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   BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79   

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BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79 (https://dejure.org/1980,2184)
BSG, Entscheidung vom 29.05.1980 - 9 RVi 3/79 (https://dejure.org/1980,2184)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 1980 - 9 RVi 3/79 (https://dejure.org/1980,2184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlich empfohlene Impfung - Rechtsschein einer Empfehlung

Papierfundstellen

  • BSGE 50, 136
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.11.1959 - III ZR 146/58

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

    Auszug aus BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79
    Eine Anhörung anderer Eltern, deren Kinder 1975 im selben Krankenhaus geboren wurden, drängt sich auf° Am klarsten wäre die Rechtslage zugunsten der Klägerin, wenn die Schwester die Impfung aller Säuglinge, also auch der nichttUberkulös gefährdeten im Sinne eines Abverlangens (vgl BGHZ 2A, 45; 31, 187, insbesondere 190 ff) als öffentlich empfohlen nahegelegt haben sollte, Sie könnte dies sogar ausdrücklich unter'â- inweis auf die ministerielle Empfehlung getan haben, Möglicherweise hat sie sogar diesen TEC-Schutz als Pflichtimpfung ausgegeben.

    Diese Gefahrenverteilung muß im Zusammenhang mit unterschiedlichen Rechtfertigungsgründen für eine soziale Entschädigung gesehen werden, Impfungen, die der Staat nicht gesetzlich vorschreibt, fallen grundsätzlich in den Bereich privater Lebensrisiken° Eine öffentliche Empfehlung ist der schwächste staatliche Hinweis auf Impfungen° Wenn der Grad eines dringenden Anratens, dem sich ein betroffener Bürgernur schwerlich entziehen kann (vgl BSGE 42, 178, 181 = SozR 3850 5 51 Nr. 3; BGHZ 24, 45; 31, 187), nicht erreicht wird, wenn ihm also nicht in solcher Weise ein Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird, dann bleibt das Risiko4 für Impfschäden bei ihm, Stärker als die staatliche Empfehlung ist die Anordnung, alle Kinder eines bestimmten Altes "sollten" geimpft werden, zum Beispiel gegen Diphtherie (5 2 Abs. 2 Satz 1 des Baden=Württembergischen Gesetzes über die Impfung gegen Diphtherie vom 25° Januar 1954 - Ges. Bl, S° 5), Diese kann zur mittelbaren Verpflichtung dadurch gesteigert werden, daß verfügt wird, nur geimpfte Kinder könnten in Kindergärten und ähnliche Einrichtungen aufgenommen werden (5 3), Auch öffentliche behördliche "Aufforderungen" zu bestimmten Impfungen, deren nachteilige Folgen ausgeglichen werden (zB 5 1 Abs. 1 Hessisches Impfschadensgesetz vom 6° Oktober 1958 - GVB1 S, 147 -), begründen eine stärkere Verpflichtung und dementsprechend eventuell eine Risikoverlagerung auf den Staat.

    In Bezug auf die Erkundigungsobliegenheit ist ein durchschnittlicher Maßstab für das gewissenhafte Verhalten von rechtschaffen gesonnenen Bürgern, die nicht medizinisch und Juristisch vorgebildet sind (vgl BGHZ 31, 187, 190 f), anzulegen.

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Bürger durch einen Sozialleistungsträger, der infolge Verletzung einer ihm obliegenden Betreuungspflicht (Auskunfts» oder Beratungspflicht) das Zustandekommen einer der Voraussetzungen eines bestimmten Anspruches verhindert hat, so zu stellen, als wenn der Träger sich nicht pflichtwidrig verhalten hätte (BSG SozR Nr. 3 zu 5 1233 Reichsversicherungsordnung -mro-; BSG 12." Oktober 1979 - 12 RK 47/77 - und vom 28° November 1979 - 3 RK 64/77 - mN; ergänzend: BSGE Ah, 121 = SozR 2200 5 886 Nr. 1; BSGE 46, 175, 114, 177 f.
  • BSG, 28.11.1979 - 3 RK 64/77
    Auszug aus BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Bürger durch einen Sozialleistungsträger, der infolge Verletzung einer ihm obliegenden Betreuungspflicht (Auskunfts» oder Beratungspflicht) das Zustandekommen einer der Voraussetzungen eines bestimmten Anspruches verhindert hat, so zu stellen, als wenn der Träger sich nicht pflichtwidrig verhalten hätte (BSG SozR Nr. 3 zu 5 1233 Reichsversicherungsordnung -mro-; BSG 12." Oktober 1979 - 12 RK 47/77 - und vom 28° November 1979 - 3 RK 64/77 - mN; ergänzend: BSGE Ah, 121 = SozR 2200 5 886 Nr. 1; BSGE 46, 175, 114, 177 f.
  • BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55

    Aufopferungsanspruch bei Impfschaden

    Auszug aus BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79
    Diese Gefahrenverteilung muß im Zusammenhang mit unterschiedlichen Rechtfertigungsgründen für eine soziale Entschädigung gesehen werden, Impfungen, die der Staat nicht gesetzlich vorschreibt, fallen grundsätzlich in den Bereich privater Lebensrisiken° Eine öffentliche Empfehlung ist der schwächste staatliche Hinweis auf Impfungen° Wenn der Grad eines dringenden Anratens, dem sich ein betroffener Bürgernur schwerlich entziehen kann (vgl BSGE 42, 178, 181 = SozR 3850 5 51 Nr. 3; BGHZ 24, 45; 31, 187), nicht erreicht wird, wenn ihm also nicht in solcher Weise ein Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird, dann bleibt das Risiko4 für Impfschäden bei ihm, Stärker als die staatliche Empfehlung ist die Anordnung, alle Kinder eines bestimmten Altes "sollten" geimpft werden, zum Beispiel gegen Diphtherie (5 2 Abs. 2 Satz 1 des Baden=Württembergischen Gesetzes über die Impfung gegen Diphtherie vom 25° Januar 1954 - Ges. Bl, S° 5), Diese kann zur mittelbaren Verpflichtung dadurch gesteigert werden, daß verfügt wird, nur geimpfte Kinder könnten in Kindergärten und ähnliche Einrichtungen aufgenommen werden (5 3), Auch öffentliche behördliche "Aufforderungen" zu bestimmten Impfungen, deren nachteilige Folgen ausgeglichen werden (zB 5 1 Abs. 1 Hessisches Impfschadensgesetz vom 6° Oktober 1958 - GVB1 S, 147 -), begründen eine stärkere Verpflichtung und dementsprechend eventuell eine Risikoverlagerung auf den Staat.
  • BSG, 25.08.1976 - 9 RVi 4/75
    Auszug aus BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79
    Diese Gefahrenverteilung muß im Zusammenhang mit unterschiedlichen Rechtfertigungsgründen für eine soziale Entschädigung gesehen werden, Impfungen, die der Staat nicht gesetzlich vorschreibt, fallen grundsätzlich in den Bereich privater Lebensrisiken° Eine öffentliche Empfehlung ist der schwächste staatliche Hinweis auf Impfungen° Wenn der Grad eines dringenden Anratens, dem sich ein betroffener Bürgernur schwerlich entziehen kann (vgl BSGE 42, 178, 181 = SozR 3850 5 51 Nr. 3; BGHZ 24, 45; 31, 187), nicht erreicht wird, wenn ihm also nicht in solcher Weise ein Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird, dann bleibt das Risiko4 für Impfschäden bei ihm, Stärker als die staatliche Empfehlung ist die Anordnung, alle Kinder eines bestimmten Altes "sollten" geimpft werden, zum Beispiel gegen Diphtherie (5 2 Abs. 2 Satz 1 des Baden=Württembergischen Gesetzes über die Impfung gegen Diphtherie vom 25° Januar 1954 - Ges. Bl, S° 5), Diese kann zur mittelbaren Verpflichtung dadurch gesteigert werden, daß verfügt wird, nur geimpfte Kinder könnten in Kindergärten und ähnliche Einrichtungen aufgenommen werden (5 3), Auch öffentliche behördliche "Aufforderungen" zu bestimmten Impfungen, deren nachteilige Folgen ausgeglichen werden (zB 5 1 Abs. 1 Hessisches Impfschadensgesetz vom 6° Oktober 1958 - GVB1 S, 147 -), begründen eine stärkere Verpflichtung und dementsprechend eventuell eine Risikoverlagerung auf den Staat.
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79
    Wenn andererseits der Staat ausnahmsweise sogar für vorsätzliche rechtswidrige Schädigungen durch Privatpersonen, nämlich für solche durch entsprechende Gewalttaten eintritt (5 1 Gesetzüber die Entschädigungfür Opfer von Gewalttaten vom 11. Mai 1976 - BGBl I 1181 -), so liegt dem als rechtfertigender Grund das Versagen der staatlichen Verbrechen:- bekämpfung und -vorbeugung zugrunde (Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1979 - 9 RVg 2/78 -).
  • BSG, 26.06.1973 - 7 RU 34/71

    Versicherungsverhältnis - Bestehen - Unternehmerverzeichnis - Eintragung - Keine

    Auszug aus BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79
    Die Rechtsfigur des Rechtsscheins als haftungsbegründenden Tatbestand gibt es auch im öffentlihen Recht und speziell im Sozialrecht, Einige Fälle dieser Art sind sogar gesetzlich geregelt, zB in Vorschriften über die Formalmitgliedschaft in der Sozhlversicherung; andere sind von der Rechtsprechung gefunden worden (55 515, 3158, 1422, 1423 RVG; BSGE 36, 71, 73 = SozR Nr40 zu 5 559 RVO), Ob ein derart wirkender Rechtsschein im gegenwärtigen Fall einen Versorgungsan5pruch begründen kann, ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die zum Rechtsschein und besonders zur Anscheins» und zur Duldungsvollmacht im Zivilrecht entwickelt worden sind (vgl Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 4, Aufl 1977, S0 552, 555 f; Staudinger/Dilcher, BGB- Kommentar, 12, Aufl 1979, 5 167, RdNr 28 ff, insbesondere 31 f, 40 ff, 46 ff; Steffen in BGB-RGR-Kommentar, 12, Aufl 1974, EUR 167 RdNr 10 ff, insbesondere 12 ff; 5 171 RdNr 1), Die erforderlichen Tatsachen müssen noch ermittelt werden, Bei dieser Sachaufklärung und bei der sodann gebotenen Entscheidung hat das LSG in rechtlicher Hinsicht folgendes zu beachten: Es wird zu klären sein, ob die Säuglingsschwester im Zusammenhang mit der Entbindungsanstalt die Eltern der Klägerin dahin belehrte" daß die ECO-Impfung für alle Säuglinge empfohlen sei.
  • BSG, 06.07.1972 - 9 RV 656/71
    Auszug aus BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79
    = SozR 2200 5 1241 Nr. 8; BSG 6° Juli 1972 - 9 RV 656/71 - = VdK " Mitteilungen Berlin 1973, 3)° Die Klägerin kann aber nach dem Wortlaut der zitierten Vorschriften keine Versorgung beanspruchen, Dies ist nicht etwa allein auf ein unkorrektes Verhalten der zuständigen Gesundheitsbehörde zurückzuführen, Auch wenn das örtliche Gesundheitsamt, das mit der Sache gar nicht befaßt war, die Eltern der Klägerin zutreffend über den Inhalt der ministeriellen Empfehlung belehrt hätte, wäre kein Impfschadensan8pruch entstanden°.
  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R

    Impfschaden - Beschädigtenrente - Impfstudie - Impfempfehlung - Rechtsschein -

    Das BSG entscheidet seit dem Urteil vom 29.5.1980 (- 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32) in ständiger Rechtsprechung, dass dem Tatbestand einer öffentlichen Empfehlung der Impfung der Rechtsschein einer solchen Empfehlung unter bestimmten Voraussetzungen gleichzusetzen ist (s zuletzt Urteil vom 2.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R -, aaO; s auch Urteil 20.7.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R - BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 29).

    Das BSG hat zur Begründung eines solchen Entschädigungsanspruchs kraft Rechtsscheins auf die zivilrechtlichen Grundsätze zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurückgegriffen (vgl BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32).

    Es hat daher in seiner Entscheidung vom 29.5.1980 einen Impfschadensanspruch kraft Rechtsscheins ebenfalls an das Vorliegen dreier Voraussetzungen geknüpft: 1. eine durch eine Medizinalperson erfolgte Belehrung der betroffenen Personen, die den irrigen Schluss erlaubt, eine Impfung sei öffentlich empfohlen (Rechtsschein einer öffentlichen Impfempfehlung), 2. eine Veranlassung der Impfung gerade aufgrund des Irrtums, dass ein behördliches Anraten bestehe (für die Impfung kausal gewordener Vertrauenstatbestand) und 3. ein pflichtwidriges Unterlassen der staatlichen Gesundheitsverwaltung, einen für sie zumindest erkennbaren Rechtsschein gegenüber den betroffenen Personen rechtzeitig zu verhindern (Zurechnungstatbestand mit Verschuldensvorwurf; vgl zu den Voraussetzungen BSGE 50, 136, 139 ff = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32 ff).

    Das BSG hat schon in seiner Entscheidung vom 29.5.1980 (vgl BSGE 50, 136, 139 f = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 31 ff) das Verhalten einer Säuglingsschwester für grundsätzlich geeignet erachtet, einen Rechtsscheintatbestand auszulösen.

    aaa) Unter Berücksichtigung der hierzu im Zivilrecht für die Duldungs- bzw Anscheinsvollmacht aufgestellten Maßstäbe, wonach ein Zurechnungstatbestand gegeben ist, wenn der Geschäftsherr den Mangel der Bevollmächtigung kannte oder hätte kennen müssen und nicht gegen ein vollmachtsloses Auftreten eingeschritten ist (vgl hierzu aus der Rechtsprechung zB BGH, Urteil vom 12.2.1952 - I ZR 96/51 - BGHZ 5, 111, 116; vgl weiter aus der Literatur zB Schramm in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl 2006, § 167 RdNr 59), macht auch das BSG für die Rechtsscheinshaftung in ständiger Rechtsprechung ein der zuständigen Behörde vorwerfbares Verhalten zur Voraussetzung (BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32; BSG, Urteil vom 24.8.1982 - 9a/9 RVi 3/81 -, juris).

    Es hat insoweit namentlich die Pflicht gesehen, gegenüber massierten Fehlberatungen mit geeigneten Mitteln einzuschreiten, um eine gesetzmäßige Belehrung der Bürger zu gewährleisten (BSGE 50, 136, 139, 142 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32, 35 f).

    Diese Maßstäbe hat das BSG im Zusammenhang mit der Erzeugung eines Rechtsscheins durch eine im Impfwesen beschäftigte Säuglingsschwester aufgestellt (vgl BSGE 50, 136, 139, 142 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32, 35 f).

    Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 29.5.1980 (BSGE 50, 136, 142 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 36) ausgeführt, dass die Folgen bloß vereinzelter Belehrungsfehler bei Impfberatungen durch Einzelpersonen dem Land nicht zur Last gelegt werden könnten.

    Allerdings hat das BSG schon in seiner Entscheidung vom 29.5.1980 herausgearbeitet, dass die bestehenden Kontroll- und Überwachungspflichten nicht allein durch das Gesundheitsministerium selbst, sondern auch durch diesem untergeordnete Stellen wahrzunehmen sind; dort hat das BSG insoweit die staatlichen Gesundheitsämter in der Pflicht gesehen (vgl BSGE 50, 136, 142 f = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 36 f).

    Seine Entscheidung vom 29.5.1980 (aaO) ist nicht dahin zu verstehen, dass nur die staatlichen Gesundheitsämter in die Wahrnehmung der ministeriellen Kontrollpflichten einbezogen sein können.

    Nur dieser Blickwinkel wird dem in der Entscheidung des BSG vom 29.5.1980 (aaO) zum Ausdruck kommenden Gedanken gerecht, dass grundsätzlich derjenige mit der Ausübung von Überwachungspflichten befasst sein soll, der an der Patientenbelehrung "näher dran" ist, der also am besten in der Lage ist, eine irreführende Aufklärung zu verhindern.

    Wie sich auch schon der Entscheidung des BSG vom 29.5.1980 (BSGE 50, 136, 142 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 36) entnehmen lässt, stellt die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Kontroll- und Überwachungspflichten durch eine andere Behörde das Gesundheitsministerium nicht von der eigenen Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich frei, sondern tritt vielmehr neben sie.

  • BSG, 20.07.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R

    Impfung - Impfschaden - öffentliche Impfempfehlung - Bekanntmachung -

    Gleichwohl legt diese dem Einzelnen mit staatlicher Autorität nahe, sich dem Eingriff zum Schutz der Allgemeinheit zu unterziehen (vgl BSGE 50, 136, 140, 141 = SozR 3850 § 51 Nr. 6; SozR 3850 § 54 Nr. 1, mwN; SozR 3850 § 54 Nr. 2).

    Wird dem Bürger die Impfung nicht einmal empfohlen, sie also ohne den schwächsten staatlichen Hinweis durchgeführt, so ist es von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn das Risiko für Impfschäden - von möglichen Ausnahmesituationen und Härtefällen abgesehen - bei ihm verbleibt (vgl BSGE 50, 136 = SozR 3850 § 51 Nr. 6).

    Etwas Anderes gilt zwar dann, wenn der Rechtsschein einer öffentlichen Empfehlung erzeugt worden und dieser dem Staat zuzurechnen ist (vgl BSGE 50, 136 = SozR 3850 § 51 Nr. 6).

    Die Behörde hat nicht für das Fehlverhalten eines Arztes einzustehen, der über den Inhalt einer bestehenden öffentlichen Impfempfehlung nicht hinreichend aufklärt, es sei denn, es handelt sich um einen Arzt des öffentlichen Gesundheitswesens oder dieser wird Kraft besonderer Bestellung für die staatliche Gesundheitsverwaltung tätig (vgl BSGE 50, 136 = SozR 3850 § 51 Nr. 6).

  • BSG, 02.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R

    Impfschadensrecht - Impfung - Impfschaden - gesundheitliche Schädigung -

    Der Rechtsschein einer öffentlichen Impfempfehlung kann sich nicht nur auf eine bestimmte Infektionskrankheit, sondern auch auf die Art und Weise der Impfung (Impfstoff, Darreichungsform) beziehen (Fortführung von BSG vom 29.5.1980 - 9 RVi 3/79 = BSGE 50, 136 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 und BSG vom 20.7.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R = BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1).

    Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) (BSGE 50, 136 = SozR 3850 § 51 Nr. 6) einen Impfschadensanspruch bejaht, wenn der Rechtsschein einer öffentlichen Empfehlung erzeugt gewesen sei.

    Das BSG entscheidet seit dem Urteil vom 29.5.1980 (- 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32) in ständiger Rechtsprechung, dass dem Tatbestand einer öffentlichen Empfehlung einer Impfung der von der zuständigen Behörde verursachte Rechtsschein einer solchen Empfehlung gleichzusetzen sein kann, wenn das ständige und längere Zeit andauernde Verhalten der mit der Durchführung bestimmter Impfungen regelmäßig befassten Medizinalpersonen den Schluss erlaubt, diese Impfung sei öffentlich empfohlen, und die zuständige Behörde das Verhalten der Medizinalpersonen kannte oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und die Wirkung verhindern können (s zuletzt Urteil vom 20.7.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R - BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 29).

  • BSG, 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit einer Überweisung gem § 136 Abs 1

    Sie gelten entsprechend im Sozialrecht (insbesondere BSG vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr. 22; vgl auch BSG vom 21.2.2002 - B 3 KR 4/01 R - SozR 3-2500 § 60 Nr. 6 sowie vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr. 3 und vom 29.5.1980 - 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32) .
  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige

    Gleichwohl legt diese dem Einzelnen mit staatlicher Autorität nahe, sich dem Eingriff zum Schutz der Allgemeinheit zu unterziehen (vgl. BSGE 50, 136, 140, 141).
  • SG Schleswig, 07.06.2006 - S 13 VJ 26/04

    Gewährung von Versorgung wegen gesundheitlicher Folgen von Schutzimpfungen;

    Gleichwohl legt diese dem Einzelnen mit staatlicher Autorität nahe, sich dem Eingriff zum Schutz der Allgemeinheit zu unterziehen (vgl. BSGE 50, 136, 140 [BSG 29.05.1980 - 9 RVi 3/79], 141 = SozR 3850 § 51 Nr. 6; SozR 3850 § 54 Nr. 1, m.w.N.; SozR 3850 § 54 Nr. 2).

    Wird dem Bürger die Impfung nicht einmal empfohlen, sie also ohne den schwächsten staatlichen Hinweis durchgeführt, so ist es von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn das Risiko für Impfschäden - von möglichen Ausnahmesituationen und Härtefällen abgesehen - bei ihm verbleibt (vgl. BSGE 50, 136 [BSG 29.05.1980 - 9 RVi 3/79] = SozR 3850 § 51 Nr. 6).

    Etwas Anderes gilt zwar dann, wenn der Rechtsschein einer öffentlichen Empfehlung erzeugt worden und dieser dem Staat zuzurechnen ist (vgl. BSGE 50, 136 [BSG 29.05.1980 - 9 RVi 3/79] = SozR 3850 § 51 Nr. 6).

    Die Behörde hat nicht für das Fehlverhalten eines Arztes einzustehen, der über den Inhalt einer bestehenden öffentlichen Impfempfehlung nicht hinreichend aufklärt, es sei denn, es handelt sich um einen Arzt des öffentlichen Gesundheitswesens oder dieser wird Kraft besonderer Bestellung für die staatliche Gesundheitsverwaltung tätig (vgl. BSGE 50, 136 [BSG 29.05.1980 - 9 RVi 3/79] = SozR 3850 § 51 Nr. 6).

  • LSG Schleswig-Holstein, 24.04.2007 - L 2 VJ 37/06

    Impfschadensrecht - Schutzimpfung - Impfstudie - nicht zugelassener Impfstoff -

    Dazu hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Mai 1980 (9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136 = SozR 3850 § 51 Nr. 6) entschieden, dass dem Tatbestand einer öffentlich empfohlenen Impfung der von der zuständigen Behörde verursachte Rechtsschein einer solchen Empfehlung gleichzusetzen sein kann.

    Mit den zuständigen Behörden sind, wie aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 1980 (a. a. O.) eindeutig hervorgeht, die Behörden der staatlichen Gesundheitsverwaltung wie Ministerien und Gesundheitsämter gemeint, die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Empfehlung von Impfungen haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 1 A 1663/23
    vgl. BSG, Urteile vom 29. Mai 1980 - 9 RVi 3/79 -, juris, Rn. 20; vom 2. Oktober 2008- B 9/9a VJ 1/07 R -, juris, Rn. 17.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - L 13 VJ 7/07

    Impfschaden - Empfehlung

    Das BSG entscheidet seit dem Urteil vom 29. Mai 1980 (- 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S. 32) in ständiger Rechtsprechung, dass dem Tatbestand einer öffentlichen Empfehlung einer Impfung der von der zuständigen Behörde verursachte Rechtsschein einer solchen Empfehlung gleichzusetzen sein kann, wenn das ständige und längere Zeit andauernde Verhalten der mit der Durchführung bestimmter Impfungen regelmäßig befassten Medizinalpersonen den Schluss erlaubt, diese Impfung sei öffentlich empfohlen, und die zuständige Behörde das Verhalten der Medizinalpersonen kannte oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und die Wirkung verhindern können (Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R - BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1, jeweils Randnr. 29).
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVi 1/81

    Impfempfehlung - Besondere Härte - Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz

    Doch legt sie den Bürgern, die sie angeht, bei Kinderimpfungen den Erziehungsberechtigten, mit einer gewissen staatlichen Autorität nahe, sich dem Eingriff zugleich zum Schutz der Allgemeinheit zu unterziehen (BSGE 50, 136, 140 f = SozR 3850 5 51 Nr. 6; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1981 - 9 RVi 3/80 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - L 11 VJ 27/08

    Soziales Entschädigungsrecht - Grippeschutzimpfung - öffentliche Empfehlung -

  • BSG, 24.08.1982 - 9a/9 RVi 3/81
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