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   BSG, 26.04.1977 - 8 RU 74/76   

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BSG, 26.04.1977 - 8 RU 74/76 (https://dejure.org/1977,4193)
BSG, Entscheidung vom 26.04.1977 - 8 RU 74/76 (https://dejure.org/1977,4193)
BSG, Entscheidung vom 26. April 1977 - 8 RU 74/76 (https://dejure.org/1977,4193)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der notwendigen Beiladung - Höhe der Beiträge zu den Bundesgenossenschaften in Abhängigkeit von dem Entgelt der Versicherten in einen Unternehmen - Höhe der Beiträge zu den Bundesgenossenschaften in Abhängigkeit von dem Grade der Unfallgefahr - Mittel für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 43, 289
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus BSG, 26.04.1977 - 8 RU 74/76
    Diese dem Begriff der "Gefahrklasse" innewohnende enge Verknüpfung zwischen "Gefahr" und "Belastung" ist in BSG 27, 237, 243 durch die Worte angedeutet, daß "der Gefahrtarif sich ohnehin eher wie ein Belastungstarif auswirkt" (mit weiteren Nachweisen).

    Da das Gesetz zudem in keiner Weise zwischen einer "Neulast" und einer "Altlast" unterscheidet, könnte die BG im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums (vgl. BSGE 27, 237, 240) auch sämtliche noch laufende Unfallasten, somit auch die gesamte Last, bei der Bildung der Gefahrklasse berücksichtigen (s. dazu auch Lauterbach a.a.O. Anm. 5 zu § 731, der betont, daß die BG auch die Unfallbelastung aus einem früheren Zeitraum berücksichtigen kann).

    Zwar ist der Gefahrtarif seiner Rechtsnatur auch objektives Recht und ist deshalb, ungeachtet der autonomen Rechtsetzungsbefugnis der BG, bei Streit über die Rechtmäßigkeit eine Verwaltungsaktes, der die Veranlagung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gefahrklasse zum Inhalt hat, durch die Gerichte auf seine Rechtsgültigkeit und insbesondere darauf nachzuprüfen, ob er Normen höherrangigen Rechts verletzt (BSGE 27, 237, 240).

  • BSG, 28.10.1976 - 8 RU 8/76

    Unfallversicherung - Zuständiger Träger - Klage auf Feststellung der

    Auszug aus BSG, 26.04.1977 - 8 RU 74/76
    Denn mit der Entscheidung wird nicht zugleich in ihre Rechtssphäre unmittelbar eingegriffen (vgl. BSG SozR Nr. 17 zu § 75 SGG und im übrigen Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1976 - 8 RU 8/76 -).
  • BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81

    Aufstellung eines Gefahrtarifs - Veranlagung abgrenzbarer Unternehmensteile -

    Maßgebend für die als Verwaltungsakt anfechtbare Veranlagung der Klägerin zur Gefahrklasse (vgl. BSGE 27, 237, 240; 43, 289, 292; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl., S. 542 e) für die Zeit ab 1. Januar 1977 ist der Gefahrtarif der Beklagten vom 3. Juni 1977.

    Dem steht nicht entgegen, wie das BSG bereits entschieden hat, daß der Gefahrtarif autonomes Recht der Berufsgenossenschaft und vom Bundesversicherungsamt genehmigt ist (s. BSGE 27, 237, 240 und 242; 43, 289, 290; BSG SozR § 730 RVO Nr. 2 und § 725 RVO Nr. 4; Brackmann a.a.O.).

    Damit hat der Gesetzgeber sich für ein System entschieden, bei dem die Lasten der Berufsgenossenschaft auf die einzelnen Mitglieder nicht nur entsprechend der Größe ihrer Unternehmen umgelegt werden, was in einer Vielzahl von Fällen zwangsläufig eine Benachteiligung weniger unfallgefährdeter Gewerbezweige gegenüber stark gefährdeten Gewerbezweigen zur Folge haben würde, sondern engere Gefahrengemeinschaften der unterschiedlich gefährdeten Gewerbezweige gebildet werden, die das auf sie entfallende Risiko tragen (s. BSGE 43, 289, 293; BSG SozR § 725 RVO Nr. 4).

    Dabei sind in erster Linie die tatsächlichen Gefahren maßgebend (vgl. § 731 Abs. 1 RVO; BSGE 43, 289, 290; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 730 Anm. 1).

    Damit wirkt sich der Gefahrtarif wie ein Belastungstarif aus (BSGE 27, 237, 243; 43, 289, 290).

    Hat die Berufsgenossenschaft diese Risiken unrichtig eingeschätzt oder verändern sie sich durch eine Umstrukturierung in den verschiedenen Gewerbezweigen, hat die Berufsgenossenschaft den Gefahrtarif - mindestens alle fünf Jahre - zu überprüfen und zu korrigieren (s. § 731 RVO; BSGE 43, 289, 290).

