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   BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 45/78   

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BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 45/78 (https://dejure.org/1979,11208)
BSG, Entscheidung vom 07.08.1979 - 7 RAr 45/78 (https://dejure.org/1979,11208)
BSG, Entscheidung vom 07. August 1979 - 7 RAr 45/78 (https://dejure.org/1979,11208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosigkeit - Nahtlosigkeitsfälle - Arbeitslosengeld - Bemessung

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 288
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76

    Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema zur Einstufung des

    Auszug aus BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 45/78
    BSGE 58, 455; 44, 429; 45, 245; SozR 2200 5 4246 Nr. 42).
  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 45/78
    Darin zeigt sich ein wesentlicher Zweck der Nahtlosigkeitsregelung: Sie will verhindern, daß der Arbeitslose bis zur - zeitaufwendigeren (vgl BSGE 43, 75, 82) des Rentenversicherungs-.
  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch -

    Dies wird durch die ausdrückliche Verwe13ung in 5 169 Nr. 4 AFGauf 5 105 Abs. 1 AFGbesonders deutlich" Die Frage nach der Verfügbarkeit im Sinne von 5 169 Nr. 4 AFG beurteilt sich demgemaß vollinhaltlich nach der Regelung in 5 103 Abs. 1 AFG (so auch Sch0nefelder/Kranz/Wanka, aaO, 2"" Lieferung, Stand August 19739 Anm 23 zu 5 169; Schmitz/Specke/ Picard, Arbeitsforderungsgesetz" Erl" 2"5 zu 5 169 - S 169 ; Krebs, Kommentar zum AFG, Anm 37 zu @ 169; Draeger/Buchwitz/ Schönefelder, Kommentar zum AVAVG, Anm 3 zu @ 58), Nach 5 103 Abs. 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer bereit und in der Lage ist, eine arbeitsmarktübliche Beschäftigung von mehr als geringfügigem (kurzzeitigem) Umfang (@ 102 AFG) auszuüben" Das war beim Kläger zwar nicht der Fall, wie das LSG festgestellt hat" Danach konnte er nicht einmal mehr eine geringfügige (kurzzeitige) Beschäftigung im Sinne von @ 102 AFG ausüben° Daraus ergibt sich jedoch noch nicht ohne weiteres seine Nichtverfügbarkeit; denn nach @ 103 Abs. 1 ' Satz 2 Nr. 1 AFG idF von 1969 (Jetzt 5 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a AFG idF des HStruktG-AFG) besteht bei einer Leistungsminderung, solange noch nicht Berufsunfahigkeit (BU) festgestellt ist, die Annahme der Verfügbarkeit weiter (vgl hierzu BSG vom 7, August 1979 - 7 RAr 70/78 und 7 RAr 45/78 "),.

    Seine Verfügbarkeit ist nämlich gemäß 5 103 Abs. 1 und 2 AFG unwiderleglich solange zu vermuten, als der zuständige Rentenversicherungsträger nicht festgestellt hat, daß der Kläger berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl BSGE 44, 29; BSG vom 7. August 1979 - 7 RAr 70/78 und 7 RAr 45/78 -).

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeitsregelung - Feststellung der Erwerbsunfähigkeit -

    Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 105a AFG unmittelbar nur den Zweck verfolgt, unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegenzuwirken, daß tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen Anspruch besteht (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG vom 14. Dezember 1995, aaO; zum früheren Recht bereits BSGE 44, 29, 32; BSGE 48, 288, 291; BSGE 49, 1, 6 = SozR 4100 § 134 Nr. 14).
  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 19/95

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld -

    Sie widerspricht nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift, der nicht auf eine Rentengewährung, sondern die Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abstellt, sondern auch dem vom Gesetzgeber mit § 105a AFG unmittelbar verfolgten Zweck, unterschiedlichen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegenzuwirken, daß tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen Anspruch besteht (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 [BSG 12.06.1992 - 11 RAr 35/91] = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; zum früheren Recht BSGE 44, 29, 32; 48, 288, 291; 49, 1, 6).
  • LSG Hessen, 09.06.1980 - L 10/1 Ar 794/78

