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   BSG, 15.11.1979 - 11 RA 99/78   

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https://dejure.org/1979,9744
BSG, 15.11.1979 - 11 RA 99/78 (https://dejure.org/1979,9744)
BSG, Entscheidung vom 15.11.1979 - 11 RA 99/78 (https://dejure.org/1979,9744)
BSG, Entscheidung vom 15. November 1979 - 11 RA 99/78 (https://dejure.org/1979,9744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Witwenrente - Unterhaltsanspruch - Anrechnung der Rente auf den Unterhaltsanspruch - Unterhaltsverzicht - Verständiger Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 49, 131
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 09.03.1966 - 4 RJ 37/64

    Witwenrente - Auflösung der neuen Ehe - Wiederaufleben des Witwenanspruches -

    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 11 RA 99/78
    Das BSG hat wiederholt entschieden "daß es nicht im Belieben "der Witwe stehe, ob und wie sie Unterhaltsansprüche gegen den, zweiten Ehemann geltend macht, sie müsse alle ihr zumutbaren Schritte zur Verwirklichung dieses Anspruchs tun (BSGE 22, 78, so, 27, 174, 175 f ).
  • BSG, 01.02.1983 - 4 RJ 101/81

    Berücksichtigung einer Unterhalsvereinbarung - Wiederaufgelebte Witwenrente -

    In einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 99/78 = BSGE 49, 131, 135 = SozR 2200 § 1291 Nr. 19) hat das BSG für die Wertung des "verständigen Grundes" auf den Persönlichkeitsbereich der Witwe und deren eigenverantwortliche Entscheidung abgestellt.

    Ausgangspunkt für die vertragliche Unterhaltsregelung ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit als Bestandteil des Persönlichkeitsbereich (BSGE 49, 131, 135).

  • BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86

    Hinterbliebenenanspruch - Deklaratorische Verzichtserklärung - Hinderungsgründe

    Bei der insoweit gerade vom 4. Senat ausgehenden Rechtsprechung über die "Unschädlichkeit" eines aus verständigem Grund erklärten Unterhaltsverzichts für die Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente (vgl Urteil des 4. Senats vom 24. Mai 1978 in BSGE 46, 193 = SozR 2200 § 1291 Nr. 16), an welche der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen auch für den Fall eines Verzichts aus den in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO angeführten Gründen anknüpft, ist anerkannt, daß eine Unterhaltsverzichtserklärung in der Regel auf einer Reihe von Gründen beruht und bei einer solchen Bündelung von Gründen es für die "Unschädlichkeit" des Unterhaltsverzichts genügt, wenn darunter verständige Gründe "mitbestimmend" gewesen sind (so ausdrücklich Urteil des 11. Senats vom 15. November 1979 in SozR 2200 § 1291 Nr. 19 im Anschluß an das Urteil des 4. Senats vom 24. Mai 1978 aaO).
  • BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 22/96

    Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenversorgung bei der

    Zu verwirklichende Ansprüche wie die der Beigeladenen müssen von der Witwe auch geltend gemachten werden; kommt die Witwe dieser Obliegenheit nicht nach, so ist der entsprechende Unterhaltsbetrag gem § 44 Abs. 5 S 3 BVG auf die Witwenversorgung anzurechnen (vgl Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Stand Februar 1997, § 44 Anm 12; ebenso für die entsprechende Vorschrift über die wiederaufgelebte Witwenrente in der Angestelltenversicherung, § 68 AVG: BSG vom 15. November 1979, BSGE 49, 131 f = SozR § 1291 Nr. 19 mwN), sofern nicht der Unterhaltsanspruch nach § 81c BVG auf den Versorgungsträger übergeleitet war.
  • BSG, 14.03.1985 - 5b RJ 68/84

    Auswirkungen eines Unterhaltsverzichts - Anspruch der geschiedenen Ehefrau

    Sofern dann die Witwe aus einem objektiv verständigen Grund auf Unterhalt verzichtet hat, unterbleibt die Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs (vgl. BSGE 46, 193 und 49, 131 = SozR 2200 § 1291 Nrn 16 und 19).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - L 8 R 964/09
    Das von der Klägerin zum Beleg des Gegenteils herangezogene Urteil des BSG vom 15. November 1979 - 11 RA 99/78, SozR 2200 § 1291 Nr. 19 ist nicht einschlägig, da es zur sogenannten "Wiederauflebensrente" nach dem ersten Ehegatten ergangen ist und nicht die Entstehung des Rentenanspruchs betrifft.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2018 - L 12 R 21/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.11.1979 - 11 RA 99/78 -) führe ein Unterhaltsverzicht nicht generell zum Ausschluss der Hinterbliebenenrente.
  • OLG Koblenz, 13.12.1982 - 13 UF 652/82
    Das entspricht der Zielsetzung der genannten Anrechnungsvorschrift in dem Bundesversorgungsgesetz: Danach wird der Witwe zugemutet, ihre Versorgung in erster Linie mit Unterhaltsansprüchen aus der zweiten Ehe zu bestreiten (vgl. BSGE 46, 193; 49, 131).
  • BSG, 24.04.1980 - 1 RJ 34/79
    So hat das Bundessozialgericht (BSG) auch für die Zeit ab Inkrafttreten des RRG und der hierdurch bewirkten Beseitigung der bereits vorher für verfassungswidrig erklärten Verschuldensklausel in 5 1291 Abs. 2 Satz 1 RVG an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, daß ein Verzicht der "Witwe" auf Unterhaltsansprüche gegen ihren früheren Ehemann nach Scheidung der zweiten Ehe unbeachtlich sein und zur Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs auf die wiederaufgelebte Witwenrente führen kann, wobei allerdings nunmehr schon ein subjektiv verständiger Grund für den Unterhaltsverzicht eine solche Anrechnung ausschließt (vgl BSGE 46, 193, 195 ff. = SozR 2200 5 1291 Nr. 16; 1979 - 11 RA 99/78.
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