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   BSG, 15.03.1979 - 11 RA 36/78   

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  • BSGE 48, 92



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 20/06 R  

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeldanspruch - Zeit des

    Dem Ergebnis des Senats kann die frühere Rechtsprechung des BSG nicht entgegengehalten werden, soweit sie unter Geltung des § 14 Abs. 3 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz alter Fassung (AVG aF = § 1237 Abs. 3 Satz 2 Reichsversicherungsordnung - RVO - aF) bzw § 14a Abs. 3 Satz 1 AVG (= § 1237a Abs. 3 Satz 1 RVO) idF des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 (BGBl 1, 1881) auch Anerkennungs- oder Nachpraktika zu den förderungsfähigen Umschulungsmaßnahmen zählte (BSGE 48, 92 = SozR 2200 § 1236 Nr. 15; SozR 2200 § 1236 Nr. 16; BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10).

    Mit diesen Entscheidungen hat der seinerzeit für Streitigkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 11. Senat des BSG die Grundsätze übernommen, die das BSG für die Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - sei es als Rehabilitationsmaßnahme, sei es als Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 47 AFG in der vor dem Gesetz vom 18.12.1975 (BGBl 1, 3113) geltenden Fassung - entwickelt hatte (vgl BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16 S 39; s auch BSGE 48, 92, 97 = SozR 2200 § 1236 Nr. 15 S 33).

  • BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 26/81  
    Ebenso wie eine weitere Förderungsmaßnahme unter Umständen beansprucht werden kann, falls jemand eine mit Hilfe eines Sozialleistungsträgers erlangte Beschäftigung verliert (zur Rentenversicherung: BSGE 48, 92, 95 ff. = SozR 2200 § 1236 Nr. 15; zur Arbeitsförderung: SozR 4100 § 36 Nr. 8), kann die Berufsgenossenschaft zur Berufshilfe verpflichtet bleiben, falls ein Unfallverletzter von seinem Arbeitgeber zunächst einen angemessenen Arbeitsplatz erhalten, diesen aber wieder aufgeben mußte.

    Art und Ziel der Berufshilfe werden wesentlich durch Wunsch und Neigung des Versicherten bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 RehaAnglG, § 33 Satz 2, §§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 556 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 RVO; zur Rentenversicherung: BSGE 33, 16, 19 f. = SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO; BSGE 48, 92, 95 f. = SozR 2200 § 1236 Nr. 15).

    Eine Maßnahme, die bei der jeweiligen Arbeitsmarktlage voraussichtlich aussichtslos wäre, wäre deshalb auch nicht vertretbar; sie würde nicht das gesetzliche Ziel verwirklichen, den Versicherten wieder in das Arbeitsleben auf Dauer einzugliedern (für die Rentenversicherung: BSGE 48, 92, 96).

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93  
    § 10 Satz 1 KfzHV läßt jedoch - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem für Rentenversicherungsträger geltenden höherrangigen Recht (vgl. BSGE 48, 88 = SozR 2200 § 1236 Nr. 14; BSGE 48, 92 = SozR 2200 § 1236 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16) - durch seine Ausgestaltung als "Sollvorschrift" in atypischen Fallgestaltungen ausreichen, daß ein Antrag auf Geldleistungen nach der KfzHV spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung ua für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung gestellt wird.
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