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   BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80   

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BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 (https://dejure.org/1981,1199)
BSG, Entscheidung vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 (https://dejure.org/1981,1199)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 1981 - 5b/5 RJ 90/80 (https://dejure.org/1981,1199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 245
  • NVwZ 1983, 767
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.09.1978 - 11 RA 36/77

    Berufung - Erstattungsbescheid - Feststellung der Nichtigkeit - Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80
    Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Durchführung der Beitragserstattung als einmaliger Leistung iSd § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, sondern die Wirksamkeit des Erstattungsbescheides und damit auch der Bestand des Versicherungsverhältnisses der Klägerin in der Zeit von März 1964 bis Juli 1968 (vgl BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 12).

    Ein Verwaltungsakt, der nur auf Antrag ergehen darf, ist in der Regel nichtig, wenn kein wirksamer Antrag vorliegt (BSGE 12, 265, 268; BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 12; vgl auch: Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1, 10. Aufl, S 226).

    Der Senat folgt deshalb der Entscheidung des 11. Senats des BSG im Urteil vom 14. September 1978 (11 RA 36/77, SozR 2200 aaO) wonach gerade bei einer Beitragserstattung, die zumeist mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Versicherten verbunden ist, das Fehlen eines Antrages die Nichtigkeit des Erstattungsbescheides zur Folge hat.

  • BGH, 30.05.1975 - V ZR 206/73

    Rechtsscheinwirkung einer abhandengekommenen Vollmachtsurkunde

    Auszug aus BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80
    Eine Vertretungsbefugnis des Ehemannes aus der vorgelegten Vollmacht scheidet schon deswegen aus, weil nur eine echte Vollmachtsurkunde (vgl Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, 40. Aufl., § 170 ff Anm 3a), die dem Bevollmächtigten vom Vollmachtgeber wissentlich ausgehändigt worden ist (vgl BGHZ 65, 13), eine wirksame Vertretung begründen kann.
  • BSG, 30.08.1974 - 11 RA 69/73

    Beitragserstattung - Bescheid - Rechtswidrigkeit - Analoge Anwendung

    Auszug aus BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80
    Denn die zuvor genannten Regelungen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGG, § 10 Abs. 2 KOVVfG und die im Gesetzgebungsverfahren zu § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB 10 geäußerte Auffassung geben der Verwaltungsbehörde ja nur die Befugnis, bei Ehegatten auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verzichten zu können. Folgt man dieser Auffassung, so steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie im Einzelfall auch bei der Vertretung von Ehegatten die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt oder auf eine solche verzichtet. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde dann entscheidend auf die Bedeutung des jeweiligen Vorgangs für den Versicherten abzustellen. Hierbei ist - bezogen auf den vorliegenden Fall - zu berücksichtigen, daß gerade die Beitragsrückerstattung zu den schwerwiegendsten Maßnahmen im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zählt, da sie mit ganz einschneidenden Konsequenzen für den Versicherten verbunden ist, die zudem nach dem Eintritt der Bestandskraft nicht mit einem Verfahren nach § 1300 RVO aF korrigiert werden konnten (vgl BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 1 und Nr. 12).
  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 92/12

    Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des

    bb) Soweit die Revision mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 52, 245, 248) geltend macht, dass von einem gefälschten Kraftfahrzeugbrief kein Rechtsschein ausgehen und bereits deshalb kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben könne, greift dies nicht durch.
  • BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Rücknahme des Leistungsantrags

    Eine Vermutung, wonach Eheleute sich auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich gegenseitig vertreten, existiert dagegen nicht (vgl BSG vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr. 22; Pitz in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 13 RdNr 10) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.11.2008 - L 4 KA 3/07

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unzulässigkeit eines Widerspruchs -

    Die Anforderung des Nachweises in Gestalt der schriftlichen Vollmacht steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Giese, SGB X, 2. Aufl., Stand Juni 2007, § 13 Rz 25; BSG, Urt. v. 15. Oktober 1981 - 5b/5 RJ 90/80, BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr. 22).

    Soweit die Regelung zur Vorlage einer Vollmacht nach § 13 Abs. 1 SGB X in Urteilen einzelner Verwaltungsgerichte (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 31. Juli 2000 - 3 K 3602/97, NVwZ-RR 2001, 285; VG Augsburg, Beschl. v. 20. Februar 2003 - Au 3 K 02.1622 - juris Rz. 16) unter Bezugnahme auf Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Vertretung durch Rechtsanwälte einschränkend ausgelegt worden ist, folgt der Senat dem nicht, weil diese Rechtsprechung im Wortlaut der speziell das Verwaltungsverfahren betreffenden Vorschrift des § 13 SGB X keine Grundlage findet (zum unterschiedlichen Regelungsinhalt von § 13 SGB X und § 73 SGG vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 15. Oktober 1981, a.a.O.).

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