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   BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79   

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https://dejure.org/1979,463
BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79 (https://dejure.org/1979,463)
BSG, Entscheidung vom 15.11.1979 - 11 RA 9/79 (https://dejure.org/1979,463)
BSG, Entscheidung vom 15. November 1979 - 11 RA 9/79 (https://dejure.org/1979,463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Rentenversicherungsträger und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers - Subsidiarität - Erfolg einer Klage gegen den Beklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 49, 143
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.09.1971 - 3 RK 110/69
    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79
    Einer Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG muß allerdings nicht stets inhaltlich derselbe Anspruch wie der gegen den Beklagten erhobene zugrunde liegen; so kann zB auch nach einer Abweisung der Klage auf Zahlung von Übergangsgeld der Beigeladene zur Zahlung des Krankengeldes verurteilt werden, das zum Ruhen des Übergangsgeldes führt (vgl Urteil vom 9. September 1971 - 3 RK 110/69 -, Die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung 1972, 152).
  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79
    § 75 Abs. 5 SGG gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus prozeßökonomischen Gründen die Befugnis, in Fällen, in denen der Kläger einen nicht leistungspflichtigen Versicherungsträger verklagt, den in Wirklichkeit leistungspflichtigen Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BSGE 9, 67, 69).
  • LG Berlin, 14.11.1957 - 10 O 72/57
    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79
    Eine bedingte Klageerhebung wird nach überwiegender Meinung zwar als un-zulässig erachtet (vgl vor allem LG Berlin NJW 1958, 833).
  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 36/78

    Bindend bewilligte Umschulungsförderung - Umschulungswechsel

    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79
    Dabei wird die Beklagte nunmehr ihr Ermessen auszuüben und zu berücksichtigen haben, daß der Kläger, wenn nicht die Beklagte für ihn "zuständig" wäre, einen Rechtsanspruch gegen die Beigeladene haben würde (vgl hierzu Urteil des Senats vom 15. März 1979 - 11 RA 36/78 -).
  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 22/79

    Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (nach AFG § 57 Abs 1)

    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. März 1979 - 11 RA 56/78 - aber bereits ausgeführt und in seinem heutigen Urteil in der Sache 11 RA 22/79 erneut entschieden hat, sind nach § 57 AFG berufsfördernde Maßnahmen der BA ausgeschlossen, wenn der zu Betreuende zu den Personen gehört, für die der Rentenversicherungsträger nach §§ 15 ff AVG "zuständig" ist.
  • BSG, 14.09.1978 - 11 RA 70/77

    Zum Urteilsinhalt des Rechtsmittelgerichtes, wenn die Klage gegen einen

    Auszug aus BSG, 15.11.1979 - 11 RA 9/79
    Festgestellt ist auch, daß der Kläger zu dem von der Beklagten zu betreuenden Personenkreis von Versicherten gehört; die die Leistungspflicht der Beklagten einschränkenden Vorschriften des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (20. RAG) sind auf den vorliegenden Fall, in dem die Notwendigkeit zu berufsfördernden Maßnahmen schon vor deren Inkrafttreten gegeben war, nicht anzuwenden (vgl Urteil des Senats vom 14. September 1978 - 11 RA 70/77 -).
  • BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R

    Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe

    Subsidiär gegenüber einer Verurteilung der Beklagten kommt die Verurteilung eines beigeladenen Leistungsträgers in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (BSG vom 15.11.1979 - 11 RA 9/79 - BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr. 4, juris RdNr 12; BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 56/80 - SozR 1500 § 75 Nr. 38) .
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Sie kommt mit anderen Worten nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen die Beklagte keinen Erfolg hat (BSGE 106, 268 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 5; BSGE 49, 143, 145 = SozR 5090 § 6 Nr. 4 S 5; SozR 1500 § 75 Nr. 38 S 36) .
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf

    Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einer Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG ein inhaltlich anderer Anspruch als der gegen den Beklagten erhobene - hier § 16 Abs. 2 SGB II statt § 11 Abs. 5 Satz 3 SGB XII - nur dann zugrunde gelegt werden, wenn (soweit) sich die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen gegenseitig ausschließen, es sich also um zwei Ansprüche handelt, die nicht nebeneinander bestehen (BSGE 49, 143, 146 = SozR 5090 § 6 Nr. 4 S 5) ; denn die Vorschrift gibt ihrem Sinn und Zweck nach den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen in Fällen der unechten notwendigen Beiladung - nur - die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) Beklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden.

    Sie kommt mit anderen Worten nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg hat (BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr. 4; SozR 1500 § 75 Nr. 38) .

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