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   BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78   

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BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78 (https://dejure.org/1979,11215)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1979 - 8a RU 98/78 (https://dejure.org/1979,11215)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1979 - 8a RU 98/78 (https://dejure.org/1979,11215)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 228
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78
    Es bestehen aber ebenso im Interesse der Rechtsgleichheit keine Bedenken, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Auswirkungen von genossenem Alkohol auf die Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern, ebenso wie es der BGH in Strafsachen tut (vgl. BGHSt 21, 157; 24, 200; 25, 246), auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten.

    Wie der BGH in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1973 (BGHSt 25, 246, 251) ausgeführt hat, kann uU die BAK zur Tatzeit unterhalb derjenigen im Blutentnahme Zeitpunkt liegen, wenn nämlich der Vorfall nur relativ kurze Zeit (im Verhältnis zur jeweils benötigten Resorptionsdauer) nach dem Trinkende liegt.

    Der BGH hatte sie vielmehr gerade schon in früheren Entscheidungen bei einem sogenannten Sturztrunk angewandt (BGHSt 24, 200) und sie im Beschluß vom 11. Dezember 1973 (aaO) auch auf Fälle ausgedehnt, in denen aus anderen Gründen eine zuverlässige Rückrechnung nicht möglich ist.

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78
    Nach der seit dem Urteil des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 242 ff) ständigen Rechtsprechung, der sich auch der 8. Senat des BSG wiederholt angeschlossen hat (vgl. ua BSGE 38, 127, 128; 43, 110, 111) entfällt jedoch der Versicherungsschutz, wenn alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war.

    Sind sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die auf Alkoholbeeinflussung beruhende Verkehrsuntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSGE 12, 242, 246 mwN).

  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78
    Nach der seit dem Urteil des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 242 ff) ständigen Rechtsprechung, der sich auch der 8. Senat des BSG wiederholt angeschlossen hat (vgl. ua BSGE 38, 127, 128; 43, 110, 111) entfällt jedoch der Versicherungsschutz, wenn alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war.

    Die Beweislast (Feststellungslast) ist in der Weise verteilt, daß sie in der Regel den Versicherungsträger für das Vorliegen und die (Mit-)Ursächlichkeit von alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit trifft, dagegen den Versicherten für das Vorliegen und die (Mit-)Ursächlichkeit betriebsbezogener Umstände, zu denen auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren gehören (BSGE 43, 110, 111, 112).

  • BSG, 31.08.1972 - 2 RU 152/70
    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78
    Absolut (unbedingt) verkehrsuntüchtig ist auch der Kraftfahrer, der eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 Promille oder mehr führt (Fortentwicklung von BSG 31.08.1972 2 RU 152/70 = BSGE 34, 261).

    Die bisherige Rechtsprechung hat im Anschluß an diejenige des BGH absolute Verkehrsuntüchtigkeit eines Kraftfahrers bei einer BAK von wenigstens 1, 3 %o im Unfall Zeitpunkt angenommen (BSGE 34, 261, 263).

  • BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70

    Der Sturztrunk

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78
    Es bestehen aber ebenso im Interesse der Rechtsgleichheit keine Bedenken, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Auswirkungen von genossenem Alkohol auf die Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern, ebenso wie es der BGH in Strafsachen tut (vgl. BGHSt 21, 157; 24, 200; 25, 246), auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten.

    Der BGH hatte sie vielmehr gerade schon in früheren Entscheidungen bei einem sogenannten Sturztrunk angewandt (BGHSt 24, 200) und sie im Beschluß vom 11. Dezember 1973 (aaO) auch auf Fälle ausgedehnt, in denen aus anderen Gründen eine zuverlässige Rückrechnung nicht möglich ist.

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78
    Es bestehen aber ebenso im Interesse der Rechtsgleichheit keine Bedenken, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Auswirkungen von genossenem Alkohol auf die Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern, ebenso wie es der BGH in Strafsachen tut (vgl. BGHSt 21, 157; 24, 200; 25, 246), auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten.
  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78
    Nach der seit dem Urteil des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 242 ff) ständigen Rechtsprechung, der sich auch der 8. Senat des BSG wiederholt angeschlossen hat (vgl. ua BSGE 38, 127, 128; 43, 110, 111) entfällt jedoch der Versicherungsschutz, wenn alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war.
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

    Indessen scheidet ein Arbeitsunfall i.S. des § 548 Abs. 1 RVO aus, wenn eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche Ursache des oder der auf diesem Weg erlittenen Unfälle gewesen wäre (BSGE 12, 242, 245; 48, 228, 229).

