Rechtsprechung
   BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,2040
BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 (https://dejure.org/1979,2040)
BSG, Entscheidung vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 (https://dejure.org/1979,2040)
BSG, Entscheidung vom 15. November 1979 - 7 RAr 75/78 (https://dejure.org/1979,2040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,2040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch - Wartezeit - Berufsunfähigkeit - Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 49, 114
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 70/78

    Arbeitslosenhilfe - Nahtlosigkeit

    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78
    Dies wird durch die ausdrückliche Verwe13ung in 5 169 Nr. 4 AFGauf 5 105 Abs. 1 AFGbesonders deutlich" Die Frage nach der Verfügbarkeit im Sinne von 5 169 Nr. 4 AFG beurteilt sich demgemaß vollinhaltlich nach der Regelung in 5 103 Abs. 1 AFG (so auch Sch0nefelder/Kranz/Wanka, aaO, 2"" Lieferung, Stand August 19739 Anm 23 zu 5 169; Schmitz/Specke/ Picard, Arbeitsforderungsgesetz" Erl" 2"5 zu 5 169 - S 169 ; Krebs, Kommentar zum AFG, Anm 37 zu @ 169; Draeger/Buchwitz/ Schönefelder, Kommentar zum AVAVG, Anm 3 zu @ 58), Nach 5 103 Abs. 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer bereit und in der Lage ist, eine arbeitsmarktübliche Beschäftigung von mehr als geringfügigem (kurzzeitigem) Umfang (@ 102 AFG) auszuüben" Das war beim Kläger zwar nicht der Fall, wie das LSG festgestellt hat" Danach konnte er nicht einmal mehr eine geringfügige (kurzzeitige) Beschäftigung im Sinne von @ 102 AFG ausüben° Daraus ergibt sich jedoch noch nicht ohne weiteres seine Nichtverfügbarkeit; denn nach @ 103 Abs. 1 ' Satz 2 Nr. 1 AFG idF von 1969 (Jetzt 5 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a AFG idF des HStruktG-AFG) besteht bei einer Leistungsminderung, solange noch nicht Berufsunfahigkeit (BU) festgestellt ist, die Annahme der Verfügbarkeit weiter (vgl hierzu BSG vom 7, August 1979 - 7 RAr 70/78 und 7 RAr 45/78 "),.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist in 5 103 Abs. 1 AFG die Frage der Verfügbarkeit von Personen, die nur noch unter halbschichtig arbeiten können, dem materiellen Inhalt nach geregelt 5 103 Abs. 2 AFG bestimmt die formelle alleinige Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung des insoweit erheblichen Merkmals der BU (BSG vom 7. August 1979 - 7 RAr 70/78 - 5 dort auch zur Entwicklungsgeschichte dieser Regelung).

    Seine Verfügbarkeit ist nämlich gemäß 5 103 Abs. 1 und 2 AFG unwiderleglich solange zu vermuten, als der zuständige Rentenversicherungsträger nicht festgestellt hat, daß der Kläger berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl BSGE 44, 29; BSG vom 7. August 1979 - 7 RAr 70/78 und 7 RAr 45/78 -).

    Dieser Rechtszustand erstreckt sich nach der schon erwähnten Entscheidung des Senats vom 7. August 1979 - 7 RAr 70/78 - auch auf einen etwaigen Alhi-Anspruch nach 5 154 Abs. 1 Nr. 4 a AFG, über den der Senat hier allerdings nicht zu entscheiden hatte.

