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   BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77   

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BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77 (https://dejure.org/1977,93)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1977 - 10 RV 15/77 (https://dejure.org/1977,93)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 (https://dejure.org/1977,93)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Berufsschadensausgleich im Zugunstenwege - Verbot einer Abänderung eines Bescheids zum Nachteil des Versorgungsberechtigten - Widerstreit zwischen den Geboten der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit - Pflicht der Verwaltung zum Eintritt in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 45, 1
 
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Wird zitiert von ... (259)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 24.06.1969 - 10 RV 282/66

    Ablehnung eines beantragten Zugunstenbescheides - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    Diese Ansicht stehe im Widerspruch zu den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juni 1969 (BSGE 29, 278) und vom 22. Mai 1975 (SozR 3900 § 40 Nr. 2), wonach Iediglich die Berichtigung zuungunsten des Berechtigten nach § 41 KOV-VfG davon abhängig sei, daß die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit der früheren Entscheidung außer Zweifel stehe.

    Schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, die nunmehr in den §§ 18, 49 und 54 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) teilweise ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, ist die Verwaltungsbehörde befugt, jederzeit eine neue Prüfung des Versorgungsrechtsverhältnisses vorzunehmen und einen neuen Bescheid zu erteilen, sofern hierdurch die in einem vorangegangenen Bescheid enthaltene Belastung des Betroffenen nicht erhöht wird, (BSGE 10, 248, 249; 18, 22, 25 ff.; 19, 146, 148; 29, 278, 280; BSG BVBl. 1970, 15).

    Zwar kann und muß aufgrund der durch § 24 KOV-VfG § 77 SGG statuierten Bindungswirkung davon ausgegangen werden, daß die davon erfaßte Entscheidung der Verwaltungsbehörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutrifft (BSGE 29, 278, 283).

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. Juni 1969 (BSGE 29, 278, 283 = SozR VerwVG § 40 Nr. 12) und vom 22. Juni 1977 - 10 RV 67/76 - (zur Veröffentlichung bestimmt) (vgl. auch Beschluß vom 21. Januar 1976 -, 10 RH 7/75 - ) dargelegt hat, kann die bloße Behauptung eines Widerspruchs der früheren Entscheidung gegen das Gebot dem materiellen Gerechtigkeit nicht genügen, um nach dieser Richtung eine erneute Überprüfung und ein Tätigwerden der Verwaltung in Gang zu setzen.

    Vielmehr wird er maßgeblich von der - im gerichtlichen Verfahren voll nachprüfbaren - Frage bestimmt, ob und inwieweit der Antrag des Berechtigten und ein eventuelles weiteres Vorbringen im Verwaltungsverfahren zur Begründung dieses Antrages konkrete Anhaltspunkte für eine Überprüfung der früheren Entscheidung bieten: Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, etwa weil das Vorbringen des Berechtigten unschlüssig oder unsubstantiiert ist, so ist zwar selbst in diesem Falle der Verwaltungsbehörde der Antritt in eine Nachprüfung des früheren Bescheides nicht verwehrt (vgl. BSGE 29, 278, 283).

    1969 (BSGE 29, 278, 282 = SozR VerwVG § 40 Nr. 12) und seither wiederholt (BSGE 35, 91, 93; BSG SozR 1500 § 141 Nr. 2 und 3900 § 40 Nr. 2; Urteil vom 9. Februar 1977 - 10 RV 23/76 - ebenso 9. Senat in BSG BGBl. 1970, 15) ausgesprochen hat, hat die Ausübung des Ermessens zur Voraussetzung, daß die frühere Entscheidung von Anfang an unrichtig gewesen ist.

    Das Tatbestandsmerkmal der "Unrichtigkeit des Erstbescheides" unterliegt im Streitfalle wie jedes Tatbestandsmerkmal der vollen tatrichterlichen Nachprüfung (BSGE 29, 278, 284; Urteil vom 9. Februar 1977 - 10 RV 23/76 -).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1969 (BSGE 29, 278 = SozR VerwVG § 40 Nr. 12) ausgeführt hat, ist im Wortlaut des § 40 Abs. 1 KOV-VfG eine besondere Voraussetzung für die Ausübung des der Verwaltungsbehörde eingeräumten Handlungsermessens nicht zum Ausdruck gekommen.

