaus ungehemmter entfalten, als wenn die jungen Leute auf die Arbeitsplätze der erwachsenen Beschäftigungsmitglieder verteilt werden (BSGE 42, 42, 44).

    Entsprechendes gilt auch für die Unfälle der nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO versicherten Schüler (BSGE 42, 42, 44; BSGE 43, 113, 116; Brackmann a.a.O. S. 483s/sI).

  • BSG, 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R

    Kriegsopferversorgung - Prozeßvertretung - Landesversorgungsamt -

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während

  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2020 - L 10 U 2649/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftlicher Arbeitsunfall -

  • BSG, 19.10.1982 - 2 RU 21/81

    Versicherungsschutz für Schüler; Vorzeitige Beendigung des Unterrichts; Abholen

  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 23/76

    Versicherungsschutz - Unterbrechung des Schulweges - Entzünden von Chemikalien

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2003 - L 3/9 U 462/01

    Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Wegeunfall; Erforderlichkeit

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

  • LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 154/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 3 U 219/09

    Schulunfall - Klassenfahrt - innerer Zusammenhang - Mofafahrt - Aufsichtspflicht

  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.02.2015 - L 3 U 62/13

    Unfallversicherung bei schulischer Rockparty

  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 30/84

    Wartezeiten bei Fahrgemeinschaften - Rechtliche Bedeutung

  • BVerwG, 10.09.1979 - 3 CB 117.79

    Zulässigkeit der Verwertung von Zeugenaussagen in einem früheren Verfahren durch

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2014 - L 6 U 2085/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Klassenfahrt - sachlicher

  • LSG Bayern, 22.04.2009 - L 12 KA 106/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentzug bei sexuellen Übergriffen auf

  • LSG Bayern, 14.04.2021 - L 3 U 344/17

    Unfallversicherung: Überfall als Arbeitsunfall

  • BSG, 19.05.1978 - 8 RU 72/77
  • LSG Bayern, 27.05.1999 - L 3 U 435/98

    Entschädigung wegen der Folgen eines Unfalls (Sturz) während einer

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 79/90

    Hausaufgabenhilfe - Allgemeinbildende Schule - Wegeunfall

  • LSG Hessen, 15.02.1984 - L 3 U 430/79

    Schulunfall; Rettungshandlung; Schleppliftunfall; Skifreizeit; Nothilfe;

  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 77/90

    Wegeunfall wegen Wartezeit auf dem Weg vom Ort der Tätigkeit aufgrund eines

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 35/90

    Einordnung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Unfall auf dem Weg von der

  • LSG Hessen, 08.02.1984 - L 3 U 284/83

    Familienheimfahrten; Feierabendausgestaltung im Umschulungszentrum

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 65/87

    Notwendige Wartezeit - Unfallversicherungsschutz

  • LSG Hessen, 30.08.1978 - L 3 U 220/77

    Alkohol; fremdes verkehrswidriges Verhalten als wesentliche Unfallursache; Mofa;

  • SG Karlsruhe, 06.05.2008 - S 4 U 354/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

  • BSG, 27.07.1978 - 10 RV 63/77
  • BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 59/77
  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 75/77
  • BSG, 14.07.1978 - 8 RU 106/77
  • BSG, 24.11.1976 - 9 RV 22/76
  • BSG, 26.05.1982 - 2 RU 1/81
  • SG Oldenburg, 01.12.2004 - S 15 V 41/01
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht