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   BSG, 25.11.1977 - 2 RU 55/77   

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BSG, 25.11.1977 - 2 RU 55/77 (https://dejure.org/1977,11560)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1977 - 2 RU 55/77 (https://dejure.org/1977,11560)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1977 - 2 RU 55/77 (https://dejure.org/1977,11560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 45, 176
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 25.11.1977 - 2 RU 55/77
    Diese Erfahrungssätze unterliegen als Rechtssätze der Nachprâ- fung auf ihre inhaltiche Richtigkeit durch das Revisionsgericht (Vgl BSGE 10, 46, 49; 12, 242, 243; BSG Urteil vom 8. September 1977 aaO).
  • BSG, 08.09.1977 - 2 RU 79/76
    Auszug aus BSG, 25.11.1977 - 2 RU 55/77
    40, 41; BSG Blutalkohol 1972, 413, 416; BSG SozR 2200 5 550 Nr. 29; BSG Urteil vom 8. September 1977 - 2 RU 79/76; Brackmann aaO S 487 q mit weiteren Nachweisen), daß es für Fußgänger zur Zeit keinen allgemeinen Grenzwert der BAK für eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit gibt.
  • BSG, 16.08.1960 - 2 RU 60/57
    Auszug aus BSG, 25.11.1977 - 2 RU 55/77
    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalles ist (BSGE 13, 9, 11; Brackmann aaO S 484, 487 f; Lauterbach aaO).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.1998 - L 2 U 3620/97

    Unterbrechung des UV-Schutzes nach einem Arbeitsessen auf dem Weg zur Hotelbar -

    Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger sich aus unternehmensfremden Gründen durch übermäßigen Alkoholgenuß in einen Zustand des Vollrausches versetzt hätte und daher zur Durchführung einer vernünftigen und zweckgerichteten Tätigkeit nicht mehr imstande gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; BSGE 45, 176, 178 und 48, 224, 226 sowie BSG vom 05.07.1994 ? 2 RU 34/93 - Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand September 1997, Kennzahl 120, S. 7; Ricke, Kasseler Kommentar, Stand November 1997, § 8 SGB VII, Rdnr. 107 m. w. N.).

    Zwar ist nicht schon jede durch Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsqualität als ein Leistungsabfall zu werten (vgl. BSGE 45, 176, 178).

    Vielmehr müssen neben der Blutalkoholkonzentration oder auch ohne deren Bestimmung beweiskräftige Umstände (Fehlverhalten und/oder Ausfallerscheinungen) im Verhalten des Versicherten vor, während oder nach dem Unfall festgestellt werden, die typisch für eine unter Alkoholeinfluß stehende Person sind und nicht ebensogut andere Ursachen haben können, die ihrem Grund nicht in einem vorangegangenen Alkoholgenuß haben (vgl. BSGE 45, 176, 179 und SozR 3-2200 § 548 Nr. 9).

    Auch in dem in BSGE 45, 176 ff. entschiedenen Rechtsstreit konnten alkoholbedingte Ausfallerscheinungen des damaligen Versicherten nicht festgestellt werden, weswegen das BSG den Unfallversicherungsschutz bejaht hat.

  • BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93

    Sturz im Treppenflur eines Gasthofs als Arbeitsunfall - Verursachung des Unfalls

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 484a, jeweils mwN).

    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).

    Dabei ist nicht schon jede durch Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsqualität als ein Leistungsabfall zu werten (BSGE 45, 176, 178).

  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 11/90

    Alkoholgenuß bei Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität), wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (vgl. BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226 m.w.N.).

    Ein etwaiges Fehlverhalten ist grundsätzlich nur dann als beweiskräftig für einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu erachten, wenn es typisch für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Versicherten ist und nicht ebensogut andere Ursachen haben kann, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung uä, die ihren Grund nicht in einem vorausgegangenen Alkoholgenuß haben können (BSGE 45, 176, 179).

