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   BSG, 14.07.1977 - 3 RK 60/75   

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https://dejure.org/1977,11463
BSG, 14.07.1977 - 3 RK 60/75 (https://dejure.org/1977,11463)
BSG, Entscheidung vom 14.07.1977 - 3 RK 60/75 (https://dejure.org/1977,11463)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 1977 - 3 RK 60/75 (https://dejure.org/1977,11463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 44, 139
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 15.10.1968 - 3 RK 66/67

    Verfügungsmöglichkeit über einen künftigen Rentenanspruch ( Altersruhegeld) -

    Auszug aus BSG, 14.07.1977 - 3 RK 60/75
    zur Behebung ihres eigenen Krankheitszustandes oder des Krankheitszustandes ihrer Angehörigen beizutragen (BSGE 28, 255 = SozR Nr. 55 zu 5 182 RVG).
  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

    Der Begriff "geboten" iS des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V entspricht dem Begriff "erforderlich" iS des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V (so bereits BSGE 30, 144, 146 = SozR § 185 RVO Nr. 1; BSGE 44, 139, 140 = SozR 2200 § 185 Nr. 1; BSGE 63, 140, 141 = SozR 2200 § 185 Nr. 5; Höfler in: KassKomm, Stand Dezember 1998, § 37 RdNr 6).
  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 23/99 R

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und

    Soweit die Beklagte geltend macht, das BSG habe bereits im Urteil vom 14. Juli 1977 (3 RK 60/75 = BSGE 44, 139 = USK 77100) die Subsidiarität des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege allgemein aus familienrechtlichen Unterstützungspflichten abgeleitet, verkennt sie, daß in der seinerzeit maßgeblichen Vorschrift (§ 185 Reichsversicherungsordnung) der hier diskutierte Ausschlußtatbestand der Angehörigenpflege noch nicht enthalten war.
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Die Rechtsprechung hat diese Ausnahme auf den Heil- und Hilfsmittelbereich ausgeweitet; auch hier gehöre es zu den Pflichten jedes Versicherten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen, alles Zumutbare zu tun, um neben den vorgesehenen Leistungen der KKn zur Behebung des Krankheitszustandes beizutragen (Keine Entschädigung der nicht erwerbstätigen Ehefrau für deren Mithilfe bei der Heimdialyse: BSGE 44, 139, 141 = SozR 2200 § 185 Nr. 1 und BSGE 45, 130; ähnlich zur kostenlosen häuslichen Krankenpflege eines Kindes durch seine Mutter: BSGE 28, 253, 254 = SozR Nr. 33 zu § 182 RVO; ähnlich zum Bad-Helfer: BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3, eine Entscheidung, die den Rechtszustand vor dem Rehabilitationsangleichungsgesetz [RehaAnglG] betrifft).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als

    Die sog "Hauspflege" wurde als besonders ausgestaltete Krankenpflege (§ 182 RVO) angesehen, die - entsprechend dem Wortlaut des § 185 Abs. 1 Satz 1 RVO - nur als Ersatz für eine an sich gebotene Krankenhauspflege in Betracht kam (BSGE 30, 144, 146 = SozR Nr. 1 zu § 185 RVO Aa 1; im Anschluss daran BSGE 44, 139, 140 = SozR 2200 § 185 Nr. 1 S 1 f; BSGE 50, 73, 76 f = SozR 2200 § 185 Nr. 4 S 10) .
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Die Rechtsprechung hat diese Ausnahme auf den Heil- und Hilfsmittelbereich ausgeweitet; auch hier gehöre es zu den Pflichten jedes Versicherten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen, alles Zumutbare zu tun, um neben den vorgesehenen Leistungen der KKn zur Behebung des Krankheitszustandes beizutragen (Keine Entschädigung der nicht erwerbstätigen Ehefrau für deren Mithilfe bei der Heimdialyse: BSGE 44, 139, 141 = SozR 2200 § 185 Nr. 1 und BSGE 45, 130 = SozR 2200 § 185 Nr. 2; ähnlich zur kostenlosen häuslichen Krankenpflege eines Kindes durch seine Mutter: BSGE 28, 253, 254 = SozR Nr. 33 zu § 182 RVO ; ähnlich zum Bad-Helfer: BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3, eine Entscheidung, die den Rechtszustand vor dem Rehabilitationsangleichungsgesetz betrifft).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 4/95