    Über die Beweisanforderungen bezüglich des Begriffs der "Unrichtigkeit" als Voraussetzung und zugleich als einer der Faktoren zur Bestimmung der Grenzen der Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde ist dem § 40 Abs. 1 KOV-VfG unmittelbar nichts zu entnehmen und kann ihm schön deswegen nichts entnommen werden, weil eine besondere Voraussetzung für die Ausübung des Handlungsermessens im Wortlaut der Vorschrift nicht zum Ausdruck gekommen ist (BSGE 29, 278, 282).

    Vielmehr ist davon auszugehen, daß eine "Unrichtigkeit" dann vorliegt, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Anspruchs oder einer höheren Leistung nunmehr gegeben sind (vgl. BSGE 29, 278, 280).

  • BSG, 14.03.1967 - 10 RV 504/66

    Ermessensausübung einer Verwaltungsbehörde - Zeitpunkt der Neuregelung eines

    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    Gleichwohl kann sich nachträglich herausstellen oder zumindest wegen bestimmter Umstände naheliegen (vgl. BSG SozR VerwVG § 40 Nr. 7), daß die Entscheidung, von Anfang an (BSGE 26, 146, 147), d.h. zur Zeit ihres Erlasses, mit dem damals geltenden materiellen Recht und dadurch mit dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit nicht in Einklang gestanden hat.

    Mit der in früheren Entscheidungen des BSG (BSGE 26, 146, 147 f.; BSG BVBl. 1969, 66 und 118) verwendeten Formulierung, der Verwaltungsbehörde werde ein Ermessen in zweierlei Hinsicht eingeräumt, nämlich einmal darüber, "ob", und zum anderen darüber, "von wann an" sie die Berichtigung vornehmen wolle, ist im Lichte der neueren Rechtsprechung der Ermessensbereich allerdings nur noch unzulänglich umschrieben.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG handelt daher die Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und ihrer Verpflichtung zu sozial angemessener Rechtsausübung zuwider, wenn sie die Erteilung einen neuen Bescheides unter Berufung auf dessen Bindungswirkung verweigert, obgleich seine Überprüfung ergeben hat, daß er der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebenden materiellen Rechtslage und damit der Gerechtigkeit widerspricht (vgl. u.a. BSGE 19, 286, 287 f.; 26, 146, 148 f.; 35, 91, 93; 36, 21, 22; 401 120, 121; BSG SozR SGG § 54 Nr. 133; VerwVG § 40 Nr. 14; 3100 § 40a Nr. 4).

    Sofern die Verwaltungsbehörde einen dem Berechtigten günstigeren Bescheid erteilt oder nur durch die Erteilung eines solchen Bescheides ihr Ermessen fehlerfrei ausüben kann, steht es - anders als im Rahmen des § 40 Abs. 2 KOV-VfG (vgl. hierzu BSGE 15, 137, 141; BSG KOV 1968, 44; offengelassen in BSG BVBl. 1966, 38, 39) - schließlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, darüber zu entscheiden, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Bindungswirkung des ersten Bescheides auch für die Vergangenheit beseitigt und der Zugunstenregelung Rückwirkung beigelegt werden soll (BSGE 19, 12, 13; 26, 146, 150 ff.; 31, 21, 22; 40, 121, 122; BSG BVBl. 1969, 85, 86 und 129; 1970, 15, 16).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß einerseits der Verwaltungsbehörde unter Voranstellung des Gebotes der Rechtssicherheit ein Festhalten an der Bindungswirkung des früheren Bescheides für die Vergangenheit nicht grundsätzlich verwehrt ist (BSGE 19, 12, 13; 26, 146, 151; BSG BVBl. 1969, 129) und es von daher sogar nahe liegt, die Neugestaltung des Versorgungsrechtsverhältnisses auf Gegenwart und Zukunft zu beschränken (BSGE 40, 120, 121), andererseits aber aufgrund besonderer Umstände wie etwa einer Selbstbindung der Verwaltung durch ständige Verwaltungsübung aufgrund von Verwaltungsvorschriften (BSGE 40, 120, 122; BSG BVBl. 1969, 66 und 118), oder einer gröblichen Verletzung des Gerechtigkeitsempfindens bei Versagung einer Rückwirkung (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 5) ein Ermessensfehler nur dadurch ausgeschlossen werden kam, daß der Zugunstenregelung eine - zumindest partielle - Rückwirkung beigelegt wird.