    Ein Kraftfahrer war nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der sich das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit angeschlossen hat, bei einer BAK von 1, 3 Promille und mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer BAK von 1, 3 Promille oder mehr führte, absolut, d.h. ohne Rücksicht auf sonstige Beweisanzeichen, fahruntüchtig (BGHSt 21, 157; BSGE 34, 261; 48, 228; BSG Urteil vom 27. Juni 1984, 9b RU 86/83, HV-Info 16/1984, 62).

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229; BSG Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 -, HVGBG RdSchr. VB 41/83).

  • BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit -

    Das BSG hat sich bei der Entscheidung, ab welchem Blutalkoholwert ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig ist, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit stets der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) angeschlossen (BSGE 48, 228, 230 = SozR 2200 § 548 Nr. 46).

    Bei der rechtlichen Beurteilung ist das LSG zutreffend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 12, 242 = SozR aaO; BSGE 48, 228 = SozR aaO) davon ausgegangen, daß die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließt, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl Brackmann aaO S 487m ff mwN).

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228 = SozR aaO; BSG, Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 - HVGBG RdSchr VB 41/93).

  • LSG Hessen, 11.10.1995 - L 3 U 789/94

    Wegeunfall - haftungsbegründende Kausalität - absolute Fahruntüchtigkeit - innere

    Nach ständiger Rechtsprechung entfällt der Unfallversicherungsschutz bei nachgewiesener (Vollbeweis) alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit entsprechend der geltenden Kausalitätsnorm jedoch dann, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die unternehmensbedingten Umstände der Fahrt bzw. die allgemeinen oder besonderen verkehrsbedingten Wegegefahren derart in den Hintergrund drängt, daß sie als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten ist (u.a. BSGE 12, 242; 43, 110; 48, 228).

    Das wiederum ist anzunehmen, wenn sonstige Unfallursachen nicht erwiesen sind (BSGE 12, 242; 38, 127; 48, 228; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 49).

    Läßt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe nicht klären, ob betriebsbezogene Umstände vorliegen und diese ferner den Unfall zumindest rechtlich wesentlich mitverursacht haben, so geht die Ungewißheit zu Lasten des Versicherten, weil er die Beweislast für diese anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (BSGE 35, 216; 43, 110; 48, 228).

  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96

    Wegeunfall bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

    Im übrigen wäre der Kläger auch nach der bis zur Entscheidung vom 25. November 1992 maßgebenden Rechtsprechung des BSG (BSGE 34, 261; 48, 228) bei einer BAK von 1, 3 Promille und mehr absolut fahruntüchtig gewesen.

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229; BSG, Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 -, HVGBG RdSchr VB 41/83).

  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Der 8. Senat des BSG hat in seinem - erst nach der angefochtenen Entscheidung des LSG ergangenen - Urteil vom 28. Juni 1979 in Fortentwicklung von BSGE 34, 261 und im Anschluß an BGHSt 25, 246 (= NJW 1974, 246 mit Anm. von Händel) entschieden, daß ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig auch ist wenn er im Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer BAK von 1, 3 %0 oder darüber führt (BSGE 48, 228).

    Im Ergebnis hat das LSG, indem es von einer höheren BAK zur Unfallzeit als derjenigen zur Zeit der Blutentnahme ausgegangen ist, zuungunsten des Klägers eine Rückrechnung im Sinne der "Hochrechnung" vorgenommen° Der BGH hat jedoch unter Bezugnahme auf den Erfahrungsstand der ärztlichen Wissenschaft in seinem Beschluß vom 11° Dezember 1973 (BGHSt 25, 246, 251) bereits ua ausgeführt, daß die BAK zur Tatzeit (Unfallzeit) uU sogar unterhalb derjenigen im Blutentnahmezeitpunkt gelegen haben kann, und zwar dann, wenn der Vorfall im Verhältnis zur jeweils benötigten Resorptionsdauer nur relativ kurze Zeit nach dem Trinkende liegt (3 auch BSGE 48, 228, 231)° Wie der BGH (aaO) näher dargelegt hat, ist eine Rückrechnung vom Blutentnahmewert auf den Tatzeitwert nur durchführbar, wenn das Ende der Resorptionsphase feststeht° Da die Feststellung dieses Zeitpunktes im Einzelfall schwierig oder unmöglich sein kann, hält der BGH eine Schematisierung nicht für zulässig.

