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   BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79   

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https://dejure.org/1980,5613
BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79 (https://dejure.org/1980,5613)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1980 - 7 RAr 91/79 (https://dejure.org/1980,5613)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 91/79 (https://dejure.org/1980,5613)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 51, 64
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 95/76

    Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen im

    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79
    Die Eingrenzung des für die Feststellung des Bemessungsentgelts maßgeblichen Faktors "Arbeitszeit" in § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG durch die Begriffe "durchschnittlich", "tariflich" und "regelmäßig" soll einerseits Schwankungen der Arbeitszeit im Bemessungszeitraum ausgleichen, andererseits zufällig und ungewöhnlich hohe Verdienste durch Mehrarbeit von der Berücksichtigung ausschließen (vgl. BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7).

    Auf der Grundlage des einschlägigen Tarifvertrages wird es sodann festzustellen haben, ob die Arbeitszeit des Klägers insgesamt oder teilweise auch insoweit als tariflich anzusehen ist, als sie 40 Wochenstunden überschritten hat, dabei wird das LSG ua die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung -AZO- zu berücksichtigen haben (vgl. insbesondere § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AZO; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7).

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 35/72

    Kurzarbeitergeld - Ablehnung - Bescheid - Anfechtung - Notwendige Beiladung -

    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79
    Das ist für das Kug sachnotwendig; denn der Bezieher von Kug bleibt während des Leistungsbezuges Beschäftigter seines Betriebes, sein Arbeitsverhältnis muß weiterbestehen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 AFG), Ohne Widerspruch zu § 112 Abs. 4 Nr. 2 AFG konnte der Senat deshalb zu § 69 AFG die Auffassung der Beklagten bestätigen, daß die Tarifungebundenheit eines Arbeitgebers es nicht hindert, für die Feststellung der tariflichen Arbeitszeit in gleichen oder ähnlichen Betrieben auf den Tarifvertrag zurückzugreifen, der für von Betriebs- und Produktionszweck her vergleichbare Betriebe gilt (BSGE 38, 98 = SozR 4100 § 69 Nr. 1).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79
    Dabei durfte die Regelung Einzelfälle, in denen diese Vermutung begründet sein könnte, vernachlässigen, ohne das Grundgesetz (GG) zu verletzen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 3. April 1979 - 1 BvL 30/76 - SozR 4100 § 112 Nr. 10).
  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 43/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Zeitfaktor - Mehrarbeit - tarifliche

    Das ist nach dem Urteil BSGE 51, 64, 67 = SozR 4100 § 112 Nr. 15 nicht zu beanstanden.

    Außerdem hat das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, die Regelung verfolge auch die Absicht, das Verfahren zu vereinfachen, und hat auch aus diesem Grunde die Begrenzung des Faktors "Arbeitszeit" auf einen durchschnittlichen Mittelwert als sachgerecht angesehen (BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr. 15 mwN).

  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 61/01 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen und

    Soweit das LSG die im Tarifvertrag vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit von 37 Stunden deswegen als tarifliche regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 112 Abs. 3 Satz 1 AFG angesehen hat, weil die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung der tariflichen Bestimmungen vereinbart und auch durch die Zahlung bzw den Erhalt von Überstundenvergütungen ab der 38. Arbeitsstunde praktiziert haben, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSGE 51, 64, 67 f = SozR 4100 § 112 Nr. 15).

    Die Begrenzung auf eine tarifliche regelmäßige Arbeitszeit beruht ua auf der Erwägung, es könne nicht unterstellt werden, dass der Leistungsempfänger, der im Bemessungszeitraum eine besonders hohe Arbeitsleistung erbracht hat, Gelegenheit haben wird, diese fortlaufend auch in einer anderen Beschäftigung zu erbringen (BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr. 15; Urteil des Senats vom 14. Dezember 2000, B 11 AL 60/00 R, unveröffentlicht).

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

    Vielmehr ist den Regelungen über die Bemessung des Alg insgesamt zu entnehmen, daß die Leistung nicht das bisher erzielte, die Beitragspflicht begründende Arbeitsentgelt ersetzen soll, sondern dasjenige, welches der Arbeitslose im Falle der Beschäftigung im Leistungszeitraum mutmaßlich erzielen würde (vgl BSGE 51, 64, 66 [BSG 10.12.1980 - 7 RAr 91/79] = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 7 jeweils mwN).

    Diese Einschränkungen machen deutlich, daß der Bemessung des Alg das "gewöhnlich laufende Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist, mit dem der Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung rechnen kann (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/966, S 79; BSGE 51, 64, 66 [BSG 10.12.1980 - 7 RAr 91/79] = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 112 Nrn 2 und 7).

  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug -

    Zwar orientiere sich das Alg im Regelfall am bisherigen Entgelt; aus § 112 AFG ergebe sich jedoch insgesamt, dass die Leistung nicht das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt ersetzen solle, sondern dasjenige, welches der Arbeitslose im Fall der Beschäftigung im Leistungszeitraum mutmaßlich erzielen würde (Hinweise auf Bundessozialgericht SozR 4100 § 112 Nr. 15 und SozR 3-4100 § 112 Nr. 7).
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 82/89

    Regelbemessung - Arbeitslosengeld - Teilzeitarbeit

    Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß nicht unterstellt werden kann, daß der Leistungsempfänger, der im Bemessungszeitraum eine besonders hohe Arbeitszeitleistung erbracht hat, Gelegenheit haben wird, diese fortlaufend auch in einem anderen Beschäftigungsverhältnis zu erbringen (BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr. 15).
  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 60/00 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung einer verkürzten

    Der in § 112 Abs. 3 Satz 1 AFG enthaltene Grundsatz, wonach dem Bemessungsentgelt allenfalls die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, beruht auf der Erwägung, daß nicht unterstellt werden kann, daß der Leistungsempfänger, der im Bemessungszeitraum eine besonders hohe Arbeitszeitleistung erbracht hat, Gelegenheit haben wird, diese fortlaufend auch in einem anderen Beschäftigungsverhältnis zu erbringen (BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 2).
  • LSG Hessen, 30.03.2001 - L 10 AL 1182/98

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug -

    Aus § 112 AFG ergibt sich insgesamt, dass -- trotz der Orientierung am bisherigen Entgelt für den Regelfall -- die Leistung nicht das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt ersetzen soll, sondern dasjenige, welches der Arbeitslose im Fall der Beschäftigung im Leistungszeitraum mutmaßlich erzielen würde (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 15 und SozR 3-4100 § 112 Nr. 7).
  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 66/99 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des

    Wenn gemäß § 112 Abs. 3 Satz 1 AFG nicht die tatsächliche Wochenarbeitszeit im Bemessungszeitraum, sondern die ggf geringere tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, so ist dies darauf zurückzuführen, daß nicht unterstellt werden kann, daß der Leistungsempfänger, der im Bemessungszeitraum eine besonders hohe Arbeitsleistung erbracht hat, auch in einem künftigen Beschäftigungsverhältnis die Gelegenheit hätte, diese Arbeitszeitleistung zu erbringen (vgl: BSGE 51, 64, 66 = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 22; SozR 4100 § 112 Nr. 29, S 157).
  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 18/90

    Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe - Berufungsentscheidungen bei

    Tariflich bestimmt als Faktor für die Berechnung des Arbeitsentgelts ist die Arbeitszeit, die durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt worden ist, wenn ein Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht und sich die Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag in dem vom Tarifvertrag bestimmten Rahmen hält (BSGE 51, 64 = SozR 4100 § 112 Nr. 15; SozR 4100 § 112 Nr. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2001 - L 12 AL 68/99

    Arbeitslosenversicherung

    Tariflich in diesem Sinne ist die Arbeitszeit nicht nur, wenn sie im Tarifvertrag geregelt ist, sondern auch, wenn sie durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist (vgl. BSGE 51, 64,67 ff).
  • BSG, 15.05.1995 - 11 BAr 19/95

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89

    Klage einer Arbeitslosen auf ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) gem. § 112

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2902/14
  • BSG, 16.02.1995 - 11 BAr 223/94

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die

  • BSG, 28.07.1987 - 7 RAr 80/85

    Verlängerung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung - Tarifvertrag - Regelmäßige

  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 65/84

    Bemessung des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Arbeitsentgelts - Berechung

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