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   BSG, 28.03.1979 - 3 RK 92/77   

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BSG, 28.03.1979 - 3 RK 92/77 (https://dejure.org/1979,2915)
BSG, Entscheidung vom 28.03.1979 - 3 RK 92/77 (https://dejure.org/1979,2915)
BSG, Entscheidung vom 28. März 1979 - 3 RK 92/77 (https://dejure.org/1979,2915)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 139
  • VersR 1980, 165
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 10.10.1978 - 3 RK 75/77

    Transport eines Versicherten - Urlaubsort im Ausland - Wohnort im Inland -

    Auszug aus BSG, 28.03.1979 - 3 RK 92/77
    Seine Kosten sind mithin primär durch die Urlaubsreise der Klägerin entstanden und deshalb von ihr selbst zu tragen (vgl. Urteil des Senats vom 10. Oktober 1978 - 3 RK 75/77 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insoweit weist die jetzige Rechtslage keinen Unterschied zu der vor Einführung des § 194 RVO auf; im übrigen hat jedoch der Senat die angeführte Entscheidung teilweise aufgegeben und das im einzelnen im dem Urteil vom 10. Oktober 1978 - 3 RK 75/77 - näher erläutert.

  • BSG, 24.02.1971 - 3 RK 82/70

    Erkranken außerhalb des KK-Bezirks - Rückbeförderungskosten - Rückkehrfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 28.03.1979 - 3 RK 92/77
    Bis zum Inkrafttreten des RehaAnglG war die Übernahme der Transportkosten nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, doch wurden derartige Kosten von der Krankenkasse übernommen, weil sie rechtlich als eine unselbständige Nebenleistung zu einer vom Gesetz vorgeschriebenen Hauptleistung - wie z.B. Krankenhauspflege - angesehen wurden (vgl. BSGE 32, 225, 226).

    Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1971 (BSGE 32, 225) vermag ihren Anspruch, ebenfalls nicht zu stützen.

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 27/14 R

    Krankenversicherung - Fahrkostenerstattung - räumlich kürzeste Wegstrecke zum

    aa) Bereits unter Geltung der RVO diente die Beschränkung auf den "nächsterreichbaren" Leistungserbringer dazu, den Umfang der Fahrkostenübernahme zu begrenzen (vgl zB BSGE 55, 37 = SozR 2200 § 194 Nr. 10; BSGE 48, 139 = SozR 2200 § 194 Nr. 4) .
  • BSG, 09.02.1983 - 5a RKn 24/81

    Vorübergehender Aufenthalt - Krankheit - Krankenhausentlassung - Rücktransport -

    Wird die während eines vorübergehenden Aufenthalts im Inland außerhalb des Wohnortes des Versicherten auftretende, stationär zu behandelnde Krankheit gemäß RVO § 184 Abs. 2 in einem der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser behandelt, so hat der Träger der Krankenversicherung die bei der Krankenhausentlassung zusätzlich entstehenden Kosten für den erforderlichen Rücktransport zum Wohnort nach RVO § 194 Abs. 1 S 1 zu übernehmen, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptleistung stehen (Fortführung von BSG vom 25.6.1975 - 5 RKn 50/74 = BSGE 40, 88 = SozR 2200 § 184 Nr. 2; Abgrenzung zu BSG vom 10.10.1978 - 3 RK 75/77 = BSGE 47, 79 und BSG vom 28.3.1979 - 3 RK 92/77 = BSGE 48, 139 = SozR 2200 § 194 Nrn 3 und 4).

    Die Auffassung des SG widerspreche den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Oktober 1978 (3 RK 75/77) und 28. März 1979 (3 RK 92/77).

    Fahrkosten i.S. des § 194 RVO sind die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Erkrankten an den Ort zu befördern, an dem die Kassenleistung bestimmungsgemäß zu erbringen ist (so Urteil des BSG vom 28. März 1979 in BSGE 48, 139, 140 f. = SozR 2200 § 194 Nr. 4) sowie grundsätzlich auch die Kosten des Rücktransports vom Ort der bestimmungsmäßig erbrachten Kassenleistung zur Wohnung des Versicherten (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1975 in BSGE 40, 88, 89 = SozR 2200 § 184 Nr. 2 im Anschluß an BSG in SozR Nr. 8 zu § 19 BVG).

    Dabei müssen die eigentliche Kassenleistung und der Transport im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen (so übereinstimmend BSG-Urteile vom 25. Juni 1975 und 28. März 1979 a.a.O.).