    Im Rahmen des § 40 Abs. 1 KOV-VfG ergibt sich dies aus einem weiteren Grunde: Wie ausgeführt, eröffnet 140 Abs. 1 KOV-VfG der Verwaltung die Möglichkeit der Lösung eines Konfliktes zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit, wobei letzterer durch Erteilung eines neuen Bescheides der Vorrang einzuräumen ist, wenn die Überprüfung des früheren Bescheides ergibt, daß er der materiellen Rechtslage widerspricht (BSGE 26, 146, 148 f.; 35, 91, 93; 36, 21, 22 u.a.m.).

    Sie ist speziell auf den Fall der Berichtigung zuungunsten des Berechtigten zugeschnitten und trägt dem Umstand Rechnung, daß gegenüber einer solchen Berichtigung ein erhöhter Bestands- und Vertrauensschutz des Bürgers besteht und sie deswegen im Gegensatz zu der Berichtigung zugunsten des Berechtigten, der ein vergleichbarer Bestand- oder Vertrauensschutz der Verwaltung nicht entgegen steht (vgl. BSGE 15, 137, 141), an strengere Voraussetzungen geknüpft sein soll (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 2), so daß eine Vergleichbarkeit beider Vorschriften nach Voraussetzungen und Zweck ausgeschlossen ist (vgl. BSGE 26, 146, 152).

    Auch der erkennende Senat (BSG 26, 146, 148; vgl. auch BSG SozR VerwVG § 40 Nr. 16) hat sich der Auffassung angeschlossen, daß, soweit ein Ermessen über das "Ob" in Frage komme, die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Berechtigten nicht mehr an einem bindend gewordenen, Bescheid festhalten dürfe, wenn dieser zweifelsfrei gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen habe und seine Nachprüfung im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung ergebe, daß er offensichtlich unhaltbar sei.

  • BSG, 05.12.1972 - 10 RV 441/71

    Gewährung von Witwenrente an die Angehörige eines Marinesoldaten der deutschen

    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    1969 (BSGE 29, 278, 282 = SozR VerwVG § 40 Nr. 12) und seither wiederholt (BSGE 35, 91, 93; BSG SozR 1500 § 141 Nr. 2 und 3900 § 40 Nr. 2; Urteil vom 9. Februar 1977 - 10 RV 23/76 - ebenso 9. Senat in BSG BGBl. 1970, 15) ausgesprochen hat, hat die Ausübung des Ermessens zur Voraussetzung, daß die frühere Entscheidung von Anfang an unrichtig gewesen ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG handelt daher die Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und ihrer Verpflichtung zu sozial angemessener Rechtsausübung zuwider, wenn sie die Erteilung einen neuen Bescheides unter Berufung auf dessen Bindungswirkung verweigert, obgleich seine Überprüfung ergeben hat, daß er der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebenden materiellen Rechtslage und damit der Gerechtigkeit widerspricht (vgl. u.a. BSGE 19, 286, 287 f.; 26, 146, 148 f.; 35, 91, 93; 36, 21, 22; 401 120, 121; BSG SozR SGG § 54 Nr. 133; VerwVG § 40 Nr. 14; 3100 § 40a Nr. 4).