    Anspruch auf Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit bei Anspruch auf

    Die Rechtsprechung hat diese Ausnahme auf den Heil- und Hilfsmittelbereich ausgeweitet; auch hier gehöre es zu den Pflichten jedes Versicherten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen, alles Zumutbare zu tun, um neben den vorgesehenen Leistungen der KKn zur Behebung des Krankheitszustandes beizutragen (Keine Entschädigung der nicht erwerbstätigen Ehefrau für deren Mithilfe bei der Heimdialyse: BSGE 44, 139, 141 = SozR 2200 § 185 Nr. 1 und BSGE 45, 130 = SozR 2200 § 185 Nr. 2; ähnlich zur kostenlosen häuslichen Krankenpflege eines Kindes durch seine Mutter: BSGE 28, 253, 254 = SozR Nr. 33 zu § 182 RVO; ähnlich zum Bad-Helfer: BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3, eine Entscheidung, die den Rechtszustand vor dem Rehabilitationsangleichungsgesetz betrifft).
  • LSG Brandenburg, 07.06.2005 - L 24 KR 49/03

    Kosten für die Verabreichung von Insulin im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

    Die frühere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. Juli 1977 - 3 RK 60/75 = BSGE 44, 139) kann für die Auslegung des § 37 Abs. 3 SGB V nicht herangezogen werden, denn sie erging zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vorgängerregelung des § 185 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach häusliche Krankenpflege insoweit gewährt wurde, als eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht pflegen konnte, noch nicht galt und die Subsidiarität des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege allgemein aus familienrechtlichen Unterstützungspflichten abgeleitet wurde.
  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 62/79

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe; Weiterführung des

    Ob und inwieweit für die Ausführung dieser ''Hauspflege" auch Personen in Betracht kommen konnten, die gleich der vom Kläger beschäftigten Nachbarin nicht als Pflegeperson ausgebildet waren, kann hier dahinstehen (zu dem aufgrund der durch Art. 1 § 1 Nr. 11 _ des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl I 1069, erfolgten Neufassung des § 185 RVO mit Wirkung vom 1. Juli 1977 geschaffenen Rechtszustand vgl. insoweit Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, § 185 Stand August 1978 Anm. 8); dem auch diese als Ermessungsleistung des Krankenversicherungsträgers normierte Hauspflege war eine Sachleistung (vgl. BSGE 44, 139, 140/141 = SozR 2200 § 185 RVO Nr. 1).
  • LSG Brandenburg, 25.01.2005 - L 24 KR 47/03

    Notwendigkeit der Zustimmung zur Berufung durch das Ausgangsgericht; Anspruch auf

    Die frühere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. Juli 1977 - 3 RK 60/75 = BSGE 44, 139) kann für die Auslegung des § 37 Abs. 3 SGB V nicht herangezogen werden, denn sie erging zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vorgängerregelung des § 185 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach häusliche Krankenpflege insoweit gewährt wurde, als eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht pflegen konnte, noch nicht galt und die Subsidiarität des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege allgemein aus familienrechtlichen Unterstützungspflichten abgeleitet wurde.
  • BSG, 13.05.1982 - 8 RK 34/81
    Eine solche Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn diese Ersatzleistung (besser: "Stellvertreterleistung") entweder geeigneter (vgl BSGE 51, 279, 282 - Kinderheim statt Krankenhaus) oder billiger (vgl BSGE 37, 130, 13h - Ultraschallvernebler als Heimgerät; BSGE 44, 139, 1h1 und BSGE 45, 130, 132 - Heimdialyse) als die orginiär geschuldete Leistung ist.
  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 11/99 R

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 47/79

    Beschaffung einer Krankenpflegeperson - Kreis der Krankenpflegefachkräfte -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1999 - L 16 KR 183/98

    Krankenversicherung

  • LSG Hessen, 08.10.1980 - L 8 KR 903/79
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