    Dies ergibt sich aus der in § 20 RKG i.V.m. §§ 182 Abs. 2, 184 Abs. 2 RVO getroffenen Regelung, wonach der Versicherte gerade bei einer außerhalb seines Wohnortes auftretenden, stationär zu behandelnden Erkrankung zur Vermeidung von Mehrkosten verpflichtet ist, eines der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser aufzusuchen (ebenso bereits BSG-Urteil vom 28. März 1979 a.a.O.).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Übernahme der Rückfahrkosten in dem vom SG zugebilligten Umfang auch nicht die Urteile des BSG vom 10. Oktober 1978 (BSGE 47, 79 = SozR 2200 § 194 Nr. 3) und vom 28. März 1979 a.a.O. entgegen.

    In der Entscheidung des BSG vom 28. März 1979 a.a.O. ist ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten verneint worden, die dadurch entstanden waren, daß die Versicherte - anders als der Kläger im vorliegenden Fall - die während einer vorübergehenden Abwesenheit vom Wohnort aufgetretene Krankheit nicht in einem der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser i.S. des § 184 Abs. 2 RVO, sondern in einem Krankenhaus ihres Wohnortes weiterbehandeln ließ.

  • SG Reutlingen, 08.01.2020 - S 1 KR 3340/18

    Krankenversicherung - Fahrkosten - Vergütungsanspruch des Rettungsdienstes -

    Die von der Klägerin erbrachten Transportleistungen sind damit ebenso wie die hierfür entstandenen Kosten eine akzessorische Nebenleistung zu der als Sachleistung zu erbringenden Krankenhausbehandlung (BSG, Urteile vom 10.10.1978 - 3 RK 75/77 - und vom 28.03.1979 - 3 RK 92/77 - beide juris -).
  • BSG, 23.02.1999 - B 1 KR 1/98 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für Rücktransport aus einem

    Auch bei einer Verlegung zwischen zwei inländischen Krankenhäusern wird die damit verbundene Fahrt durch die Notwendigkeit der Weiterbehandlung im aufnehmenden Krankenhaus verursacht und steht infolgedessen mit dieser iS von § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V "im Zusammenhang" (vgl BSGE 55, 37 = SozR 2200 § 194 Nr. 10; BSGE 48, 139 = SozR 2200 § 194 Nr. 4).

    Auch die bisherige Rechtsprechung hat den Begriff im umfassenden Sinne verstanden (BSGE 47, 79, 81 = SozR 2200 § 194 Nr. 3 S 5: zur stationären Weiterbehandlung in Deutschland; BSGE 48, 139, 141 = SozR 2200 § 194 Nr. 4 S 10: zur stationären Weiterbehandlung am Wohnort; vgl auch BSGE 54, 279, 280 = SozR 2200 § 194 Nr. 9 S 21: zur Wohnung nach Behandlungsabschluß).

  • BSG, 21.02.2002 - B 3 KR 4/01 R

    Krankenhaus - Fallpauschale - Herzoperation - arbeitsteilige Behandlung durch

    Das ist bei einer Verlegung nach der Rechtsprechung zB dann gegeben, wenn das erste Krankenhaus für die Behandlung notwendig war, aber nicht über eine ausreichende Ausstattung an Personal, Geräten oder Räumen für die Weiterbehandlung des Versicherten verfügte oder wenn - ausnahmsweise - der Genesungsprozess des Versicherten durch die Trennung von einer Bezugsperson ernsthaft gefährdet war (vgl zum Ganzen BSGE 83, 285, 287 = SozR 3-2500 § 60 Nr. 3 und für die entsprechende Regelung nach § 194 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung aF; BSGE 55, 37, 38 ff = SozR 2200 § 194 Nr. 10; BSGE 48, 139, 140 f = SozR 2200 § 194 Nr. 4).
  • BGH, 10.10.1989 - KZR 22/88

    "Neugeborenentransporte"; Zulässigkeit der Aufforderung einer AOK zur Vergabe von