    Im Rahmen des § 40 Abs. 1 KOV-VfG ergibt sich dies aus einem weiteren Grunde: Wie ausgeführt, eröffnet 140 Abs. 1 KOV-VfG der Verwaltung die Möglichkeit der Lösung eines Konfliktes zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit, wobei letzterer durch Erteilung eines neuen Bescheides der Vorrang einzuräumen ist, wenn die Überprüfung des früheren Bescheides ergibt, daß er der materiellen Rechtslage widerspricht (BSGE 26, 146, 148 f.; 35, 91, 93; 36, 21, 22 u.a.m.).

  • BSG, 22.05.1975 - 10 RV 153/74

    Negativer Zugunstenbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Vergleich

    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    Diese Ansicht stehe im Widerspruch zu den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juni 1969 (BSGE 29, 278) und vom 22. Mai 1975 (SozR 3900 § 40 Nr. 2), wonach Iediglich die Berichtigung zuungunsten des Berechtigten nach § 41 KOV-VfG davon abhängig sei, daß die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit der früheren Entscheidung außer Zweifel stehe.

    Unter Berücksichtigung ihres Zweckes und systematischen Zusammenhanges sind der Vorschrift jedoch im Wege der Auslegung die Worte "wenn die frühere Entscheidung tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen ist" ergänzend hinzuzufügen (a.a.O., S. 282), ohne daß damit besondere Beweisanforderungen wie etwa in § 41 KOV-VfG, ("außer Zweifel steht") gestellt werden (a.a.O., S. 280; vgl. auch BSG SozR 3900 § 40 Nr. 2).

    Sie ist speziell auf den Fall der Berichtigung zuungunsten des Berechtigten zugeschnitten und trägt dem Umstand Rechnung, daß gegenüber einer solchen Berichtigung ein erhöhter Bestands- und Vertrauensschutz des Bürgers besteht und sie deswegen im Gegensatz zu der Berichtigung zugunsten des Berechtigten, der ein vergleichbarer Bestand- oder Vertrauensschutz der Verwaltung nicht entgegen steht (vgl. BSGE 15, 137, 141), an strengere Voraussetzungen geknüpft sein soll (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 2), so daß eine Vergleichbarkeit beider Vorschriften nach Voraussetzungen und Zweck ausgeschlossen ist (vgl. BSGE 26, 146, 152).

  • BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60
    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG handelt daher die Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und ihrer Verpflichtung zu sozial angemessener Rechtsausübung zuwider, wenn sie die Erteilung einen neuen Bescheides unter Berufung auf dessen Bindungswirkung verweigert, obgleich seine Überprüfung ergeben hat, daß er der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebenden materiellen Rechtslage und damit der Gerechtigkeit widerspricht (vgl. u.a. BSGE 19, 286, 287 f.; 26, 146, 148 f.; 35, 91, 93; 36, 21, 22; 401 120, 121; BSG SozR SGG § 54 Nr. 133; VerwVG § 40 Nr. 14; 3100 § 40a Nr. 4).

    Zwar hat der 9. Senat des BSG wiederholt (vgl. BSGE 19, 286, 288; BSG SozR VerwVG § 40 Nr. 3; vgl. aber auch BSG SozR 3100 § 40a Nr. 4) ausgesprochen, daß die Versorgungsbehörde den Berechtigten nicht an einem bindend gewordenen Bescheid festhalten dürfe, wenn dieser erkennbar und zweifelsfrei gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoße und seine Überprüfung im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 1 KOV-VfG ergebe, daß er offensichtlich materiell unhaltbar sei.

  • BSG, 13.10.1958 - 10 RV 759/56
    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    Der Beweis erfordert eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, daß alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Senat in BSGE 8, 159, 161; vgl. ferner BSGE 6, 142, 144, 9, 209, 211; 20, 255, 256).

    Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, der guten Möglichkeit, daß der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus noch gewisse Zweifel bestehen können (BSGE 8, 159, 160; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 67, Anm. 4c, S. 211).

