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   BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 40/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2455
BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 40/77 (https://dejure.org/1978,2455)
BSG, Entscheidung vom 05.12.1978 - 7 RAr 40/77 (https://dejure.org/1978,2455)
BSG, Entscheidung vom 05. Dezember 1978 - 7 RAr 40/77 (https://dejure.org/1978,2455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Weitergewährung von Ausbildungsbeihilfe - Bedarfsberechung bei räumlicher Nähe zum Elternhaus - Möglichkeit, Pflegefälle im Elternhaus in die Berechnung mit einzubeziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Unverheiratete volljährige Auszubildende unter 21 Jahren und AusbFöAnO §§ 11, 12 - Konformität mit dem GG - erhöhter Bedarfssatz bei Wohnsitz außerhalb des Elternhauses

Papierfundstellen

  • BSGE 47, 227
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 84/76

    Kein höherer Bedarfssatz für Auszubildenden bei Unterbringung in einem Wohnheim

    Auszug aus BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 40/77
    Die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 A-Ausb setzt, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht voraus, daß der Auszubildende in der Wohnung der Eltern tatsächlich wohnen kann (BSG 21. März 1978 - 7 RAr 84/76 -).
  • OLG Karlsruhe, 04.08.1976 - 3 W 38/76

    Anspruch eines unverheirateten Kindes gegen die Eltern auf Unterhaltsgewährung

    Auszug aus BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 40/77
    Auf die Unterhaltsgewährung in Natur dürfen Eltern ihre unverheirateten Kinder schon deshalb verweisen, weil sie dadurch wirtschaftlich entlastet werden und eine nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sonst unvermeidliche Einschränkung des eigenen Lebenszuschnitt, ganz vermeiden oder mildern (OLG Karlsruhe, NJW 1977 S. 681 [OLG Karlsruhe 04.08.1976 - 3 W 38/76]).
  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähiger Personenkreis - Wohnen

    Die Bedarfssätze, die für Auszubildende in betrieblicher oder überbetrieblicher Ausbildung in den §§ 11, 12 AusbFöAnO in weitgehender Übereinstimmung mit den Werten des BAföG (vgl BSGE 69, 121 = SozR 3-4100 § 40 Nr. 5) geregelt waren, unterschieden zunächst zwischen Unverheirateten unter 21 Jahren sowie Verheirateten oder Personen über 21 Jahren (zur Ermächtigungskonformität dieser Unterscheidung BSGE 47, 227 ff = SozR 4440 § 11 Nr. 3).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 13/89

    Berufsausbildungsbeihilfe - Bedarf für den Lebensunterhalt - auswärtige

    Die Anwendung dieser Vorschrift auf volljährige Auszubildende komme nicht in Betracht, da diese nach dem Gesetz auf eine Unterhaltsgewährung in Natur nicht verwiesen werden dürften (BSGE 47, 227 = SozR 4440 § 11 Nr. 3).
  • LSG Berlin, 30.07.1999 - L 10 AL 143/97

    Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe eines in Heimpflege Befindlichen

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  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 18/78

    Begriff 'Eltern' - 18. Lebensjahr - Bedarf für den Lebensunterhalt -

    Die einschränkende Bestimmung des AusbFöAnO § 11 Abs. 1 S 2 ist auf Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr anzuwenden (Festhaltung BSG 1978-12-05 7 RAr 40/77 = SozR 4440 § 11 Nr. 3).
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