    Ebensowenig kann aus allgemeinen Erfahrungssätzen auf einen alkoholbedingten Leistungsabfall als allein wesentliche Unfallursache geschlossen werden (vgl. BSGE 45, 176, 180).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2018 - L 15 U 699/17

    Anspruch auf Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte volltrunken ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9).

    Führt der Alkoholgenuss nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 45, 176, 178; 48; 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9).

    Ein etwaiges Fehlverhalten ist grundsätzlich nur dann als beweiskräftig für einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu erachten, wenn es typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Versicherten ist und nicht ebenso gut andere Ursachen haben kann, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung u. ä., die ihren Grund nicht in einem vorausgegangenen Alkoholgenuss haben können (BSGE 45, 176, 179; BSG vom 30.04.1991 - 2 RU 11/90 = SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 9).

  • BSG, 08.10.1981 - 2 RU 45/80
    er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit fähig ist (5. ua BSGE 45, 176, 178; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 483 w und Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, 5 548 Anm 70 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Da nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nur ausgeschlossen ist, wenn der alkoholbedingte Leistungsabfall die allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist, werden grundsätzlich nicht jede durch den Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsqualität als ein Leistungsabfall zu werten sein (BSGE 45, 176, 178).

    Das LSG hat, gestützt auf die Recht3prechung des Senats (8. BSG Urteil vom 31. Mai 1978 - 2 RU 67/76 - s. auch schon BSGE 45, 176, 178), es nicht als entscheidend angesehen, daß B. bei der festgestellten BAK fahruntüchtig, dh nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug im Verkehr sicher zu führen.

  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 159/05

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf dem Heimweg von einer versicherten

    Ein alkoholbedingter Leistungsausfall liegt nur dann vor, wenn der Versicherte derart betrunken ist, dass er keine dem Unternehmen an sich förderliche Tätigkeit verrichten kann, das heißt, dass er die wesentlichen mit seiner Beschäftigung oder Tätigkeit verbundenen Arbeitsabschnitte nicht mehr leisten kann (BSGE 45, 176, 178; BSGE 48, 224 = SozR 2200 § 548 Nr. 45).

    Ein etwaiges Fehlverhalten ist aber nur dann beweiskräftig für einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die allein wesentliche Bedingung des Unfalls, wenn es typisch für einen unter Alkoholgenuss stehenden Versicherten ist und nicht ebenso gut andere Ursachen haben kann (BSGE 45, 176, 179).

  • BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 9/00 R

    Landwirtschaftliche Alterskasse - Flächenstillegung - Ausgleichsgeld - Ende -

    Auf dem Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere der Unfall- (BSGE 45, 176, 178 = SozR 2200 § 548 Nr. 37), aber auch in der Kranken- (BSGE 33, 202, 204 = SozR Nr. 48 zu § 182 Reichsversicherungsordnung ) und Rentenversicherung (BSGE 30, 167, 178 = SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO), im Recht der sozialen Entschädigung (BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5) und im Arbeitsförderungsrecht (BSGE 69, 108, 110 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6) sowie beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (BSG vom 5. Mai 1988 - 12 RK 44/86 - SozSich 1988, 362) wird in ständiger, vom Schrifttum nahezu einhellig gebilligter Rechtsprechung die Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung angewandt, die in der Rechtsprechung auch als Theorie der "wesentlich mitwirkenden Ursache" bezeichnet wird (hierzu im einzelnen mit umfangreichen Nachweisen auch: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II S 480 ff, Stand: 1989 sowie Erlenkämper in: Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 4. Aufl 1999, S 74 ff).
  • BSG, 29.01.2002 - B 10 LW 36/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuss - Rückforderung - unrichtige