  • BSG, 24.05.1973 - 10 RV 294/72

    Berücksichtigung des Berufsbetroffenseins nach Berufsaufgabe

    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG handelt daher die Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und ihrer Verpflichtung zu sozial angemessener Rechtsausübung zuwider, wenn sie die Erteilung einen neuen Bescheides unter Berufung auf dessen Bindungswirkung verweigert, obgleich seine Überprüfung ergeben hat, daß er der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebenden materiellen Rechtslage und damit der Gerechtigkeit widerspricht (vgl. u.a. BSGE 19, 286, 287 f.; 26, 146, 148 f.; 35, 91, 93; 36, 21, 22; 401 120, 121; BSG SozR SGG § 54 Nr. 133; VerwVG § 40 Nr. 14; 3100 § 40a Nr. 4).

    Im Rahmen des § 40 Abs. 1 KOV-VfG ergibt sich dies aus einem weiteren Grunde: Wie ausgeführt, eröffnet 140 Abs. 1 KOV-VfG der Verwaltung die Möglichkeit der Lösung eines Konfliktes zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit, wobei letzterer durch Erteilung eines neuen Bescheides der Vorrang einzuräumen ist, wenn die Überprüfung des früheren Bescheides ergibt, daß er der materiellen Rechtslage widerspricht (BSGE 26, 146, 148 f.; 35, 91, 93; 36, 21, 22 u.a.m.).

  • BSG, 13.10.1959 - 8 RV 49/57
    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    Schon nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, die nunmehr in den §§ 18, 49 und 54 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) teilweise ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, ist die Verwaltungsbehörde befugt, jederzeit eine neue Prüfung des Versorgungsrechtsverhältnisses vorzunehmen und einen neuen Bescheid zu erteilen, sofern hierdurch die in einem vorangegangenen Bescheid enthaltene Belastung des Betroffenen nicht erhöht wird, (BSGE 10, 248, 249; 18, 22, 25 ff.; 19, 146, 148; 29, 278, 280; BSG BVBl. 1970, 15).

    Vielmehr ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen, etwa weil ihr Zweifel an der Richtigkeit der früheren Entscheidung gekommen sind (vgl. BSGE 10, 248, 249), oder aufgrund fürsorgerischer Aufgaben gegenüber einem Beschädigten (vgl. BSGE 22, 210, 213), berechtigt, auch ohne einen ausdrücklichen Antrag neu zu entscheiden, wobei unter besonderen Umständen dieses Ermessen nur noch dann fehlerfrei ausgeübt wird, wenn die Behörde einen neuen Bescheid erteilt, und sich damit im Ergebnis auf die Verpflichtung reduziert, ohne Antrag von Amts wegen einen neuen Bescheid zu erteilen (BSG SozR VerwVG § 40 Nr. 16).

  • BSG, 09.02.1977 - 10 RV 23/76

    Zur Frage, ob und wann erwerbsunfähige Hirnbeschädigte eine erhöhte Pflegezulage

    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    1969 (BSGE 29, 278, 282 = SozR VerwVG § 40 Nr. 12) und seither wiederholt (BSGE 35, 91, 93; BSG SozR 1500 § 141 Nr. 2 und 3900 § 40 Nr. 2; Urteil vom 9. Februar 1977 - 10 RV 23/76 - ebenso 9. Senat in BSG BGBl. 1970, 15) ausgesprochen hat, hat die Ausübung des Ermessens zur Voraussetzung, daß die frühere Entscheidung von Anfang an unrichtig gewesen ist.

    Das Tatbestandsmerkmal der "Unrichtigkeit des Erstbescheides" unterliegt im Streitfalle wie jedes Tatbestandsmerkmal der vollen tatrichterlichen Nachprüfung (BSGE 29, 278, 284; Urteil vom 9. Februar 1977 - 10 RV 23/76 -).