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Dass beide Verfahren oder auch Mischsysteme (vgl BSGE 43, 289 ff = SozR 2200 § 731 Nr. 1; BSG Urteil vom 18. Oktober 1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255) zulässig sind, folgt aus den schon zitierten Gesetzesmaterialien, nach denen im Gesetz nur die bisherige Praxis festgeschrieben werden sollte (BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25; als Beispiel zu den unterschiedlichen Belastungswirkungen: BSGE 43, 289 = SozR 2200 § 731 Nr. 1), führt aber dazu, dass ältere Arbeitsunfälle für die Berechnung der aktuellen Gefahrklasse nicht berücksichtigt werden.

    Gleiches gilt für die Gefahrklasse als Ausdruck des aktuellen Unfallrisikos: Unternehmen, die im Beobachtungszeitraum ein hohes Unfallrisiko und eine hohe Gefahrklasse haben, tragen überproportional die hohen Altlasten von Unternehmen, die früher - vor dem der jetzigen Gefahrklassenberechnung zugrunde gelegten Beobachtungszeitraum - ein hohes Unfallrisiko hatten, das zu vielen heute noch zu bedienenden Entschädigungsfällen führte, aber mittlerweile ein niedrigeres Unfallrisiko und damit eine niedrigere Gefahrklasse haben (vgl nochmals das Beispiel in BSGE 43, 289 = SozR 2200 § 731 Nr. 1).

  • LSG Sachsen, 07.03.2001 - L 2 U 151/99

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49; Unternehmen

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  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 13/99 R

    Umlage der Altlasten-Ost in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsmäßig

    Für die Festlegung der Gefahrklasse sind nämlich in erster Linie die tatsächlichen Gefahren maßgebend, dh die Unfallgefahr resultiert aus Häufigkeit, Art und Umfang der verursachten Gesundheitsschäden (vgl § 731 Abs. 1 RVO; BSGE 43, 289, 290 = SozR 2200 § 731 Nr. 1; BSGE 55, 26, 28 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-Info 1988, 2215 mwN).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Er ist objektives revisibles Recht, da er sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 162 SGG; BSGE aaO; BSGE 27, 237, 240; 43, 289, 292; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 542e).
  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 20/84

    Beschäftigte eines unselbstständigen Betriebsteils - Zuständigkeit der

    Der Senat kann die Frage offenlassen, ob Gewohnheitsrecht im Widerspruch zum geschriebenen Recht entstehen kann (verneinend BSGE 43, 289, 291; a.A. BGHZ 37, 219, 224).
  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 2/88
    Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden (vgl BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSGE 43, 289, 292 = SozR 2200 § 731 Nr. 1; BSGE 55, 26, 27; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 542 e).

    Dabei sind in erster Linie die tatsächlichen Gefahren maßgebend, dh die Unfallgefahr resultiert aus Häufigkeit, Art und Umfang der verursachten Gesundheitsschäden (vgl § 731 Abs. 1 RVO; BSGE 43, 289, 290; 55, 26, 28 Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Unfallversicherung, 4. Aufl, § 730 Anm 1).

  • BSG, 18.10.1984 - 2 RU 31/83

    Arbeitsunfall - Zuschläge - Durchschnittsunfallbelastungsziffer

    Dieser Kostenaufwand findet Berücksichtigung bei der Aufstellung des Gefahrtarifs, der sich wie ein Belastungstarif auswirkt (BSGE 43, 289, 290), und in der Veranlagung der Unternehmen zu einer bestimmten Gefahrklasse (§§ 730, 734 RVO).
  • LSG Schleswig-Holstein, 06.02.2002 - L 8 U 50/01

    Veranlagung zum Gefahrtarif - Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen (§§ 157, 159

    Es entspricht der Rechtsprechung des BSG ( BSGE 43, 289, 290 [BSG 26.04.1977 - 8 RU 74/76]; SozR 2200 § 731 Nr. 2 Seite 10), dass die Berufsgenossenschaften zwar bisherige, aus den zurückliegenden Gefahrtarifen gewonnene Erkenntnisse berücksichtigen müssen, ohne dass sie aber insoweit überhastet reagieren müssten.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2001 - L 7 U 674/99

    Gefahrklassenherabsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • SG Koblenz, 02.07.1998 - S 2 U 42/96

    Unfallversicherungsrechtliche Veranlagung von Unternehmen auf dem Gebiet der

  • LSG Bayern, 21.03.2002 - L 3 U 283/93

    Veranlagung eines Unternehmens zur richtigen Gefahrklasse; Rechtzeitige

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 49/84

    Bau-Berufsgenossenschaft - Tiefbau-Berufsgenossenschaft - Erhebung von Beiträgen

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 45/84

    Wirkung der Veranlagung zur Gefahrklasse - Gefahrklasse

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 8/83

    Berechnung der Beiträge zur Unfall- und Krankenversicherung für Seeleute -

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2002 - L 7 U 663/99
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