    Er hält es für geboten, die wissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Errechnung des Ausmaßes der Alkoholeinwirkung zur Tatzeit (Unfallzeit) aus nachträglich ermittelten Blutalkoholwerten für die Frage der Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern - im Interesse der Rechtsgleichheit (s BSGE 3h, 2619 26h; 48, 228, 230) - auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten° Eine Rückrechnung im Sinne der Hochrechnung zuungunsten des Klägers aus dem für die Zeit der Blutentnahme um 20°h0 Uhr ermittelten Wert (0,87 %0) auf den Wert zur Unfallzeit war hiernach nicht zulässig, da mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen über den Zeitpunkt des Trikendes nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Resorptionsdauer von 120 Minuten um 200A0 Uhr abgeschlossen war und eine aufgrund der Verhältnisse des Falles kürzere Resorptionsphase nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen zugrunde zu legen ist (vgl Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25o Aufl 1980, 5 316 StGB Rdn 59 mN)° Das Ausmaß der Alkoholeinwirkung im Unfallzeitpunkt ist für die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger relativ fahruntüchtig war, von wesentlicher Bedeutung (3 BSGE 18, 101, 105; BSG SozSich 1976, 188, Urteil vom 22.1" 1976 - 2 RU 239/73 zur Frage der Unfallursache)° Es erhält - in Verbindung mit sonstigen, vom LSG im Zusammenhang mit der Wertung der Unfallursachen berücksichtigten Umständen - ein stärkeres Gewicht, je näher die BAK an den Grenzwert von 1, 3 %o heranreicht.

  • LSG Hessen, 12.02.2008 - L 3 U 115/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Beförderung eines Arbeitsgerätes

    Der Versicherungsschutz entfällt, wenn allein die Trunkenheit die wesentliche Ursache für den Unfall war (BSGE 12, 242; 13, 172, 174; 48, 228).
  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 124/79

    Verweisungstätigkeit - Verrichtung einer leichter Tätigkeit - Gesundheitliche

    oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (BSGE 48, 228, 230 = SozR 2200 5 548 Nr. 46 S. 121 f mwN).
  • LSG Bayern, 25.05.2004 - L 18 U 302/02

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Wege einer Zugunstenentscheidung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 12, 242; 48, 228) ist davon auszugehen, dass die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließt, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles anzusehen ist (vgl Brackmann/Krasney SGB VII, § 8 RdNr 345 mwN).

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228; BSG, Urteil vom 25.01.1983 - 2 RU 35/82 - HVGBG Rundschreiben VB 41/93).

  • LSG Bayern, 21.03.2002 - L 3 U 421/00

    Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines auf unmittelbarem Weg von der

    Sind sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die auf Alkoholeinfluss bestehende Verkehrsuntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 46 m.w.N.).

    Vom Zeitpunkt der Blutentnahme zurückgerechnet ergibt dies zum Unfallzeitpunkt eine Wirk-BAK, das ist die aufgenommenen Alkoholmenge vor abgeschlossener Resporption (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 46), von mindestens 1, 08 Promille.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.01.2006 - L 2 U 110/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - innerer

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228, 229 = SozR 2200 § 548 Nr. 46; BSG, Urteil vom 25.1.1983 2 RU 35/82 ).
  • SG Osnabrück, 20.01.2005 - S 19 U 35/00
  • LSG Hamburg, 14.07.2009 - L 3 U 25/07

    Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalls auf dem Heimweg als

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2002 - L 2 U 69/01

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BSG, 24.08.1982 - 9a RV 4/82

    Berufsschadensausgleich - Beruf iS des Paragraph 30 Abs 3 und 4 BVG

  • LSG Berlin, 08.02.2000 - L 2 U 70/97

    Entschädigung eines Verkehrsunfalles als Arbeitsunfall; Wegeunfall; Ausschluss

  • BSG, 01.06.1982 - 1 RA 53/80

    Wirtschaftlicher Dauerzustand; Arbeitseinkünfte; Geschiedenen-Witwenrente

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.02.2003 - L 4 VS 2/02

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - alkoholisierter Soldat -

  • LSG Bayern, 14.11.2001 - L 2 U 140/01

    Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls als Arbeitsunfall; Voraussetungen

  • LSG Bayern, 28.02.2001 - L 2 U 314/99

    Gewährung von Hinterbliebenenrente; Tod des Versicherten als Folge eines

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.11.2009 - L 6 U 168/05
  • LSG Sachsen, 18.04.2001 - L 2 U 90/99

    Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen

  • SG Dortmund, 26.03.2001 - S 23 U 121/99

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Anspruch auf

  • BSG, 30.03.1982 - 2 RU 57/81
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