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   BSG, 26.10.1978 - 8 RU 8/78   

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https://dejure.org/1978,8383
BSG, 26.10.1978 - 8 RU 8/78 (https://dejure.org/1978,8383)
BSG, Entscheidung vom 26.10.1978 - 8 RU 8/78 (https://dejure.org/1978,8383)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 1978 - 8 RU 8/78 (https://dejure.org/1978,8383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Elternrente - Begrenzung - In der Zukunft liegender Zeitpunkt

Papierfundstellen

  • BSGE 47, 135
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 27.06.1984 - 9b RU 38/83

    Arbeitsunfall - Unterhaltsbeitrag - Entziehung der Elternrente

    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, daß eine die Entziehung der Elternrente rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des 5 622 Abs. 1 BVD bzw nunmehr 8 "8 Abs. 1 SGB X darin liegen kann, daß die Unterhaltsfähigkeit des Verstorbenen, vorausgesetzt er wäre noch am Leben, zu einem bestimmten Zeitpunkt wahrscheinlich weggefallen wäre (so ständige Rechtsprechung ua BSG SozR 2200 $ 596 Nrn 1, 3 und 6; BSGE NO, 268, 269 : SozR 2200 s 622 Nr. 6; BSGE 47, 135 : SozR 2200 5 596 Nr. 7).

    Nach dem in S 596 RVG enthaltenen Grundgedanken des Ersatzes für den Unterhaltsanspruch (sogenannte Unterhaltsersatzfunktion) nach bürgerlichem Recht im Sinne des 5 1601 f BGB (BSGE 47, 135 : SozR 2200 $ 596 Nr. 7 mwN) sowie insbesondere nach der Wortfassung dieser Vorschrift ".

    Es ist aber zu bedenken, daß solche statistischen Werte keine konstante Größe darstellen; sie können sich entsprechend dem Verhalten der Wohnbevölkerung im Verlaufe eines zu beurteilenden längeren Zeitraums wesentlich ändern (BSGE 47, 135 : SozR 2200 $ 596 Nr. 7).

    Die Elternrente setzt nach ständiger Rechtsprechung einen Unterhaltsanspruch der Unterhaltsbedürftigen nach 5 1601 f BGB voraus (vgl ua BSGE 47, 135 : SozR 2200 S 596 Nr. 7).

  • BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 65/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommenanrechnung - Elternrente -

    Die Rente nach § 69 SGB VII, der dem früheren § 596 der Reichsversicherungsordnung entspricht, soll also an die Stelle eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs treten, der infolge des Todes des Versicherten auf Grund des Versicherungsfalles entfällt (vgl BSGE 47, 135 = SozR 2200 § 596 Nr. 7; SozR 2200 § 596 Nr. 8; BSGE 57, 77, 79 ff = SozR 2200 § 596 Nr. 9; Ricke aaO RdNr 4 ff; Kater/Leube aaO RdNr 2).
  • BSG, 16.09.1998 - B 11 AL 27/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Teilzeitprivileg - erste Zeit der

    Ebenfalls bleibt offen, ob eine befristete Bewilligung vorgenommen werden darf, wenn der künftige Wegfall des Anspruchs zwar nicht feststeht, aber doch zu erwarten ist oder naheliegt (vgl dazu verneinend BSGE 47, 135 = SozR 2200 § 596 Nr. 7 mwN).
  • BSG, 14.08.1986 - 2 RU 24/85

    Berechnung des Unterhaltsanspruchs - Aszendentenrente

    Zu Recht ist das LSG da- von ausgegangen, daß es im Rahmen des 5 596 EVO nicht nur auf die tatsächlichen Zahlungen ankommt, sondern daß die Leistungen aufgrund einer gesetzlicnen Unterhaltspflicht erbracht werden sind (BSGE 47, 135; BSG SozR 2200 s 596 Nrn 3, H, 8; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 589b und c mwN).
  • BSG, 25.01.1979 - 8a RU 16/78
    In seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 (8 RU 8/78, zur Veröffentlichung vorgesehen} hat der erkennende Senat zudem entschieden" daß eine Begrenzung der Elternrente bis zu einem längere Zeit in der Zukunft liegenden bestimmten Zeitpunkt unzulässig ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2006 - L 6 U 261/04
    Zu dem wesentlichen Unterhalt muss der Verstorbene auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet gewesen sein (BSGE 47, 135; SozR 2000 § 596 Nrn. 3, 4, 8, 11).
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