  • BSG, 22.03.1963 - 11 RV 724/62

    Rentenanspruch aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit; Änderung eines bindenden

    Auszug aus BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77
    Sofern die Verwaltungsbehörde einen dem Berechtigten günstigeren Bescheid erteilt oder nur durch die Erteilung eines solchen Bescheides ihr Ermessen fehlerfrei ausüben kann, steht es - anders als im Rahmen des § 40 Abs. 2 KOV-VfG (vgl. hierzu BSGE 15, 137, 141; BSG KOV 1968, 44; offengelassen in BSG BVBl. 1966, 38, 39) - schließlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, darüber zu entscheiden, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Bindungswirkung des ersten Bescheides auch für die Vergangenheit beseitigt und der Zugunstenregelung Rückwirkung beigelegt werden soll (BSGE 19, 12, 13; 26, 146, 150 ff.; 31, 21, 22; 40, 121, 122; BSG BVBl. 1969, 85, 86 und 129; 1970, 15, 16).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß einerseits der Verwaltungsbehörde unter Voranstellung des Gebotes der Rechtssicherheit ein Festhalten an der Bindungswirkung des früheren Bescheides für die Vergangenheit nicht grundsätzlich verwehrt ist (BSGE 19, 12, 13; 26, 146, 151; BSG BVBl. 1969, 129) und es von daher sogar nahe liegt, die Neugestaltung des Versorgungsrechtsverhältnisses auf Gegenwart und Zukunft zu beschränken (BSGE 40, 120, 121), andererseits aber aufgrund besonderer Umstände wie etwa einer Selbstbindung der Verwaltung durch ständige Verwaltungsübung aufgrund von Verwaltungsvorschriften (BSGE 40, 120, 122; BSG BVBl. 1969, 66 und 118), oder einer gröblichen Verletzung des Gerechtigkeitsempfindens bei Versagung einer Rückwirkung (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 5) ein Ermessensfehler nur dadurch ausgeschlossen werden kam, daß der Zugunstenregelung eine - zumindest partielle - Rückwirkung beigelegt wird.

  • BSG, 04.02.1976 - 9 RV 564/74

    Zugunstenregelung - Rückwirkung - Begrenzung - Offensichtlich unzutreffende

  • BSG, 28.11.1957 - 4 RJ 186/56

    Höhe einer Invalidenrente - Berechnung der Rentenhöhe - Differenzierung zwischen

  • BSG, 17.03.1964 - 1 RA 216/62

    Nachweis der Beschäftigungszeiten durch jedes Beweismittel - Nachgewiesene

  • BSG, 22.01.1965 - 10 RV 1035/62

    Zur Erhöhung eines Rentenanspruchs aufgrund Minderung der Erwerbsfähigkeit -

  • BSG, 22.06.1977 - 10 RV 67/76

    Ärztliches Gutachten - Antrag auf Anhörung eines Arztes - Gleiches Beweisthema -

  • BSG, 21.09.1962 - 10 RV 1059/59
  • BSG, 18.02.1970 - 6 RKa 42/68

    Zahnärztliche Eigeneinrichtung - Vergrößerung des Umfangs - Unbesetzter

  • BSG, 31.07.1975 - 9 RV 354/74

    Keine Befugnis der Versorgungsverwaltung, im Rahmen eines neuen

  • BSG, 16.02.2012 - B 9 SB 1/11 R

    Schwerbehindertenrecht - besonderes Interesse an der rückwirkenden

    Die Amtsermittlungspflicht setzt allerdings erst dann ein, wenn der Antragsteller seinen Darlegungspflichten nachgekommen und die Wahrscheinlichkeit für den glaubhaft zu machenden Umstand dargetan hat (BSGE 45, 1, 9 = SozR 3900 § 40 Nr. 9; BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1; BSG Beschluss vom 10.8.1989 - 4 BA 94/89) .
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Das soziale Entschädigungsrecht kennt drei Beweismaßstäbe, von denen der dem LSG vorgegebene Beweismaßstab der Glaubhaftmachung der mildeste ist (vgl BSGE 45, 1, 9 f).
  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

    Dieser Beweisgrad ist der mildeste der vier Beweismaßstäbe, die auch das sozialgerichtliche Verfahren kennt: Gewissheit, Vollbeweis (= Nachweis), hinreichende Wahrscheinlichkeit, Glaubhaftmachung (dazu schon BSGE 45, 1, 9 f; zu den Beweismaßstäben stellvertretend BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 13 ff; zur Glaubhaftmachung nach § 3 WGSVG: BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1).
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