    Er weist insbesondere in der Unfall- (BSGE 45, 176, 178 = SozR 2200 § 548 Nr. 37), aber auch in der Kranken- (BSGE 33, 202, 204 = SozR Nr. 48 zu § 182 Reichsversicherungsordnung ) und der Rentenversicherung (BSGE 30, 167, 178 = SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO), im Recht der sozialen Entschädigung (BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5) und im Arbeitsförderungsrecht (BSGE 69, 108, 110 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6) sowie beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 5. Mai 1988 - 12 RK 44/86 - SozSich 1988, 382) auf die Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung hin.
  • LSG Niedersachsen, 15.11.2001 - L 6 U 139/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Unfällen von Arbeitnehmern unter Alkoholeinfluss ist der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall zunächst zu verneinen, wenn der Versicherte derart betrunken ist, dass er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176 ff.; BSGE 48, 224 ff. sowie BSG Urteil vom 5. Juli 1994, 2 RU 34/93).

    Weiterhin aber wird der Versicherungsschutz auch dann verneint, wenn der Versicherte infolge des Alkoholgenusses einen Leistungsabfall erleidet und dieser die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 45, 176 ff.; BSGE 48, 224 ff. sowie BSG Urteil vom 5. Juli 1994, 2 RU 34/93).

  • BSG, 08.11.2001 - B 10 LW 8/01 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

    Auf dem Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere der Unfall- (BSGE 45, 176, 178 = SozR 2200 § 548 Nr. 37), aber auch in der Kranken- (BSGE 33, 202, 204 = SozR Nr. 48 zu § 182 Reichsversicherungsordnung ) und Rentenversicherung (BSGE 30, 167, 178 = SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO), im Recht der sozialen Entschädigung (BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5) und im Arbeitsförderungsrecht (BSGE 69, 108, 110 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6) sowie beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (Bundessozialgericht vom 5. Mai 1988 - 12 RK 44/86 - SozSich 1988, 382) wird in ständiger, vom Schrifttum nahezu einhellig gebilligter Rechtsprechung die Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung angewandt, die in der Rechtsprechung auch als Theorie der "wesentlich mitwirkenden Ursache" bezeichnet wird (hierzu im einzelnen mit umfangreichen Nachweisen auch: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II S 480 ff, Stand: 1989 sowie Erlenkämper in: Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 4. Aufl 1999, S 74 ff).
  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 65/79

    Jahresarbeitsverdienst - Berechnung des JAV - Arbeitsunfall - Unbezahlter Urlaub

  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 21/00 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 2/01 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 24/00 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78

    Beschäftigter - Vollrausch am Arbeitsplatz - Versicherungsschutz des

  • BSG, 08.11.2001 - B 10 LW 3/01 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 08.11.2001 - B 10 LW 33/00 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 08.11.2001 - B 10 LW 7/01 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 08.11.2001 - B 10 LW 27/00 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 29.01.2002 - B 10 LW 13/01 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 34/00 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 35/00 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2008 - L 1 U 104/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 39/00 R

    Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von

  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 39/01 R

    Ausgleichsgeld - Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer - Flächenstilllegung -

  • SG Lüneburg, 07.11.2011 - S 2 U 26/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2004 - L 9 AL 58/04

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Sachsen, 27.09.2001 - L 6 KN 36/00

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1999 - L 17 U 94/98

    Voraussetzungen des Anspruches auf gesetzliche Unfallrente im Falle eines

  • BSG, 27.11.1986 - 2 RU 67/85

    Alkoholgenuß - Arbeitsunfall - Leistungsabfall - Ursachenzusammenhang

  • LSG Niedersachsen, 27.07.1999 - L 3 U 155/99

    UV-Schutz auf dem Heimweg von einer Betriebsfeier - Unterbrechung -

  • LSG Bayern, 27.07.2006 - L 3 U 63/04

    Ausschluss des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer auf

  • BSG, 30.10.1979 - 2 RU 73/79
  • LSG Hessen, 23.05.1979 - L 3 U 108/78

    Selbstgeschaffene erhöhte Gefahrenlage; Alkohol; Fußgänger

  • BSG, 24.01.1979 - 10 RV 33/77
  • BSG, 31.05.1978 - 2 RU 67/76
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2004 - L 6 U 229/03
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