    Die überwiegende Meinung jedenfalls in der Literatur ging vielmehr dahin, daß Krankentransportkosten als Reisekosten im Sinne des § 194 RVO von der Krankenkasse nach dem Kostenerstattungsprinzip "übernommen" wurden (vgl. Zacher/Friedrich-Marczyk, ZfS 1980, 97, 99; Spieß, BlStSozArbR 1983, 202 f.; BSGE 48, 139, 140 f.; 55, 37; BSG SozR 2200 § 194 Nr. 12; ferner Krauskopf/Schröder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl. Stand: Mai 1988, § 194 RVO Anm. 3.1; so auch der Kartellsenat des OLG München im Urt. v. 15.9.1988 - U (K) 4838/88; abweichend Siewert, SozVers 1975, 146 ff.; Schneider, BlStSozArbR 1983, 118 ff).
  • BGH, 21.02.1989 - KZR 7/88

    Krankentransportbestellung

    Die Reichsversicherungsordnung behandelte vielmehr Krankentransportkosten als Reisekosten im Sinne des § 194 RVO, die von der Krankenkasse »übernommen« werden, während etwa die dem Sachleistungsprinzip unterliegende Krankenhilfe im Sinne der §§ 182 ff. RVO dem Versicherten »gewährt« wurde (Zacher/Friedrich-Marczyk ZfS 1980, 97, 99; Spieß BlStSozArbR 1983, 202 f.; davon geht ersichtlich auch das Bundessozialgericht aus: vgl. BSGE 48, 139, 140 f.; 55, 37 [BSG 23.03.1983 - 3 RK 3/82]; BSG SozR 2200 § 194 Nr. 12; ferner Krauskopf/Schröder-Printzen, Soziale Krankenversicherung 2. Aufl. Stand: Mai 1988, §§ 194 RVO Anm. 3.1; abweichend Siewert SozVers 1975, 146 ff.; Schneider BlStSozArbR 1983, 118 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2011 - L 5 KR 4711/09
    Fahrkosten i.S. des § 60 SGB V sind damit die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Erkrankten an den Ort zu befördern, an dem die Kassenleistung bestimmungsgemäß zu erbringen ist (so Urteil des BSG vom 28.03.1979, BSGE 48, 139, 140 f.) sowie grundsätzlich auch die Kosten des Rücktransports vom Ort der bestimmungsmäßig erbrachten Kassenleistung zur Wohnung des Versicherten (so bereits BSG, Urteil vom 25.06.1975, BSGE 40, 88, 89).

    Der Versicherte darf sich aber auch dann nicht zum Zwecke der Selbstbeschaffung der notwendigen Hilfe und Wartung an einem von seinem Wohnort unverhältnismäßig weit entfernten Ort begeben, sondern diese in der näheren Umgebung seines Wohnorts suchen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.1975 a.a.O.), da, wie dargelegt, die eigentliche Kassenleistung und der Transport im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen (BSG, Urteile vom 25.06.1975 und 28.03.1979 a.a.O.; sowie Urteil vom 09.02.1983 - 5a RKn 24/81 -, veröffentlicht in Juris).

  • LSG Sachsen, 08.08.2001 - L 1 KR 20/99

    Verpflichtung des Krankenversicherers zur Erstattung von Fahrkosten eines wegen

    Der Versicherte hat die Mehrkosten zu tragen, wenn er ohne zwingenden Grund z.B. ein anderes als das nächst erreichbare Krankenhaus in Anspruch nimmt (zum Ganzen vgl. etwa BSGE 48, 139, 140 f.; 55, 37, 39).
  • SG Aachen, 29.08.2017 - S 1 KR 115/17

    Übernahme der Kosten eines grenzüberschreitenden Rettungswageneinsatzes von den

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwar das Tatbestandsmerkmal "Rücktransport" als "jede Rückreise von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in das Inland" definiert (BSG, Urteil vom 23.02.1999, B 1 KR 1/98 R, nach juris Rdnr. 22) und darunter Fahrten zur stationären Weiterbehandlung in Deutschland (etwa in den Urteilen vom 10.10.1978, 3 RK 75/77 und vom 23.02.1999, B 1 KR 1/98 R), Fahrten zur stationären Weiterbehandlung am Wohnort (Urteil vom 28.03.1979, 3 RK 92/77) und Fahrten zur Wohnung nach Behandlungsabschluss (Urteil vom 09.02.1983, 5a RKn 24/8) subsummiert.
  • LSG Schleswig-Holstein, 16.11.1993 - L 1 KR 64/93

    Krankenversicherung; Krankenhaus; Krankentransport; Fahrtkosten; Rücktransport

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.11.1980 - L 5 K 13/80
  • BSG, 22.10.1980 - 3 RK 54/79
  • BSG, 05.05.1982 - 9a RV 1/82
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