    Nahtlosigkeitsregelung; Beitragsfreiheit; Bemessung des Alg; Herabsinken der

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auch dann, wenn der Antragsteller nicht einmal mehr eine geringfügige Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt ausüben kann (vgl. Urteil des BSG vom 26. Mai 1977 - 12 RAr 13/77 - SozR 4100, § 103 Nr. 4; vgl. hierzu auch BSG vom 7.8.1969 - 7 RAr 70/78 und 7 RAr 45/78).

    Die Übertragung des in § 103 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AFG enthaltenen Gedankens, Arbeitslose mit keiner oder mit einer nur noch geringfügigen zeitlichen Leistungsfähigkeit im Wege der Fiktion zum Bezug des Arbeitslosengeldes zuzulassen, auf den Grundgedanken des § 112 Abs. 8 AFG, wonach das Arbeitslosengeld grundsätzlich nach der verbliebenen zeitlichen Restarbeitsfähigkeit zu bemessen ist, rechtfertigt es nach der Ansicht des Bundessozialgerichts nämlich nur, von einer gerade über der Geringfügigkeitsgrenze des § 102 AFG liegenden Wochenstundenzahl auszugehen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 45/78 - mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 - L 14 AL 8/21

    Fiktive Bemessung - Vorbezug - Bestandsschutz - Reduzierung - Arbeitszeit -

    Vielmehr spricht die gesetzliche Intention des § 151 Abs. 5 SGB III, wonach der Arbeitslose nicht mehr Alg erhalten soll und darf, als er an Arbeitseinkommen erzielte, wenn er in der Zeit der Arbeitslosigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stünde (vgl. BSG, Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 45/78 -, juris Rn. 22), für die Einstellung des nach § 151 Abs. 5 SGB III verminderten Bemessungsentgeltes in die Vergleichsberechnung nach § 151 Abs. 4 SGB III. Denn ein Arbeitsloser erhält nicht mehr Alg, als er an Arbeitsentgelt in einem Beschäftigungsverhältnis erzielen könnte, wenn - wie hier - sowohl der Berechnung nach der Bestandsschutzregelung als auch der fiktiven Berechnung nach § 152 SGB III nur die Arbeitszeit zugrunde liegt, die der Arbeitslose in der Lage war und ist zu erbringen(vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2012 - L 1 AL 98/11 -, juris Rn. 26).
  • LSG Bayern, 11.12.2014 - L 10 AL 142/13

    Kürzung des Bemessungsentgeltes, Nebeneinkommen, Nebentätigkeit

    Sinn und Zweck des § 131 Abs. 5 SGB III ist unter Berücksichtigung des Entgeltersatzprinzips dabei, dass der Arbeitslose nicht mehr Alg erhalten soll und darf, als er an Arbeitseinkommen erzielte, wenn er in der Zeit der Arbeitslosigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stünde (vgl BSG, Urteil vom 07.08.1979 - 7 RAr 45/78 - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2012 - L 1 AL 98/11 - juris; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: März 2014, § 151 Rn 85).
  • LSG Bayern, 06.09.2005 - L 11 AL 97/05

    Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld ; Minderung des

    Ergänzend wird ausgeführt, dass der Bestimmung des § 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III der Gedanke zugrunde liegt, dass durch das Alg dasjenige Entgelt ersetzt werden soll, das der Arbeitslose aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt bei künftiger Berufstätigkeit erzielen kann (Entgeltausfallprinzip; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 12; BSG Urteil vom 14.08.1980, DBlR 2638, AFG, § 112; BayLSG Urteil vom 10.03.2005 - L 11 AL 287/03 - Marschner in GK-SGB III § 133 RdNr 11).
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