  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 45/78

    Arbeitslosigkeit - Nahtlosigkeitsfälle - Arbeitslosengeld - Bemessung

    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78
    Dies wird durch die ausdrückliche Verwe13ung in 5 169 Nr. 4 AFGauf 5 105 Abs. 1 AFGbesonders deutlich" Die Frage nach der Verfügbarkeit im Sinne von 5 169 Nr. 4 AFG beurteilt sich demgemaß vollinhaltlich nach der Regelung in 5 103 Abs. 1 AFG (so auch Sch0nefelder/Kranz/Wanka, aaO, 2"" Lieferung, Stand August 19739 Anm 23 zu 5 169; Schmitz/Specke/ Picard, Arbeitsforderungsgesetz" Erl" 2"5 zu 5 169 - S 169 ; Krebs, Kommentar zum AFG, Anm 37 zu @ 169; Draeger/Buchwitz/ Schönefelder, Kommentar zum AVAVG, Anm 3 zu @ 58), Nach 5 103 Abs. 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer bereit und in der Lage ist, eine arbeitsmarktübliche Beschäftigung von mehr als geringfügigem (kurzzeitigem) Umfang (@ 102 AFG) auszuüben" Das war beim Kläger zwar nicht der Fall, wie das LSG festgestellt hat" Danach konnte er nicht einmal mehr eine geringfügige (kurzzeitige) Beschäftigung im Sinne von @ 102 AFG ausüben° Daraus ergibt sich jedoch noch nicht ohne weiteres seine Nichtverfügbarkeit; denn nach @ 103 Abs. 1 ' Satz 2 Nr. 1 AFG idF von 1969 (Jetzt 5 103 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a AFG idF des HStruktG-AFG) besteht bei einer Leistungsminderung, solange noch nicht Berufsunfahigkeit (BU) festgestellt ist, die Annahme der Verfügbarkeit weiter (vgl hierzu BSG vom 7, August 1979 - 7 RAr 70/78 und 7 RAr 45/78 "),.

    Seine Verfügbarkeit ist nämlich gemäß 5 103 Abs. 1 und 2 AFG unwiderleglich solange zu vermuten, als der zuständige Rentenversicherungsträger nicht festgestellt hat, daß der Kläger berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl BSGE 44, 29; BSG vom 7. August 1979 - 7 RAr 70/78 und 7 RAr 45/78 -).

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78

    Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Beitragspflicht - Anstellungsvertrag

    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78
    Bekanntlich hängt der Anwartschaftserwerb als Voraussetzung für den Alg-Anspruch nicht von der tatsächlichen Beitragszahlung ab, dh die tatsächliche aber fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen begründet keinen Anspruch auf Alg (vgl BSGE äh, 193, 197; Urteil des Senats vom 4. September 1979 - 7 RAr 57/78 -).
  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 18/78
    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78
    Ist dies, wie hier, das Alg, so kommt es für die Annahme einer entsprechenden Antragstellung nicht darauf an, welchen Vordruck der Antragsteller benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat, sofern - wie hier - keine Anhaltspunküadafür gegeben sind, daß nur die ausdrücklich bezeichnete Leistungsart beantragt wurde (vgl BSG vom 19. Juni 1979 - 7 RAr 77/78 - Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, 1. Lieferung, Stand August 1972, Anm 18 zu 5 100; s auch BSGE A4, 164, 167 mwN und zu anderen Rechtsgebieten BSGE 56, 190, 191; BSG vom 16" März 1979 -9 RV 18/78-).
  • Drs-Bund, 21.02.1975 - BT-Drs 7/3257
    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78
    Auch in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 11. Februar 1975 (BT-Drucks 7/3257, Bericht des Abgeordneten Glombig, S 4 I 3.) ist von einer rechtlichen Unsicherheit die Rede, die Anlaß für eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gegeben habe.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon, welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R, Rn. 24; BSG vom 01. April 1981 - 9 RV 49/80, Rn. 17; BSG Urteil vom 15. November 1979 - 7 RAr 75/78, Rn. 13).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon, welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr. 5 Juris RdNr 24; BSG vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr. 7 Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 - BSGE 49, 114 = SozR 4100 § 100 Nr. 5, Juris RdNr 13) .
  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 29/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3

    Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr. 5, Juris RdNr 24; BSG vom 1.4.1981 - 9 RV 49/80 - SozR 3100 § 48 Nr. 7, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 15.11.1979 - 7 RAr 75/78 - BSGE 49, 114 = SozR 4100 § 100 Nr. 5, Juris-RdNr 13) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht