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   BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79   

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BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79 (https://dejure.org/1980,767)
BSG, Entscheidung vom 24.04.1980 - 9 RVg 1/79 (https://dejure.org/1980,767)
BSG, Entscheidung vom 24. April 1980 - 9 RVg 1/79 (https://dejure.org/1980,767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entschädigungsausschluß - Beteiligung an einer Schlägerei - Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 50, 95
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79
    Dieser Tatbestand wäre erfüllt, wenn dem Verhalten des Klägers eine wesentliche Bedeutung im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zukommen sollte" Diese Verursachungsnorm gilt auch im Recht der Opferentschädigung (vgl dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 7"November 1979 " 9 RVg 2/78 -)" Danach ist eine Ursache wesentlich, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs im Verhältnis zu den übrigen Umständen mindestens annähernd gleichwertig ist (vgl BSGE 1, 72, 76, 157, 270; 33, 202, 20h)° Unter dieser Voraussetzung ist eine Mitursache Ursache im Rechtssinne" Demgegenüber ist der Gesetzgeber der Vorstellung des Bundesrats, für den Leistungsausschluß von dem im Versorgungsrecht geltenden Prinzip der wesentlichen Bedingung abzugehen9 weil dies praktisch nur die Lösung "alles oder nichts" zulasse, und statt dessen auf den Grad des Mitverschuldens abzustellen, nicht gefolgt (vgl BR 7° Wahlperiode Drucks 87/76 = BT-Drucks 7/4804)°.
  • BSG, 23.11.1971 - 3 RK 26/70

    Körper- und Geisteszustand - Folgen einer Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79
    Dieser Tatbestand wäre erfüllt, wenn dem Verhalten des Klägers eine wesentliche Bedeutung im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zukommen sollte" Diese Verursachungsnorm gilt auch im Recht der Opferentschädigung (vgl dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 7"November 1979 " 9 RVg 2/78 -)" Danach ist eine Ursache wesentlich, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs im Verhältnis zu den übrigen Umständen mindestens annähernd gleichwertig ist (vgl BSGE 1, 72, 76, 157, 270; 33, 202, 20h)° Unter dieser Voraussetzung ist eine Mitursache Ursache im Rechtssinne" Demgegenüber ist der Gesetzgeber der Vorstellung des Bundesrats, für den Leistungsausschluß von dem im Versorgungsrecht geltenden Prinzip der wesentlichen Bedingung abzugehen9 weil dies praktisch nur die Lösung "alles oder nichts" zulasse, und statt dessen auf den Grad des Mitverschuldens abzustellen, nicht gefolgt (vgl BR 7° Wahlperiode Drucks 87/76 = BT-Drucks 7/4804)°.
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79
    Dieser Tatbestand wäre erfüllt, wenn dem Verhalten des Klägers eine wesentliche Bedeutung im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zukommen sollte" Diese Verursachungsnorm gilt auch im Recht der Opferentschädigung (vgl dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 7"November 1979 " 9 RVg 2/78 -)" Danach ist eine Ursache wesentlich, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs im Verhältnis zu den übrigen Umständen mindestens annähernd gleichwertig ist (vgl BSGE 1, 72, 76, 157, 270; 33, 202, 20h)° Unter dieser Voraussetzung ist eine Mitursache Ursache im Rechtssinne" Demgegenüber ist der Gesetzgeber der Vorstellung des Bundesrats, für den Leistungsausschluß von dem im Versorgungsrecht geltenden Prinzip der wesentlichen Bedingung abzugehen9 weil dies praktisch nur die Lösung "alles oder nichts" zulasse, und statt dessen auf den Grad des Mitverschuldens abzustellen, nicht gefolgt (vgl BR 7° Wahlperiode Drucks 87/76 = BT-Drucks 7/4804)°.
  • BSG, 28.01.1972 - 5 RKn 19/70

    Anspruch auf Krankengeld bei Verursachung der Arbeitsunfähigkeit durch

    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79
    halten von Nothelfern «="mitmischt" (BSGE 3h" 26, 27 f mwN")° Hierin rechnet also jede psychische oder physische Mitwirkung des in das Geschehen Mitverwickelten ("Leipziger Kommentar" zum StGB 9"Aufl 5 227 RdNr 7)° Jedoch hat es auf die Teilnehmerzahl des an einer gegensätzlichen Tätlichkeit ausartenden Streits nicht anzukommen° Unter Schlägerei ist nach der Rechtsprechung zu 5 192 Reichsversicherungsordnung -RVO=aF auch die tätliche Auseinandersetzung unter mindestens zwei Personen zu verstehen (BSG SozR Nr. 2 zu 5 192 RVG; BSGE 34, 26 mwN)° Nach dieser Vorschrift konnte Versicherten Krankengeld für eine Krankheit versagt werden9 die sie sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien 9 -.
  • Drs-Bund, 09.06.1972 - BT-Drs VI/3508
    Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79
    Personenkreis° Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil der Verschuldensmaßstab des 5 192 RVO geändert werden ist° Nach der seit dem 1° Januar 1972 geltenden Fassung des 5 192 RVO gilt nur noch die vorsätzliche Zuziehung der Krankheit als Versagungsgrund° Die genannte Gesetzesänderung trat durch 5 83 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) vom 10° August 1972 (BGBl I S 1ü33) ein° In der Begründung des Regierungsentwurfes (zu dem ursprünglich im Entwurf vorgesehenen & 759 nunmehr 5 89) heißt es9 die ursprüngliche Bestimmung wider Spreche dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen der sozialen Sicherheit IAO Nr. 102)° Denn nach Art. 69 Buchst e und f dieses Übereinkommens sei das Ruhen der Leistung nur gestattet" wenn der Versicherungsfall durch ein Verbrechen oder Vergehen oder vorsätzlich herbeigeführt werden sei" Die in 5 192 Abs. 1 RVO genannte schuldhafte Beteiligung an Schlägereien umfasse aber auch die fahrlässige Beteiligung und gehe somit über die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 102 hinaus (BT-Drucks VI/3508 zu 5 75 Nr. 1 S 11}" Das internationale Übereinkommen bezieht sich ausdrücklich auf den Bereich der sozialen - 10.
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Nur scheinbar bietet die Möglichkeit, einschlägige tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts zu übernehmen (vgl. BSGE 49, 104, 106 und 50, 95, 97 = SozR 3800 § 1 Nrn. 1 und 2) einen Ausweg aus dem Dilemma, durch die gebotene Prüfung von Versorgungsansprüchen ein Leiden erst hervorzurufen oder zu verschlimmern.
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Eine Mitverursachung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG kann nur angenommen werden, wenn der Tatbeitrag des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur ein nicht hinweg zu denkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers ist (ständige Rechtsprechung: BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr. 7).
  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

    Das LSG ist dabei in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 97 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 57, 168, = SozR 3800 § 2 Nr. 5; BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr. 6; USK 84181) davon ausgegangen, daß der Versagensgrund der 2. Alternative des § 2 Abs. 1 OEG schon wegen der gleichen Rechtsfolge annähernd gleiches Gewicht wie die 1. Alternative haben muß.

    Stellt sich nach diesem Grundgedanken allein die Frage, ob und inwieweit der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schädigung unmittelbar beigetragen hat, so kann dasselbe Verhalten nicht im Rahmen der 1. Alternative als unerhebliche Mitursache (nicht wesentliche Bedingung im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie; vgl dazu: BSGE 49, 104, 105; 50, 95, 96; 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSGE 58, 214, 216), im Rahmen -5.

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Der Senat hat im Opferentschädigungsrecht die bewußte oder leichtfertige Selbstgefährdung in Fällen einer hohen Gefahr immer als Leistungsausschlußgrund beurteilt (vgl. BSGE 50, 95, 98 = SozR 3800 § 2 Nr. 2 S. 15 f - Schlägerei-Fall - BSGE 57, 168, 169 = SozR 3800 § 2 Nrn. 5, 33 - Alkohol-Fall - SozR 3100 § 2 Nr. 4 - Lügner-Fall -).
  • BSG, 03.10.1984 - 9a RVg 6/83

    Unbillige Entschädigung - Ständige Gefahr - Selbstbefreiung - Selbstverantwortung

    Sie müßte nach der hier anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie eine wesentliche, dh mindestens annähernd gleichwertige Bedingung für den Erfolg geschaffen haben (BSGE U9, 10A" 105 f : SozR 3800 5 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 : SozR 3800 5 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 28"; Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1983 - 9a RV 40/82 : Breithaupt 198", H05); hingegen ist die strafrechtliche Ursachenlehre, auf die das SG abgehoben hat, nicht maßgebend.

    Solche "sonstigen Gründe" müssen insgesamt annähernd ein gleiches Gewicht wie eine Verursachung im Sinn der ersten Alternative des 5 2 Abs. 1 OEG haben (aaO; BSGE 50, 95, 97 f).

  • BSG, 26.06.1985 - 9a RVg 6/84

    Gewalttat - Homosexuellenszene - Versagung von Leistungen - Unbilligkeit

    Im Recht des OEG richtet sich die Beurteilung der Verursachung des eingetretenen Schadens nach der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung (Urteile des erkennenden Senats: BSGE 49, 10", 105 : SozR 3800 EUR 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 : SozR 3800 EUR 2 Nr. 2; BSGE 52, 181, 283 : SozR 3800 S 2 Nr. 3; SozR 3800 5 2 Nr A).

    besonderer Berücksichtigung der Einzelfallgestaltung eine Entschädigung mit einem solchen Gewicht als "unbillig" erscheinen lassen, daß dies dem in der 1. Alternative genannten Grund an Bedeutung annähernd gleichkommt (BSGE U9, 10", 107; BSGE 50, 95, 97; Urteil vom 8.198" 2/82 - Urteil.

    kann eine Unbilligkeit der Entschädigung insbesondere dann vorliegen, wenn der Verletzte in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt und es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hat, eine höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefahr von sich abzuwenden (Vgl BSGE 50, 95, 98 : SozR 3800 5 2 Nr. 2).

  • LSG Hessen, 15.04.1997 - L 4 Vg 177/95

    Gewaltopfer - Discothek - tätliche Auseinandersetzung - Mitverursachung -

    Im Gegensatz zur Auffassung des Vordergerichts sowie des Beklagten liegen nach Auswertung sämtlicher Aktenteile sowie unter Würdigung der Aussagen der Zeugen vor dem Amtsgericht Wetzlar, die als Urkundenbeweis (vgl. hierzu: Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 24. April 1980, Az.: 9 RVg 1/79, BSGE 50, 95, 97) ins Verfahren eingeführt worden sind, und der Aussagen der Zeugen vor dem Senat beim Termin zur Augenscheinseinnahme des Tatortes am 4. März 1997, die Voraussetzungen der Versagung einer Grundrente nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht vor.

    Der Tatbeitrag des Klägers kann nach den Ausführungen der Zeugen sowie des Inhalts der Niederschriften des Amtsgerichts Wetzlar - die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, daß sie die Beweisaufnahme des Jugendschöffengerichts sowie die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren gelten lassen wollen (vgl. hierzu: Entscheidung des BSG vom 24. April 1980, a.a.O., vom 18. Dezember 1996, Az.: 9 RVg 7/94) - im Gegensatz zur Annahme des Vordergerichts im vorliegenden Fall nicht als dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers gleichwertig angesehen werden.

    Von einer Unbilligkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Eigenart des Einzelfalles eine staatliche Hilfe nach den Vorschriften des OEG als sittenwidrig und damit als ungerecht erscheinen läßt (vgl. Entscheidung des BSG vom 24. April 1980, Az.: 9 RVg 1/79, BSGE 50, 90 f.).

  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94

    Leistungsausschluß wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung

    Dazu hätte der Tatbeitrag nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie nicht nur ein nicht hinwegzudenkender Teil der Ursachenkette, sondern wesentlich, dh annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers sein müssen (BSGE 49, 104, 105 f = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 96 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 52, 281, 283, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).
  • BSG, 18.12.1996 - 9 RVg 9/94

    Ermittlungspflicht der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Entscheidung

    Das LSG durfte sich bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht darauf beschränken, die vom Jugendschöffengericht im Strafurteil getroffenen Feststellungen zu übernehmen und die beigezogenen Strafakten auszuwerten (vgl zur Verwertbarkeit strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse im sozialgerichtlichen Verfahren BSGE 50, 95, 97 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 63, 270, 273 [BSG 22.06.1988 - 9 RVg 3/87] = SozR 1500 § 128 Nr. 34; SozR 1500 § 128 Nr. 40; SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 - Die Leistungen 1995, 44).

    Denn ein plötzlicher Angriff erst nach Beendigung eines bis dahin verhältnismäßig harmlos verlaufenden Zwistes wäre als selbständige, überragende Ursache der Schädigung zu werten (vgl BSGE 50, 95, 96 f = SozR 3800 § 2 Nr. 2).

  • SG Berlin, 27.09.2013 - S 181 VG 167/07

    Entschädigungsrente für DDR-Dopingopfer

    Eine Verursachung des Angriffs liegt nur dann vor, wenn der Beitrag des Geschädigten eine mehr als lediglich untergeordnete Bedeutung hat (vgl. Urteile des BSG vom 24.04.1980, Az. 9 RVg 1/79 und vom 6.12.1989, Az. 9 RVg 2/89, jeweils zit. nach juris).
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 9/95

    Gewaltopferentschädigung bei wesentlicher Mitverursachung der Schädigung

  • LSG Hessen, 25.03.1993 - L 5 Vg 615/90

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsversagung - Unbilligkeit - Mitverursachung -

  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2003 - L 13 VG 5/02

    Feststellung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne des

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 VG 3/97 R

    Opferentschädigung - Versagung der Entschädigung - Mitverursachung der Schädigung

  • BSG, 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R

    Opferentschädigung - wesentliche Mitverursachung der Schädigung - Provokation des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2012 - L 13 VG 68/11

    Keine Opferentschädigung für schwere Kopfverletzungen bei Schlägerei

  • BSG, 11.03.1998 - B 9 VG 3/96 R

    Gewaltopfer - Heilbehandlungsanspruch - Erstattungsanspruch - Krankenkasse -

  • BSG, 28.04.1999 - B 9 VG 7/98 R

    Opferentschädigung - Verfahrensfehler - Fehlen von Urteilsgründen - Bezugnahme

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 4/97 R

    Gewaltopfer - Ausschluß der Entschädigung - Versagungsgrund - leichtfertige

  • LSG Bayern, 15.09.2009 - L 15 VG 5/08

    Gewaltopferentschädigung - Leistungsversagung wegen Unbilligkeit - von Hass-Liebe

  • LSG Saarland, 19.12.2006 - L 5b VG 9/99

    Gewaltopferentschädigung - Antragstellung des Opfers - Weiterverfolgung des

  • BSG, 10.11.1993 - 9 RVg 2/93
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2016 - L 7 VE 19/13

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Prügelei - Vollbeweis - Beweislast -

  • LSG Hessen, 03.03.1998 - L 4 VG 155/97

    Gewaltopferentschädigung - Tatbeitrag - Versagungsgründe - vergleichsweise

  • LSG Saarland, 22.03.1994 - L 2 Vg 2/93

    Freiwilliges Einlassen auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer

  • LSG Hessen, 15.04.1997 - L 4 Vg 718/95

    Opferentschädigung - Versagung - Mitverursachung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2005 - L 13 VG 40/02

    Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgrund von

  • BSG, 06.05.2008 - B 9 VG 25/07 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2003 - L 13 VG 3/03
  • LSG Niedersachsen, 17.07.2001 - L 9 VG 1/97
  • LSG Hessen, 31.03.1987 - L 4 V 892/82

    Opfer; Opferentschädigung; Polizeibeamter; Schlägerei; Zeuge;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 - L 10 VS 1/08
  • LSG Berlin, 11.04.2000 - L 13 VG 66/98

    Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1998 - L 10 V 10/96

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1997 - L 10 (6) V 32/97

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2005 - L 5 VG 2/01
  • BSG, 08.08.1984 - 9a RVg 2/82
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